Jean Pierre Hintze

freier Journalist, Autor und Sprecher, Lübeck

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Kombinationsversicherungen: Beweispflicht liegt beim Versicherungsnehmer

Kombinationsversicherungen: Beweispflicht liegt beim Versicherungsnehmer
Wer die Versicherung seiner Kreditkarte in Anspruch nehmen will, muss vorher prüfen, ob auch tatsächlich noch ein Versicherungsvertrag zwischen dem Kartenausgeber und der betreffenden Versicherung besteht.
Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Karteninhaber liegt.
Kreditkarte ist keine Police
Grundlage des Urteils ist die zweite Instanz eines Prozesses, bei dem es um die Stornierungskosten einer Urlaubsreise ging. Die Klägerin verfügte seit fast zehn Jahren über eine Kreditkarte, die unter anderem auch eine Reiserücktrittskostenversicherung umfasst. Ende 2014 musste der mitversicherte Partner der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen eine Kreuzfahrt stornieren. Die Stornokosten betrugen 7.630 Euro. Doch der Versicherer verweigerte die Regulierung der Stornokosten, da seiner Meinung nach die Kreditkarte keine Police ist, sondern der Vertrag mit dem Kreditkarteninstitut für den Versicherungsschutz ausschlaggebend wäre.
Keine Informationspflicht?
Der Versicherer gab vor Gericht an, nicht mehr zuständig zu sein, da der Versicherungsvertrag zwischen ihm und dem Kreditkarteninstitut bereits Anfang 2010 beendet wurde. Die Klägerin argumentierte jedoch, dass sie zu keinem Zeitpunkt über diese Stornierung informiert wurde. Sie strengte deshalb Klage gegen den Versicherer vor dem Berliner Landgericht an. In erster Instanz folgte das Landgericht der Argumentation der Klägerin, aufgrund dieser fehlenden Information, die im Übrigen von dem Kreditkarteninstitut auch nicht bestritten wurden, weiterhin eine Versicherungspflicht und durchaus ein Versicherungsanspruch bestehen würde.
Beweispflicht grundsätzlich beim Versicherten
Das Kammergericht Berlin entschied jedoch in zweiter Instanz anders. Der Versicherer wies nach, dass zum Zeitpunkt des Schadenfalls bereits vier Jahre kein Vertrag mehr mit dem Kreditkarteninstitut bestand. Die Klägerin stand nunmehr in der Beweispflicht, die Zuständigkeit des Versicherers nachzuweisen. Dazu war sie jedoch nicht in der Lage, weshalb das Gericht die Klage am 31. Januar als unbegründet abwies. Ob die Klägerin nun eine neue Klage gegen das Kreditkarteninstitut anstrebt, war nicht bekannt.

Foto: PIXABAY/ TheDigitalWay



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