DGHS Klärungsprozess: Tötung auf Verlangen soll nun ausnahmslos verboten bleiben
Gelegentlich führen Diskurse zu Ergebnissen. So fordert die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) nun ausdrücklich und eindeutig nicht mehr, die "Tötung auf Verlangen", die durch § 216 StGB unter Strafe gestellt ist, in bestimmten Fällen zuzulassen. Das war vor einigen Wochen noch keineswegs klar - wie sich aus meinem Blogbeitrag vom 27 April 2015 ergibt: "Was vertritt die DGHS...".
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