Günstige Grundstücke und Immobilien sind heutzutage Mangelware. Einige Makler verlangen von ihren Kunden deshalb eine Reservierungsgebühr auf besonders interessante Objekte. Allerdings ist eine solche Gebühr nur in wenigen Fällen gerechtfertigt. Von Iris Riedel
"Wir haben lange gesucht nach verschiedenen Häusern. Es war immer irgendwie was nicht in Ordnung. Und dann hatten wir das eine gefunden und das wollten eben wir dann auch gern haben. Es wird ja dann immer erzählt, dass noch andere Bewerber sind und das setzt einen dann ja immer ein bisschen unter Druck. Und da war eben die Bedingung dann mit der Reservierungsgebühr, dass der Druck genommen wurde, dass man nun sofort Ja sagen musste oder Nein."
Nach einer Bedenkzeit entschieden sich Ilona Faust und ihr Lebensgefährte doch gegen das Häuschen am Stadtrand von Leipzig und die Reservierungsgebühr im vierstelligen Bereich war damit verloren. Damit müsste sich das Paar nicht abfinden, sagt der Rechtsanwalt für privates Immobilienrecht Alexander Meier-Greve. Wer sein Geld zurückverlange, habe durchaus Erfolgsaussichten, denn 2010 habe der Bundesgerichtshof festgestellt:
"Dass ein mittelbarer Zwang erzeugt wird, der nicht nur gar nicht im Interesse des Erwerbers ist, sondern sogar seinen Interessen widerspricht und warum soll er für etwas bezahlen, was ihn nur einschränkt in seiner Entscheidungsfreiheit."
Was Ilona Faust als eine Sicherheit empfand, um sich nicht auf der Stelle entscheiden zu müssen, bedeutet in den meisten Fällen eine Sicherheit für den Makler, auch dann einen Teil der Provision zu erhalten, wenn der Kaufvertrag gar nicht abgeschlossen wird. Das widerspricht dem Gedanken der Provision als Erfolgshonorar.
Reservierungsvereinbarungen und damit verbundene Reservierungsentgelte bewegen sich allerdings in einer rechtlichen Grauzone und es kommt auf den Einzelfall an. Eine einseitig vorformulierte Reservierungsvereinbarung wird vor Gericht weniger Bestand haben als ein beidseitig individuell ausgehandelter Vertrag. Für den potentiellen Kunden des Maklers sollte zudem ein echter Gegenwert damit verbunden sein. Alexander Meier-Greve:
"Wenn man sich überlegt, welche Bindung brauche ich eigentlich, kann man sagen, dass eine Frist, die kürzer ist als ein Monat in der Regel auch gar keine echte Gegenleistung darstellt, weil es als branchenüblich gilt, dass in den letzten Wochen dann der Notarvertrag schon entworfen wird."
Die Faustregel lautet: Je kürzer die Reservierungsfrist und je höher die Gebühr im Verhältnis zum Kaufpreis, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die Reservierungsvereinbarung vor Gericht anerkannt wird. Alexander Meier-Greve:
"Viele übersehen, dass es zwei Arten von Reservierungen gibt. Es gibt die eigentümerseitige Reservierung und es gibt die Maklerreservierung. Und wenn tatsächlich eine Reservierungsvereinbarung nur mit dem Makler geschlossen wird, was in den allermeisten Fällen der Fall ist, tritt gar keine Bindung ein zulasten des Verkäufers, das heißt, der Verkäufer bleibt weiterhin völlig frei, an einen anderen zu verkaufen."
Wer meint, eine Reservierungsgebühr zu Unrecht bezahlt zu haben, sollte das Geld schriftlich vom Makler zurückfordern. Oft führe allein das schon zum Erfolg, meint Immobilienrechtler Meier-Greve. Erst wenn der Makler auf diese Forderung nicht reagiert, sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Aufgrund der unklaren Gesetzeslage sind die Erfolgsaussichten jedoch ungewiss und ein Prozess kann ohne Rechtsschutzversicherung teuer werden. Verbraucherschützer Lothar Blaschke vom Verein Deutscher Grundstücksnutzer rät deshalb:
"Ich persönlich würde den Reservierungsvertrag nur im Extremfall unterschreiben, wenn ich mir zu 95 Prozent sicher bin, dass alles im Lot ist, dann ist es sinnvoll. Man kann vielleicht, dadurch auch zu einem Wohnungskauf gezwungen werden, den man vielleicht sonst nicht getätigt hätte, weil er einen finanziell überfordert, und das wäre natürlich mit fatalen Folgen für den Käufer verbunden."
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