5 abonnements et 5 abonnés
Article

Zur Debatte um den Tugendterror: Reflexive Rechte und logische Rechtfertigung

In der gegenwärtigen öffentlichen Diskussion macht sich ein Unbehagen breit, das reflexive Rechte und Pflichten wie ‚Toleranz' und ‚Meinungsfreiheit' betrifft: Hunderttausende Menschen fühlen sich durch die ‚Medienpräsenz' einer ‚Schwulen- und Lesbenlobby' belästigt - die öffentliche Verachtung für die kleine Opposition im Bundestag wird salonfähig und von namhaften Journalisten gestützt - die Klage über den ‚Tugendterror', über das angebliche Diktat der ‚political correctness', über ‚totalitäre Toleranz' und ‚einschränkte Meinungsfreiheit' schwillt durch alle Print- und Onlinemedien an. - Diese Debatte bewegt sich, aus philosophischer Sicht, zu großen Teilen in argumentationslogischen Missverständnissen auf beiden Seiten. Der folgende Beitrag soll daher erläutern, warum Meinungsfreiheit nicht bedeutet, dass man für alles Geltung beanspruchen kann, inwiefern Toleranz für alle gelten muss, damit sie Sinn macht und inwiefern aber auch Kritiker durchaus eine Meinung haben können. Auseinandergehalten werden muss hier: eine Meinung - der Geltungsanspruch einer Meinung - die Diskussion, was ohne Selbstwiderspruch in Frage gestellt werden kann und was nicht. Er gehört in eine Reihe von Erläuterungen grundlegender philosophischer Begriffe, nicht hinsichtlich einer Legitimation durch diesen oder jenen Philosophen, sondern hinsichtlich der grundlegenden reflexiven Struktur, die unseren Gebrauch dieser Begriffe heute prägt und Zusammenleben und Miteinanderdiskutieren erst ermöglicht.

I. Meinungsfreiheit, Selbstwiderspruch und Dogmatismus

Das Recht auf Meinungsfreiheit ist ein reflexives Recht. Es ist das Recht darauf, sich frei eine Meinung bilden und diese Meinung in der Öffentlichkeit vertreten zu können. - Meinungsfreiheit hat dementsprechend für alle anderen sichtbar schon in Anspruch genommen, wer eine Meinung öffentlich äußert. Und natürlich derjenige, der in der Bildung seiner Meinung nicht durch Zensur, staatlichen Terror oder Überwachung durch Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt wird. - Wer Meinungsfreiheit in Anspruch nimmt, der hat - in dieser Inanspruchnahme - bereits dem Recht des jeweils Anderen auf Meinungsfreiheit zugestimmt. Denn Meinungsfreiheit ist nur dann eine, wenn sie für alle gilt: Sie ist ein reflexives Recht, ein Recht, was durch Inanspruchnahme darin bestätigt wird, ein Recht für alle zu sein. Analoges gilt für: Freiheit (die jeder in Anspruch genommen hat, sobald er etwas bestimmtes sagt und nicht dazu gezwungen wurde - auch dann, wenn er behauptet, dass Freiheit eine Illusion sei), Toleranz (die jeder in Anspruch nimmt, der sich irgendwie verhält und erwartet, dass dieses Verhalten per se nicht sanktioniert wird) und Menschenrechte (die für Menschen gelten, weil sie... nun: Menschen sind. Sie gelten von Geburt an und sind unveräußerlich, wenngleich in einem sehr begrenzten Maße und nur unter hohem formalem Aufwand einschränkbar). Diese Rechte sind reflexive Rechte. Sie gelten für denjenigen, der spricht (dann dürfen alle sprechen), der eine bestimmte Position vertritt (dann dürfen alle eine bestimmte Position vertreten), und der Mensch ist. Sie sind reflexiv, weil sie Postulate sind und nur sekundär in der ‚Natur' des Menschen verankert (Postulate sind immer, durch das ‚Alle', reflexiv - umgekehrt ist aber nicht alles Reflexive ein Postulat). Postulate sind Setzungen, zu denen wir uns in einer Gemeinschaftsordnung entschieden haben. D.h.: Man kann Postulate auch wieder abschaffen. Wir haben kein ‚Programm' im Kopf, das uns diese Rechte gebietet. Wir sind aber vernünftige Lebewesen, die begreifen können, dass wir unsere Möglichkeiten FÜR ALLE nur vermehren können - und das ist es, was Menschen im wesentlichen bestimmt: sie entwerfen sich als jemand und sie entwerfen die Welt und die Anderen und sie entwerfen noch dieses Entwerfen und: dieses Entwerfen-Können (Freiheit) - dass wir sie also nur vermehren können, wenn wir jedem dasselbe Recht zugestehen, Möglichkeiten zu schaffen. D.h.: Gewalt, Menschenverachtung, überhaupt jedes Dogma, das einfach hin so gesetzt wird, vernichtet Möglichkeiten. Die reflexiven Rechte haben zwar den Charakter einer Setzung, eines Postulats, aber sie sind kein Dogma. Ein Dogma legt eine bestimmte Wahrheit als für alle gültig fest. Das ist deswegen Unsinn, weil man ‚Geltung' nicht alleine für sich beanspruchen kann. ‚Geltung' gibt es nur, wenn andere zustimmen können und zustimmen müssen (z.B. aus logischen Gründen). Ein Geltungsanspruch beansprucht Geltung, fordert also die Anerkennung dieses Anspruchs ein - und, weil ein Geltungsanspruch immer in Form einer Behauptung vorgebracht wird, ermächtigt damit alle anderen, diese Behauptung zu prüfen bzw. Begründungen für diese Behauptung einzufordern. Und erst wenn eine Behauptung und/oder Begründung nicht mehr ohne Selbstwiderspruch verneint werden kann, dann gilt sie für alle. - Eine einfache, bestimmende Geltungssetzung dagegen - sofern sie nicht innerhalb einer formal argumentierenden Disziplin (formale Logik, Mathematik) for the sake of the theory vorgebracht wird - ist, in der Formulierung von reflexiven All-Quantoren (‚Alle', ‚Man', ‚Keiner', ‚Jeder', ‚Immer', ‚Niemals' usw.), ohne hinreichende Begründung, dogmatisch. In der Philosophie heißt das ‚petitio principii': Jemand setzt das, was zuallererst zu beweisen ist, als schon bewiesen, als schon in Geltung gesetzt voraus. - Diese Rechte haben also auch den Charakter einer solchen Setzung; aber das Besondere an diesen Rechten ist: Sie ermöglichen nur. Sie legen nichts im Vorhinein inhaltlich fest! Sie legen nur fest, dass jemand etwa - irgendwas, Beliebiges - setzen und als festgelegt behaupten kann. Sie verpflichten nicht auf einen Inhalt. Aber sie verpflichten auf die Anerkennung des gleichen Rechtes auf Inhalt. Sie ermöglichen somit sich selbst UND sie ermöglichen sogar noch den Widerspruch gegen sie. Sie sind reflexiv konsistent mit sich selbst, denn jeder, der sie in Frage stellt, hat sie schon in Anspruch genommen. Dasselbe gilt (wenn man von Aristoteles und nicht von der formalen Logik ausgeht und wenn man ersteren logisch, nicht ontologisch versteht) vom Satz vom ausgeschlossenen Widerspruch, dem obersten reflexiven Prinzip unseres Denkens. Der auf der einfachen Tatsache beruht, dass wir uns, wenn jemand etwas Bestimmtes gesagt hat, auf eben dieses Bestimmte beziehen können, so wie auch er es muss - und schon getan hat, indem er es gesetzt hat. Und eben hier haben wir die Grenze von Meinungsfreiheit: Denn der Widerspruch und der Selbstwiderspruch ist wieder nichts anderes als ein Dogma: ‚Ich kann etwas sagen, was kein anderer sagen kann/darf/soll', ‚Ich kann A sagen und hinterher behaupten, ich hätte B gesagt und jeder muss das anerkennen'. Und ein Dogma ist schließlich ein Widerspruch: Es beansprucht, als einzelne Position, immer schon für alle und über alles inhaltlich sprechen zu können. Er beansprucht als relative und immer nur bestimmte Position - im Vorhinein! - eine bezüglich seines Inhalts absolute und bestimmende Position zu sein. Deswegen wird für Dogmen immer ein logischer ‚Ort' gewählt, zu dem man sich nur bekennen kann oder dem man diese Qualität zuschreibt. Die bekanntesten ‚Örter' sind: ‚Gott', ‚die Natur', ‚das Sein', ‚die Wahrheit', ‚die Geschichte', ‚das Unbewusste', ‚das, was keiner wissen kann', ‚das absolut Relative'. Ich denke, ihr habt das Prinzip verstanden: Man spricht im ‚Namen' einer All-heit, die man natürlich selbst schon eingesehen zu haben glaubt - und bemitleidet all diejenigen, die noch nicht zur bestimmten Wahrheit gefunden haben. Deswegen gibt es derer so viele: In ihrer Pluralität führen sich dogmatische Wahrheiten stets selbst ad absurdum, weil sie nur das verwirklichen, was durch die Reflexivität der Rechte ermöglicht wird: eine Pluralität von Meinungen. Dogmatische Wahrheiten fordern Bekenntnis statt Erkenntnis, Bezeugen statt Begründen, Mission statt (Aus)Bildung, Selbstermächtigung statt die Ermächtigung anderer usw. Und deswegen ist Macht schlicht: der Glaube an Macht.

II. Die Grenze der reflexiven Rechte

Die Grenze dieser Rechte - der Menschenrechte, des Rechts auf Toleranz und auf Meinungsfreiheit - liegt, dementsprechend, im performativen und/oder pragmatischen Selbstwiederspruch. - Beispiel Meinungsfreiheit: Wer Meinungsfreiheit - also: die freie, uneingeschränkte und uneinschränkbare Äußerung einer Meinung - in Anspruch nimmt, um das Ende der Meinungsfreiheit zu fordern (oder zu konstatieren), widerspricht sich selbst. Wer Meinungsfreiheit in Anspruch nimmt, um das Fehlen von Meinungsfreiheit zu behaupten, widerspricht sich selbst. Wer Meinungsfreiheit in Anspruch nimmt, um anderen das Recht auf Meinungsfreiheit abzusprechen, widerspricht sich. Ein Widerspruch setzt dann einfach die Geltungsfähigkeit der Behauptung außer Kraft. Denn niemand hat schon von Beginn an Recht (auch nicht der, der Tautologien äußert, denn auch die kann man und muss man - so kurz sie auch sind - nachvollziehen (können). In der Kürze liegt dann oft die Illusion von Evidenz). - Ebenso: Wer das Recht auf Toleranz in Anspruch nimmt, um anderen dieses Recht durch Pathologisierung (‚das ist krank', ‚Schwule sind geistesgestört'), durch Diskriminierung oder rhetorische Formen der Herabwürdigung der Gegenposition (tendenziöse Darstellung, Strohmann-Argumente, Unterstellung von Intentionen, geheimen Absichten usw.) abzusprechen, wer z.B. die öffentliche Toleranz in Anspruch nimmt um anderen gegenüber derselben Inanspruchnahme (heterosexuelle Normalität vs. homosexuelle Propaganda) intolerant zu sein, widerspricht sich selbst - für alle anderen ersichtlich. - Und wer schließlich sein Recht auf Freiheit in Anspruch nimmt, um einem anderen Menschen dieses Recht zu nehmen, widerspricht sich selbst pragmatisch. Und solche pragmatischen Selbstwidersprüche ahnden wir rechtlich, als Verstoß gegen unsere gesellschaftliche Ordnung. Grundsätzlich gilt - und das kann nicht konsistent bestritten werden - : wer sich in einer Behauptung selbst widerspricht und diese Behauptung ansonsten dann nicht anders als durch eine dogmatische Setzung (Kurzform: ‚isso!') rechtfertigen kann, dessen Behauptung kann keinen Anspruch auf Geltung erheben. Und genau das ist dann: ‚Kritik'. Kritik stellt nicht und niemals das Recht des anderen, eine Meinung zu haben, in Frage. Kritik stellt aber, wenn sie begründet ist (eben z.B. so, wie ich es hier vormache), den Anspruch auf die GELTUNG dieser Meinung für alle anderen in Frage. Einen Dogmatiker wird man nicht von seiner Meinung abbringen, denn er kennt die Wahrheit schon. Aber man kann ihn als solchen kennzeichnen und ansonsten stehenlassen. - Warum ist das so? Das liegt daran, dass wir uns, wenn wir etwas behaupten u.ä., alle desselben Mittels bedienen: des Logos (der Sprache, einer Rede, eines Satzes usw.). Und der ist immer bestimmt. Er ist nie überhaupt. Warum? Weil man das sehen kann: ‚A' ist nicht ‚B'. Und er ist immer von jemandem gesetzt. Warum? Weil ich das auch sehen kann: ich kann aus A eben ‚A' machen. Ich kann anzeigen, dass etwas ‚angeführt' wurde. Und deswegen spricht eben immer eine bestimmte Position. Niemals eine absolute. Denn: auch ‚absolut' ist nur eine Bestimmung.

III. Zusammenfassung

Reflexive Rechte sind Setzungen, ja, und deswegen sind sie auch aufhebbar - zwar nicht konsistent, aber Gewalt schert sich nicht um Konsistenz. Deswegen (!) müssen wir diese Rechte verteidigen! Weil sie - als Setzung - nur solange gelten, solange sie eben als diese Setzung anerkannt werden. Und weil sich ihre Setzung nicht auf einen (auf Gott, auf die Geschichte, auf den Geist) bezieht, sondern auf alle. Und wenn diese alle denken, dass sie nichts mehr gemeinsam haben - dann ist diese humanistische Errungenschaft: weg. Die Folgen kennt jeder, der in Geschichte aufgepasst hat. Behauptungen dürfen sowohl hinsichtlich dessen, was sie in Anspruch nehmen (Rechte, Positionen, Bestimmungen, Begriffe, Legitimationen...), als auch hinsichtlich dessen, was sie sagen, kritisiert, d.h.: fragend und differenzierend in Augenschein genommen werden, immer aber unter Beachtung der eigenen Tendenz zum Dogmatismus und Selbstwiderspruch! ‚Dürfen' heißt: Jeder hat das Recht darauf, jede Behauptung zu hinterfragen (Das heißt nicht: alles ist relativ. Sondern ermöglicht erst Einigung über einen Sachverhalt, die Richtigkeit einer Behauptung o.ä. Und dieses Recht auf probeweises Verneinen ermöglicht erst Argumente, in denen solche Verneinungen selbstwidersprüchlich werden und damit die (strenge, logische) Geltung eines Satzes erweisen). - Begründungen dürfen immer eingefordert werden, außer dort, wo die Forderung einer Begründung auf der Rückseite die Verneinung eines Satzes betrifft, der ohne Selbstwiderspruch nicht verneint werden kann (deswegen ist auch der skeptische Begründungsregress dogmatisch - wie Dogmatismus und radikaler Skeptizismus auf's Engste zusammenhängen). Kriterien sind: Ablehnung des (Selbst)Widerspruchs und Ablehnung eines Dogmas bzw. einer petitio principii. Das war's. Keine bestimmte Meinung, keine bestimmte philosophische Position (auch wenn es umgekehrt Philosophen gab und gibt, die diese Position vertreten, so ist diese nicht umgekehrt nur deren Position), keine Heilslehre. Sondern nur: Was uns ermöglicht, unseren Selbst-, Welt- und Fremdbezug miteinander, gegeneinander, füreinander, insgesamt: einander - auszuhandeln. Dissense sind absolut möglich, auch die Freiheit des grundlosen ‚Nein', der Rückzug auf die persönliche Wahrheit, das Beharren auf der eigenen Position. Es kann eben keine Geltung für alle anderen beanspruchen, das ist alles. Soviel Hysterie und Bummbumm für ein kleines bisschen Westentaschen-Logik. - D.h.: Für alle Erkenntnisskeptiker und Logiker, für alle Wissenschaftler und alle Intellektuellen da draußen: Ihr arbeitet alle - alle - nach dem Prinzip des auszuschließenden Widerspruchs. Er ist kein ‚fremdes Gesetz', sondern nur eine Explikation des reflexiven Satzes der Identität: Beliebiges A, insofern A, notwendig A. - Die Umkehrung: Beliebiges A, insofern A, unmöglich nicht A. Reflexiv ist hier das ‚insofern'. Denn es ‚zeigt' auf das erste A. War doch ganz einfach, oder?

Rétablir l'original