9 abonnements et 2 abonnés
Article

Bäckerei-Kette verweigert bezahlten Urlaub

Hannover. Studentische Aushilfskräfte aus dem Ausland werden offenbar in den Filialen der Bäckerei-Kette ­LeCrobag im Hauptbahnhof systematisch ausgebeutet. Denn die Leiterin der beiden Filialen genehmigt den knapp 20 Betroffenen seit Jahren keinen bezahlten Urlaub, obwohl die Studierenden einen Anspruch darauf haben. Wer die Probleme offen anspricht, erhält die Kündigung. „Das ist inzwischen in vielen Unternehmen gängige Praxis", sagt Verdi-Gewerkschaftssekretär Rolf Stenzel. Auf mehrere Anfragen der HAZ reagierte die Filialleiterin von LeCrobag nicht.

Drei Jahre lang arbeitete eine ­26-jährige Elektrotechnikstudentin aus Vietnam, die ihren Namen nicht in der Zeitung lesen möchte, bei LeCrobag im Hauptbahnhof. Putzen, verkaufen und Croissants aufbacken gehörte zu ihren Aufgaben. Die junge Frau arbeitete zwei- bis dreimal die Woche in der Bäckerei-Kette und finanzierte sich mit ihrer Tätigkeit ihr Studium. „Wenn Klausuren anstanden, war es weniger, in den Semesterferien mehr - das war so eindeutig in meinem Vertrag geregelt", sagt sie. 9,65 Euro verdiente sie in der Stunde. Bezahlte Urlaube wurden ihr weder genehmigt noch ausbezahlt. „Alle meine Freunde in ähnlichen Jobs hatten bezahlten Urlaub, nur wir bei LeCrobag nicht", sagt die 26-Jährige.

Das regelt das Bundesurlaubsgesetz

Der Anspruch auf bezahlten Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Paragraf 1 ist sehr eindeutig formuliert: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub." Als Arbeitnehmer gelten dem Gesetz nach neben Arbeitern, Angestellte und den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, so heißt es in Paragraf 2. Das Gesetz, das am 1. Januar 1963 in Kraft trat regelt zudem Erkrankungen während des Urlaubs, die Erwerbstätigkeit während des Urlaubs und das Urlaubsentgelt.

Die junge Frau machte sich über die Rechtsberatung für Studierende der Leibniz-Universität kundig und erfuhr, dass ihr und den übrigen Aushilfen nach dem Bundesurlaubsgesetz anteilig bezahlter Urlaub für ihre geleistete Arbeit zusteht. Als sie die Filialleiterin darauf hinwies, erhielt sie die Kündigung. In einem Brief an „alle ausländischen studentischen Aushilfen", welcher der HAZ vorliegt, unterscheidet sie zwischen „stetig beschäftigten" Arbeitnehmern, die Anspruch auf bezahlten Urlaub hätten, und „unstetig" Beschäftigten, die angeblich keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben.

„Das ist absoluter Quatsch, eine derartige Unterscheidung gibt es nicht", sagt Gewerkschaftssekretär Stenzel. Die Studierenden seien Beschäftigte wie jeder andere auch und hätten deswegen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Die Höhe des Anspruchs lasse sich anteilig nach den geleisteten Arbeitsstunden berechnen. „In so einem Fall rate ich jedem Einzelnen, seine Urlaubsansprüche zu errechnen und dem Arbeitgeber zu präsentieren", sagt Stenzel. Weigere der sich weiterhin beharrlich, das Gesetz zu beachten, helfe allerdings nur der Gang vor das Arbeitsgericht.

Von Tobias Morchner und Christopher Braemer

Rétablir l'original