Von Barrieren befreit
von Sonja Tautermann
Zehn Jahre dauerte die Übergangsfrist, ab 1. Jänner 2016 ist es so weit: Öffentlich angebotene Waren und Dienstleistungen müssen barrierefrei nutzbar sein, so will es das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Dabei ist der kleine Greißler ums Eck ebenso betroffen wie das Geschäftslokal eines milliardenschweren Konzerns. Die Definition von Barrierefreiheit: Die Nutzung für Menschen mit Behinderungen soll in der allgemein üblichen Weise möglich sein – ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe.
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