Immobilien-Ratgeber: So zäunen Sie ihr Haus richtig ein
Er ist fast schon deutsches Kulturgut: der Maschendrahtzaun. Ende der 1990er Jahre widmete ihm Stefan Raab sogar ein Lied, das auf Platz eins der Charts landete. Als Inspiration diente Raab ein Nachbarschaftsstreit, der vor einem Fernsehgericht verhandelt wurde. Der Maschendrahtzaun der Hausfrau Regina Zindler wurde vom Knallerbsenstrauch ihres Nachbarn beschädigt. Sat.1-Richterin Barbara Salesch (bei der damals noch echte Fälle nachgestellt wurden) musste vermitteln. Das prominente Beispiel zeigt: Wer sein Grundstück einzäunen will, ob mit Zaun, Hecke oder Mauer, sollte einige Regeln beachten.
Hecke, Mauer, Zaun - was ist besser?Es gibt mehrere Arten, sein Grundstück einzufrieden. Welche Art der Abgrenzung passt, hängt von der persönlichen Präferenz und vom Budget ab. Eine grüne Abtrennung in Form einer Hecke gibt es in jedem Gartencenter. Sie sieht gut aus, benötigt allerdings einige Jahre, bis sie dicht gewachsen ist, und muss regelmäßig geschnitten werden. Zäune sind pflegeleichter. Es gibt sie in vielen Formen, Farben und Materialien. Beim Preis gibt es entsprechend große Unterschiede: Einfache Holzzaunelemente gibt es im Baumarkt ab 15 Euro pro 1,80m Höhe und 1,80m Breite. Alu-Elemente kosten in derselben Größe knapp 200 Euro. Wer es robust mag, ist mit einer Mauer gut beraten. Sie ist stabil und kann individuell gestaltet werden. Auch das hat seinen Preis: Mit Fundament, Mörtel, Steinen und den Kosten für die Maurerarbeiten kann man bei einer 1,20 Meter hohen und sieben Meter langen Mauer je nach Material bei einem niedrigen bis mittleren vierstelligen Betrag landen.
Welche Gesetze muss ich vor dem Loslegen kennen?Jede Stadt kann in einem eigenen Bebauungsplan festlegen, was wo wie gebaut werden darf - das betrifft auch Zäune und Co. „Man sollte sich auf jeden Fall, bevor es losgeht, beim städtischen Bauamt informieren, welche Vorgaben für den Bereich des eigenen Grundstücks gelten", rät Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt bei der Göttinger Kanzlei RKM. So kann der Bebauungsplan etwa vorsehen, dass Bewohner nur Maschendrahtzäune errichten dürfen oder dass ein Grundstück in jedem Fall zur Straße hin eingefriedet werden muss. „Solche Vorgaben haben meist ästhetische Gründe", sagt Geißlreiter. „Einige Städte wollen so verhindern, dass jeder sein eigenes Ding macht und der Ort am Ende kunterbunt aussieht."
Im Nachbarrechtsgesetz gibt es weitere Regeln. Darin legt jedes Bundesland fest, welche Bedingungen Zäune, Hecken und Mauern - das Gesetz spricht von „Einfriedungen" - erfüllen müssen. Generell kann zwar jeder Hausbesitzer in Absprache mit seinen direkten Nachbarn seine Einfriedung im Rahmen der Bebauungsplan-Vorgaben gestalten, wie er will. Rein rechtlich kann der Nachbar aber verlangen, dass eine räumliche Abtrennung zu seinem Grundstück „ortsüblich" gestaltet wird.
„Wenn in einer Reihenhaussiedlung zum Beispiel alle Grundstücke 50 Zentimeter hohe Maschendrahtzäune haben, kann man nicht einfach eine zwei Meter hohe Trockenmauer bauen", erklärt Geißlreiter. Die Begrenzung darf außerdem nicht stören. Spiegelt ein Zaun zum Beispiel oder ist grell bemalt, kann der Nachbar auf die Barrikaden gehen. „Klagen kann man aber nur in Extremfällen", sagt der Anwalt. Gibt es einen bunten Mix aus Einfriedungen in einer Siedlung und man kann nicht feststellen, was ortsüblich ist, gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorgaben.
Ein Sonderfall ist ein schlichter Sichtschutz: „Eine Abtrennung, die nicht an der ganzen Grundstückgrenze entlangläuft, sondern zum Beispiel nur die Terrasse vor Blicken schützt, gilt nicht als Einfriedung", erklärt Geißlreiter. Der Nachbar kann sich in diesem Fall nicht unter Berufung auf das Nachbarrechtsgesetz beschweren.
Wie hoch darf die Begrenzung sein?Für einen Zaun bis zu einer Höhe von zwei Metern braucht man keine Baugenehmigung. Für höhere Zäune braucht es eine Genehmigung der örtlichen unteren Bauaufsichtsbehörde - und auch hier gelten wieder die individuellen Vorgaben aus der Bauordnung, des öffentlichen Baurechts und aus dem Nachbarrechtsgesetz.
Auf wessen Grundstück muss die Einfriedung stehen?Hier gibt es zwei unterschiedliche Ansätze: In den meisten Bundesländern, darunter Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, gilt der Grundsatz der sogenannten „gemeinsamen Einfriedung". Will ein Hausbesitzer einen Zaun ziehen, ist sein Nachbar dazu verpflichtet, ihm zu helfen - und muss sich auch an den Kosten beteiligen. Der Zaun muss in diesem Fall genau auf der Grundstücksgrenze stehen. In Berlin, Brandenburg und Niedersachsen gilt dagegen der Grundsatz der „Rechtseinfriedung": Wer einen Zaun aufstellen will, muss das auf der von der Straße gesehen rechten Seite des Grundstücks tun. Für den Zaun auf der linken Seite ist der Nachbar zur Linken zuständig. Die Kosten für den Bau trägt der Errichter alleine - durch die Rechts-Regel allerdings nur die Hälfte der Kosten für die gesamte Grundstücksumzäunung.
Was passiert, wenn sich der Nachbar beschwert?Geißlreiter hat regelmäßig mit Zaunstreitereien zu tun. Sein Tipp: Mit dem Nachbarn sprechen - und zwar bevor man sich baulich abschottet. „Dadurch lassen sich viele Streits vermeiden", sagt er. Im schlimmsten Fall landet so ein Streit nämlich vor Gericht, und für den Unterlegenen wird es teuer. Beim Maschendrahtzaun-Prozess wies die Richterin die Klage übrigens ab. Ihre Begründung: Die Schäden am Zaun seien nicht erheblich.
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