Umzüge kosten Zeit, Nerven und meistens eine Menge Geld. Da ist es schon eine Erleichterung, wenn man einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen kann. Welche Aufwendungen das Finanzamt im Einzelnen anerkennt, hängt davon ab, ob man aus privaten oder beruflichen Gründen umzieht.
Findet der Umzug aus privaten Gründen statt, kann man die Ausgaben für einen Transportdienst als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, informiert der Bund der Steuerzahler. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Arbeitskosten pro Jahr - maximal aber 4000 Euro. Nicht angeben können Steuerzahler allerdings Materialkosten.
„Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen müssen Steuerpflichtige darauf achten, dass Leistungen nicht bar bezahlt werden", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. „Ohne Rechnung und nachgewiesene Zahlung, werden die Aufwendungen definitiv nicht berücksichtigt." Das gilt auch, wenn man privat umzieht und Handwerker engagiert. Dann sind bis zu 20 Prozent der Ausgaben absetzbar - als Handwerkerleistungen höchstens 1200 Euro.
Wer hingegen aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. „Jeder Euro, der über der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro liegt, kann die Steuerlast senken", erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Der Vorteil des Werbungskostenabzugs: Der Fiskus berücksichtigt dann noch weitere Ausgaben - etwa für die Wohnungssuche geschaltete Inserate, Maklergebühren bei Mietwohnungen, aber auch Fahrtkosten zu den Besichtigungen. „Für den Fahrtweg können Steuerzahler jeweils 30 Cent pro Kilometer angeben", sagt Rauhöft.
Damit das Finanzamt die berufliche Veranlassung anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ein Grund, so Nöll, ist „eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte". Dafür muss man täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit einsparen - für den Hin- und Rückweg. Des Weiteren rechtfertigt einen Werbungskostenabzug: Eine berufliche Versetzung, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen zum Umzug auffordert oder ein Arbeitnehmer den Wohnort an den Beschäftigungsort verlegt und damit eine doppelte Haushaltsführung beendet.
„Oftmals liegen aber nicht nur berufliche Gründe, sondern auch private vor", so Nöll. Erfüllt der Umzug nur einen der genannten beruflichen Gründe, steht dieser im Vordergrund. Steht fest, dass der Umzug beruflich veranlasst ist, kann man auch Ausgaben für eine doppelte Miete als Werbungskosten abziehen. Das ist ebenso für alle Aufwendungen möglich, die mit dem Transport des Umzugsguts verbunden sind - also auch Versicherungen, Trinkgelder und Verpflegung - sowie für Reparaturen von Transportschäden. Renovierungs- oder Einrichtungskosten für die neue Wohnung zählen hingegen nicht dazu.
Wer also mit der Familie aus beruflichen Gründen von Leipzig nach München zieht, kann zusätzlich von der Umzugskostenpauschale profitieren. Vorsicht: „Sie gilt nicht, wenn man umzieht, aber weiterhin zwei Haushalte führt", so Rauhöft. Seit März 2015 liegt der Pauschbetrag für Verheiratete bei 1460 Euro, für Ledige bei 730 Euro und für jede weitere im Haushalt lebende Person - wie Kinder - bei 322 Euro.
Ersetzt der Arbeitgeber die Kosten eines beruflich veranlassten Umzuges, ist dies bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs steuerfrei. Rauhöft gibt aber zu Bedenken, dass steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers den Werbungskostenabzug mindern.