Lars Sobiraj

Online-Journalist, Bergisch Gladbach

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Wann ist Cyber-Mobbing strafbar?

Lars Sobiraj

Eine klare juristische Definition von Mobbing gibt es im deutschen Strafrecht leider nicht. Es gibt aber strafrechtlich relevante Straftaten, die auch beim Cyber-Mobbing vollzogen werden. Etwa jeder sechste Jugendliche aus Deutschland ist bereits Opfer von Cyber-Mobbing-Angriffen geworden. Trotz der fehlenden Definition besteht aber keine Gesetzeslücke. Es gibt in unserem Strafrecht genügend Möglichkeiten, sich gegen diese Angriffe zur Wehr zu setzen. Daneben können auch effektive zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden.


Körperverletzung


Verboten laut Strafrecht ist zum Beispiel die Körperverletzung, beziehungsweise die Schädigung des Gesundheitszustandes des Opfers. Juristisch betrachtet gilt als Gesundheitsschädigung das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also krankhaften Zustandes, auch wenn dieser nur von vorübergehender Dauer ist. Die klassische Körperverletzung findet dann statt, wenn die körperliche Unversehrtheit einer Person geschädigt wird. Da Cyber-Mobber ihren Opfern nicht unbedingt körperlich nahe kommen, fällt dieser Tatbestand weg. Allerdings gehören zur körperlichen Unversehrtheit auch psychische Beeinträchtigungen.


Opfer neigen zu Depressionen oder psychosomatischen Beschwerden, wie beispielsweise Herzrasen, Kopf- oder Bauchschmerzen, Übelkeit und Schwindel. Manche ziehen sich häufig zurück, isolieren sich und sind in den schlimmsten Fällen sogar suizidgefährdet. Das Mobbing im Internet oder per Smartphone ist für die Polizei leicht nachzuweisen. Komplizierter wird es hingegen vor Gericht nachzuweisen, ob und in welchem Rahmen die psychische Unversehrtheit des Opfers gelitten hat.


Persönlichkeitsrecht


Der Ruf eines Menschen wird gesetzlich geschützt, weswegen Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht strafbar sind. Herabwürdigende Äußerungen (Beleidigungen) müssen von niemandem hingenommen werden.


Strafbar ist auch die unerlaubte Verbreitung eigener Fotos. In Deutschland hat man das Recht am eigenen Bild. Wenn jemand ein Foto von mir veröffentlicht, muss ich in den meisten Fällen zuvor um Erlaubnis gebeten werden. Das gilt natürlich insbesondere für Fotos, wo die Personen ohne Kleidung abgelichtet werden. Dies ist strafbar, weil es eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches darstellt. Dieses Recht schützt neben unserer Unversehrtheit auch unsere Privatsphäre. Die Fotos des Ex-Freundes oder der Ex-Freundin zu verbreiten ist kein Kavaliersdelikt. Daran ändert nichts das mangelnde Unrechtsbewusstsein, welches bei vielen Jugendlichen vorherrscht.


Zivilrechtlich kann der Täter im ersten Schritt wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung abgemahnt werden. In einer Unterlassungserklärung muss der Verletzer sich verpflichten es bei Meidung einer hohen Vertragsstrafe zu unterlassen, weitere Nacktfotos im Internet zu verbreiten oder sonst wie öffentlich zugänglich zu machen. Hinzu kommt die Erstattung der anwaltlichen Kosten von regelmäßig über 700 Euro und gegebenenfalls noch ein Schmerzensgeld. Wie man sieht, greifen die zivilrechtlichen Folgen häufig weiter, als die strafrechtlichen.


Gewaltdarstellung


Es ist natürlich auch verboten das Verprügeln einer Person zu filmen und dieses Material beispielsweise bei YouTube Dritten zur Verfügung zu stellen. Das gilt selbstverständlich auch, sofern jemand den Film um Fotos der gemobbten und verprügelten Person ergänzt. In diesem Fall greift neben den gegen Körperverletzung der Paragraf gegen die

Gewaltdarstellung.


Wenn eine Körperverletzung öffentlich im Internet angedroht wurde, liegt der Tatbestand der Nötigung vor. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Nachrichten, SMS und E-Mails mit einem bedrohlichen oder beleidigenden Inhalt verschickt, kann der Täter auch wegen Nachstellung belangt werden. Diesem Psychoterror, dem man aufgrund der ständigen Verfügbarkeit der modernen Technik nur schlecht entgehen kann, sollte man schnell Einhalt gebieten.


Rechtsanwalt Dr. Wachs rät allen Geschädigten, sich auf jeden Fall einer anderen Person (im Idealfall den Eltern) anzuvertrauen. Viele Anwälte bieten vorab an, in einer Ersteinschätzung die Kosten zu kalkulieren, die entstehen können. Wenn der Täter bekannt ist, muss dieser wahrscheinlich die Kosten übernehmen.


Wo man sich im Detail ratsuchend melden und welche Schritte eingeleitet werden sollten, erläutern wir hier.

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