Im Mindestlohngesetz wurde eine Auftraggeberhaftung verankert: Wer Subunternehmer beauftragt, der haftet, falls diese nicht den Mindestlohn bezahlen. Wie sich Firmen gegen dieses Risiko absichern können.
In vielen Unternehmen stapeln sich derzeit Briefe von Geschäftspartnern. Es geht darin stets um die so genannte Auftraggeberhaftung, die im Mindestlohngesetz verankert wurde. Aber was hat es eigentlich damit auf sich? Muss ich die Briefe meiner Auftraggeber unterschreiben? Und wie kann ich als Auftraggeber mich gegen Haftungsansprüche absichern? Wir haben mit Jörn Kuhn, Fachanwalt für Arbeitsrecht, über die juristischen Hintergründe des Themas gesprochen.
impulse: Herr Kuhn, was hat es mit der Auftraggeberhaftung beim Mindestlohn auf sich?Jörn Kuhn: Zahlt ein Unternehmer einem Mitarbeiter weniger als den Mindestlohn, kann dieser Mitarbeiter den Auftraggeber des Unternehmers, also einen Dritten, für die Zahlung des Mindestlohns haftbar machen. Das gilt selbst dann, wenn ein von dem Unternehmen wiederum beauftragter Subunternehmer weniger als den Mindestlohn zahlt: Auch dessen Mitarbeiter können sich an den Auftraggeber wenden. Der Auftraggeber haftet dann also für einen Subunternehmer, den er möglicherweise gar nicht kennt, weil dieser am Ende einer Kette von vielen Subunternehmern steht. So steht es in Paragraf 13 des Mindestlohngesetzes.
Und gegen diese Auftraggeberhaftung versuchen sich Unternehmer nun abzusichern, indem sie ihre Subunternehmer anschreiben?Ich kann bestätigen, dass Unternehmer im Moment unzählige Schreiben bekommen. Manche sind schärfer formuliert, manche zurückhaltender. Im Kern geht es aber immer um dasselbe: Wenn jemand gegenüber mir als Auftraggeber Haftungsansprüche geltend macht, will ich mein Geld zurück - von demjenigen, der den Mindestlohn nicht gezahlt hat.
Ist das eine gänzlich neue Regelung?In vielen Branchen, die schon vorher dem Arbeitnehmerentsendegesetz unterlagen, ist das bereits Teil gegenseitiger Einkaufsbedingungen, zum Beispiel in der Baubranche. Mit dem Mindestlohn sind nun aber sämtliche Dienstleistungs- und Werkverträge betroffen - auch in Branchen, die sich mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz nicht auskennen.
Wie kann ich mich als Unternehmer absichern?Ich muss wissen: Mein Auftragnehmer und die Subunternehmerkette, die bei mir dranhängt, zahlen den Mindestlohn. Und ich habe jederzeit Zugriff, das zu prüfen. Aber dafür muss ich überhaupt erst einmal wissen, wer meine Subunternehmer sind - in der Praxis gibt es häufig Ketten von Dienstleistungen.
Auch im Handel stapeln sich Briefe zum Thema Auftraggeberhaftung ...Dass sich mittlerweile auch Kaufleute solche Briefe um die Ohren hauen, ist wohl vor allem auf anwaltlichen Übereifer zurückzuführen. Kaufverträge unterliegen nicht dem Arbeitnehmerentsendegesetz: Da werden Waren ausgetauscht, keine Dienstleistungen. Daher greift die Haftung nicht.
Ist die Trennung denn immer so klar?Es gibt durchaus Mischformen. Wenn ich mich zum Beispiel innerhalb eines Kaufvertrages verpflichte, die Ware bis an die Haustür zu liefern, beauftrage ich wahrscheinlich eine Spedition mit der Lieferung. Das ist eine Dienstleistung - daher kann die Haftung schon relevant werden.
Was genau sollte in einem Schreiben zur Auftraggeberhaftung in Bezug auf Subunternehmer stehen?Der Auftragnehmer sollte darin zum Nachweis verpflichtet werden, welche Subunternehmer er beauftragt. Außerdem sollte man Kontrollpflichten verankern: Wer als Auftragnehmer Subunternehmer beauftragt, muss diese regelmäßig kontrollieren und sich Nachweise zeigen lassen, dass sie den Mindestlohn zahlen. Wenn der Auftragnehmer das versäumt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird, kann dieser sich das Geld vom Auftragnehmer wiederholen.
Das klingt, als seien diese Schreiben eine sinnvolle Absicherung?Absolut. Zwar waren solche Absicherungen in den Branchen, die sich bislang mit dem Arbeitsnehmerentsendegesetz befasst haben, bislang unüblich: Es gab keine Einsichtsrechte oder Kontrollpflichten. Was aber nicht vertraglich festgelegt ist, lässt sich nicht einfordern - ohne ein solches Schriftstück kann man seinen Auftragnehmer also nicht haftbar machen.
Was bedeutet die Haftung in solchen Fällen eigentlich genau?Zu zahlen ist die Differenz zwischen dem Lohn, den der Arbeitnehmer tatsächlich erhalten hat, und dem Mindestlohn. Es wurden wohl bereits erste Fälle zu Gericht getragen: Ein Mitarbeiter hatte 6,50 Euro statt 8,50 Euro Mindestlohn bekommen.
Wie sollte ich reagieren, wenn ich selbst ein solches Schreiben erhalte?Nach meiner Interpretation hat Ihr Auftraggeber einen Anspruch auf Vertragsergänzung - weil seine Risiken groß sind für den Fall, dass der Mindestlohn nicht gezahlt wird. Er hat einen Vertrag mit Ihnen und schickt Ihnen das Schreiben, weil sich die Gesetzeslage für ihn zum Nachteil geändert hat. Ein großes Problem ist allerdings, dass die Schreiben so unterschiedlich formuliert sind. Viele Unternehmer lassen sie deshalb erst mal liegen.
Berechtigt es zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags, wenn der Vertragspartner das Schreiben nicht unterzeichnet?Auf diese Frage gibt es noch keine juristische Antwort. Für eine außerordentliche Kündigung muss das Verhältnis unzumutbar zerrüttet sein - die Frage ist also: Ist das Verhältnis unzumutbar zerrüttet, wenn der andere diese Vertragsergänzung nicht unterschreibt?
Man könnte es also drauf ankommen lassen und nicht unterschreiben?Jeder Unternehmer muss für sich selbst abschätzen, welches Risiko er damit eingeht. Man sollte sich das Schreiben aber auf jeden Fall vor der Unterschrift genau anschauen. Wenn da drinsteht, dass Sie eine Bürgschaft mit hohen Beträgen abgeben sollen, unterschreiben Sie natürlich nicht. Wenn der Absender lediglich wissen will, wen Sie als Subunternehmer beauftragen, dann schon.
Worauf sollte ich vor der Unterschrift noch achten?Sie dürfen sich nicht verpflichten, etwas zu tun, was Sie faktisch oder rechtlich gar nicht können. Ich habe ein Schreiben gesehen, in dem verlangt wurde, regelmäßig die Gehaltslisten der Subunternehmer durchzuchecken. Datenschutzrechtlich ist das aus meiner Sicht unzulässig. Oder Sie sollen vertraglich verpflichtet werden, Ihre Unternehmer in der Produktionshalle zu besuchen, um zu prüfen, ob sie Mindestlohn zahlen. Wenn Sie das aber mit den Unternehmern nicht vertraglich vereinbart haben, haben Sie gar kein Recht, da reinzugehen. Gleichen Sie daher am besten vor Ihrer Unterschrift ab, was Sie mit Ihren Unternehmern vereinbart haben.