Neuerungen 2019 in der Kranken- und Pflegeversicherung
von Heike Bohnes
Das neue Jahr bringt nicht wirklich viele Änderungen, die aus meiner Sicht erwähnenswert sind. Allerdings gibt es zwei Neuerungen, die ab 2019 gelten, auf die ich gerne hinweisen möchte:1. Medizinischen Rehabilitation für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige sollen einen besseren Zugang zur medizinischen Rehabilitation bekommen. Neben dem grundsätzlichen Anspruch auf stationäre Rehabilitation für pflegende Angehörige, der im Gesetz festgeschrieben wird, wird auch der Anspruch auf Versorgung der Pflegebedürftigen in dieser Zeit festgeschrieben. Dies kann besonders für pflegende Angehörige von Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 interessant sein. Nachfolgend die gesetzlichen Grundlagen:
§ 40 Abs. 2 SGB V
Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 (hier ist der Vorrang der ambulanten Rehabilitation gemeint) ausreicht.
§ 40 Absatz 3
Im Fall ihrer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung des Pflegebedürftigen. Die Krankenkasse bewilligt und erbringt die Leistungen zur Versorgung des Pflegebedürftigen nach den Vorschriften des Elften Buches. Hierzu fordert die Krankenkasse von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen die notwendigen Unterlagen zur Feststellung der erforderlichen Leistungen an. Die Pflegekasse erstattet der Krankenkasse die Aufwendungen für die Leistungen nach Satz 3.
Hinweis: Den entsprechenden Auszug aus dem Kabinettsentwurf finden Sie hier: PpSG-Kabinett
2. Erleichterung der Verordnung von Cannabispräparaten
Cannabisarzneien sollen nach einer ersten genehmigten Verordnung keine weiteren Genehmigungen mehr benötigen. Das heißt, wird nach der ersten Verordnung die Dosis angepasst oder zwischen zwei Anwendungsformen gewechselt, muss diese Verordnung nicht erneut genehmigt werden.
Erfolgt eine Cannabisbehandlung bspw. im Krankenhaus, ist keine erneute Genehmigung erforderlich, wenn der niedergelassene Arzt die Therapie fortsetzt.
Allerdings müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Cannabistherapie erfüllt sein. Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis besteht nur, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht angewendet werden kann. Zudem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.
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Heike Bohnes
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