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E-Recht: Kundenservice via E-Mail bei Google | News | GfN mbH München

Nachdem in letzter Zeit hauptsächlich die Problematik der abmahnfähigen Impressen auf Xing in den Medien kursierte, gibt es nun seit dem 28.08.2014 ein Urteil vom Berliner Landgericht (52 O 135/13 , noch nicht rechtskräftig) in Sachen Telemediagesetz. Diesmal betrifft es jedoch Google.

Pflicht zur Angabe von E-Mail-Adressen

Gemäß dem § 5 Absatz 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes ist die Angabe einer E-Mail-Adresse zwingend notwendig. Das Impressum muss daher „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" enthalten.

Dem ist Google auch nachgekommen, unter support-de@google.com konnten sich Nutzer an den Kundendienst des Konzerns wenden. Die Rückantwort war bisher jedoch weniger befriedigend. Erhielt man doch immer eine automatisierte Mail mit dem Verweis auf Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontaktformularen, jedoch keinen persönlichen Kontakt zu einem Kundenberater.

Rückantwort ungenügend

Dies fanden nicht nur die Nutzer ungenügend, sondern auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), klagte vor dem Berliner Landgericht und bekam Recht. Die Richter entschieden, dass diese Art der Hilfestellung nicht mit dem Telemediengesetz vereinbar sei, da die "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" so nicht gegeben ist. Zwar wird Google nicht verpflichtet, jede eingehende E-Mail zu bearbeiten und darf auch im Vorfeld verschiedene E-Mail-Adressen für unterschiedliche Geschäftsfelder angeben, es muss jedoch eine Kommunikation stattfinden können, was durch den Verweis auf Online-Kontaktformulare nicht gegeben ist.

Dieses Urteil kann man als wegweisend ansehen, denn nicht nur Google praktizierte bisher diese Art des Kundenservices, sondern auch einige andere große Unternehmen und Konzerne. Wir sind gespannt, ob Google das Urteil anfechten wird.

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