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Social Media Recht - GfN mbH - Online Marketing

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vs. Facebook

Die datenschutzrechtlichen Richtlinien von Facebook sind immer wieder ein Thema in diesem Jahr gewesen. Bereits im Februar stellte das ULD zwei Anträgen gegen die Facebook Inc. (Irland) und die Facebook Ltd. (USA),da diese gemäß ihrer Bestimmungen Facebook-Accounts geschlossen hatten, die gegen die Klarnamenpflicht widersprachen. Facebook verlangt von seinen Nutzern sich nur unter Klarnamen anzumelden. Die ULD wiederrum berief sich in ihren Anträgen auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht und wollte den Nutzern die Angabe eines Pseudonyms ermöglichen, sie forderten die Entsperrung der Konten. Im April fällte das Oberverwaltungsgericht Schleswig dazu eine Entscheidung: Die Beschwerde der ULD im Facebook-Klarnamenstreit wird zurückgewiesen, da die Datenverarbeitung in der irischen Niederlassung von Facebook stattfindet und somit ausschließlich irisches Datenschutzrecht greift. Die Anwendung von deutschem Datenschutzrecht ist trotz der Existenz der Hamburger Facebook Germany GmbH nicht anwendbar, da diese ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätig ist.

In diesem Monat gab es nun erneut eine Entscheidung in einem Verfahren der ULD gegen Facebook. Bereits seit 2011 versandt die ULD an Schleswig-Holsteiner Firmen Ordnungsverfügungen, welche die Firmen aufforderten, ihre Fanpages bei Facebook abzuschalten. Hierbei bezieht sich die ULD auf das Reichweiten-Analysetool „Facebook Insights", hierbei werden Statistiken über die Nutzer der Fanpages erstellt, die nach Meinung der ULD gegen die Vorschriften des Datenschutzes widersprechen. Außerdem seien somit die Betreiber solcher Fanpages für den Verstoß verantwortlich.

Gestern (09.10.2013) kam nun auch hier das Oberverwaltungsgericht Schleswig zu einer Entscheidung: Fanpagebetreiber sind nicht für rechtwidrige Datenverarbeitung durch Facebook verantwortlich, dies ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Da Fanpagebetreiber keinen Einfluss auf den Datenverkehr zwischen den Nutzern und Facebook haben, können diese auch nicht zur Verantwortung gezogen werden, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig. Jedoch räumt dieses der ULD eine Berufung aufgrund der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" ein. Wie Thilo Weichert, Leiter der ULD, bereits auf deren Homepage verkündet, wird die ULD die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Schleswig prüfen und „voraussichtlich eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht anstreben ".

Wir schauen gespannt auf kommende Rechtsverfahren.

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