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Sponsoring gegen Werbeleistungen / keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung

Sponsoring gegen Werbeleistungen / keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung
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Auszug:
Sponsoringverträge sind keine Miet- oder Pachtverträge, sondern Verträge eigener Art. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.03.2023 (III R 5/22). Die höchste Gerichtsinstanz für Steuer- und Zollrecht verneinte insgesamt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringleistungen. Die Aufwendungen zum Beispiel für Banden- und Trikotwerbung sowie für die Überlassung des Vereinslogos sind nicht trennbar und deshalb nicht hinzuzurechnen.

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