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Mehrwegpflicht: Was sich bei To-go ändert

© [M] ZEIT ONLINE; Foto: Philotheus Nisch

Alle Tassen in den Schrank!

Getränke und Speisen zum Mitnehmen muss es ab sofort auch in Mehrweggefäßen geben. Fünf Fragen zur Zukunft der To-go-Gastronomie.


Was besagt die neue Mehrwegpflicht?

Seit Jahresbeginn müssen alle Anbieter von Speisen zum Mitnehmen wiederverwendbare Behälter bereitstellen. Herkömmliche Einwegverpackungen bleiben aber erlaubt.

Das Gesetz zur "Mehrwegangebotspflicht" wurde im vorvergangenen Jahr von der damaligen Umweltministerin Svenja Schulze (SPD) auf den Weg gebracht. Die Pandemie hatte beinahe jedes Restaurant zum Anbieter von Gerichten to go gemacht, massenhaft landeten Plastikverpackungen von Lieblingsspeisen in den Mülltonnen und in der Umwelt. Von 7,5 Milliarden Getränkebechern und 28,8 Milliarden Lebensmittelverpackungen geht das Umweltministerium für 2020 aus - eine riesige Menge an unnötigem Müll.

Ziel der Neuregelung war es, so begründete Schulze damals ihren Vorstoß, "dass Mehrweg to go der neue Standard wird". Nun ist die neue Regel tatsächlich in Kraft. Sie gilt aber zunächst nur für Verpackungen, die Plastik enthalten. Alufolie, Papiertüten und Pizzakartons ohne Kunststoffbeschichtung können weiterhin ohne mehrfach verwendbare Alternative eingesetzt werden.


Wo können Kunden die neuen Verpackungen verlangen?

In Bäckereien und Kantinen, Lieferdiensten und Supermärkten, Kinos und Restaurants - fast überall also können Kunden ab sofort darauf bestehen, dass ihnen Speisen und Getränke zum Mitnehmen in einer Mehrwegverpackung überreicht werden. Einzige Voraussetzung: Die Verkaufsfläche ist mindestens 80 Quadratmeter groß, und der Betrieb hat mehr als fünf Angestellte.

Kleinere Geschäfte, Imbissbuden oder Restaurants sind lediglich dazu verpflichtet, vom Kunden mitgebrachte Gefäße zu befüllen. Größere Betriebe müssen das wiederum nicht tun. Für alle aber gilt: Sie müssen Kunden deutlich auf die Mehrwegalternative hinweisen, zum Beispiel durch einen Aushang in den Gasträumen.


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