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Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex [1]

Recht und Online-Texte (Teil 1) – Der Pressekodex

In unserer neuen Reihe „Recht und Online-Texte“ geben wir Ihnen gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Mathias Schneider Tipps, mit denen Sie rechtliche Probleme durch ihre Online-Texte vermeiden können. Im ersten Teil widmen wir uns den Bestimmungen und Eigenheiten des deutschen Pressekodex.
Recht und Pflicht: Auch Online-Texte unterliegen dem Pressekodex
Alle redaktionellen Inhalte – ob online oder offline – vom Artikel bis zu Pressemitteilungen, Social Media- und Blogbeiträgen, fallen rechtlich gesehen unter die Pressefreiheit und müssen sich damit nach den inhaltlichen Richtlinien des Pressekodex richten. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Inhalte von einer journalistischen Redaktion, einer PR-Abteilung oder einem corporate Blogger stammen. Aufgrund der Meinungsfreiheit kommen der Presse in Deutschland besondere Rechte zu und nur wenige für die Presse geltende Richtlinien sind gesetzlich geregelt. Auch bei dem Pressekodex handelt es sich nicht um eine gesetzliche vorgeschriebene Richtlinie, sondern um eine Selbstregulierung der Presse durch den politisch unabhängigen Presserat. Wer sich aber an den Pressekodex hält, geht inhaltlich auf Nummer sicher und senkt die Wahrscheinlichkeit von Rechtstreitigkeiten mit den Betroffen und dem Presserat.
Welche Richtlinien des Pressekodex Sie für Ihre Online-Texte berücksichtigen sollten
Der Pressekodex besteht aus einem Präambel zur Pressefreiheit und der in Ziffer 1 festgelegten Beachtung der Würde des Menschen sowie 15 weiteren Ziffern, in denen festgelegt ist, welchen Grundsätzen redaktionelle Beiträge entsprechen sollten.
Besonders wichtig für erfolgreiche, Pressekodex-konforme Online-Texte sind die folgenden Grundsätze:

1. Sorgfaltspflicht (geregelt in Ziffer 2)
Hier geht es vor allem um wahrheitsgemäße Berichterstattung: Es sollen keine reinen Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die man nicht belegen kann. Veröffentlichen Sie also zum Beispiel eine Online Pressemitteilung, in der es um neue Erkenntnisse geht, führen Sie immer auch Belege für diese Erkenntnisse an. Das macht Ihre Mitteilung nicht nur Pressekodex-konform, sondern auch glaubwürdiger.

2. Schutz der Persönlichkeit (geregelt in Ziffer 8)
Persönlichkeitsrechte wiegen immer dann schwerer als die Pressefreiheit, wenn es um Äußerungen geht, die den Ruf oder die Privatsphäre eines Individuums schädigen können. So sieht der Pressekodex verstärkte Sorgfalt bei Äußerungen über einzelne Personen vor. Werden etwa Anschuldigungen gemacht, muss es auch Beweise für diese geben, auf die verwiesen wird. Grundsätzlich gilt: Auf der sicheren Seite sind Sie in diesem Bereich, wenn Sie nur gesicherte Tatsachen berichten, sich Zitate freigeben lassen und nur Bilder von Personen publizieren, deren Einverständnis Sie zuvor eingeholt haben.

3. Jugendschutz (geregelt in Ziffer 11)
Es sollte keine positive Darstellung von Gewalt, Drogenkonsum, Brutalität und Leid stattfinden, um Jugendschutz zu gewährleisten.

4.Vermeidung von Diskriminierungen (geregelt in Ziffer 12)
Im Pressekodex heißt es wörtlich: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“ Das heißt, dass auch in Online-Texten keinerlei Diskriminierung stattfinden darf.

Darüber hinaus sollten Sie sich stets als Urheber Ihrer Texte zu erkennen geben. In Deutschland herrscht Impressumspflicht für redaktionelle Erzeugnisse und außerdem wird bei werblichen Inhalten deutlich, dass eine Verbindung von Werbung und Redaktion vorliegt. Damit umgehen Sie den Verdacht der Schleichwerbung (Ziffer 7).

Der ganze Pressekodex
Pressekodex als Orientierungshilfe
Da der Pressekodex sich in erster Linie an tatsächliche Presseerzeugnisse richtet, sind für die Veröffentlichung von Online-Texten jedoch nicht alle Ziffern gleichermaßen relevant. Insbesondere zum Zusammenhang von Redaktion & Werbung, der in Ziffer 7 thematisiert wird, gelten für Journalisten strenge Regeln. Bei einer Pressemitteilung jedoch ist von vornherein klar, dass es sich um einen – wenn auch inhaltlich relevanten – werblichen Inhalt handelt, der deshalb nicht noch einmal explizit als solcher gekennzeichnet werden muss. Dennoch kann der Pressekodex als hilfreiche Leitlinie in der PR dienen, um nicht nur rechtliche Probleme zu vermeiden, sondern auch die Qualität der eigenen Mitteilungen auf einem hohen Niveau zu halten.
Drei Fragen an Dr. Mathias Schneider zum Pressekodex


Was droht bei einem Verstoß gegen den Pressekodex?
Da der Presskodex nur eine Selbstverpflichtung ist und aus rechtlicher Sicht keine Normqualität hat, kann ein Verstoß gegen den Pressekodex unmittelbar nur vom Presserat geahndet werden. Der Presserat hat hierbei die Möglichkeit, einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge zu erteilen. Die stärkste Form ist die Rüge, die bei krassen Verstößen verhängt wird und vom Presserat öffentlich gemacht werden kann. Der Kodex verpflichtet den Verletzer dann ferner dazu, die Rüge selbst zu publizieren. Im Ergebnis können sich Maßnahmen des Presserates somit vor allem auf die Reputation eines Unternehmens auswirken.

Wie kann man sich gegen die Maßnahmen des Presserats wehren?
Es besteht die Möglichkeit, den Presserat auf Unterlassung seiner Äußerungen in Anspruch zu nehmen und notfalls darauf zu klagen. Bei der Veröffentlichung von Rügen mit unternehmensschädigender Wirkung muss der Presserat genau abwägen, ob die Rechtsbeeinträchtigung dafür schwer genug wiegt.

Besteht auch die Möglichkeit, abgemahnt zu werden?
Hier ist zu unterscheiden zwischen den unmittelbaren Folgen des Verstoßes gegen den Pressekodex und den Verstößen gegen geltendes Recht, die hinter einem Verstoß gegen den Kodex stehen können. In aller Regel geht es bei letzterem um Persönlichkeitsrechte oder unternehmerische Interessen derjenigen, über die berichtet wird. Dies kann im Einzelfall zu Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen der Betroffenen führen. Eine Verletzung des Pressekodex kann darüber hinaus auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, z.B. bei unzulässiger Verbindung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Bei einem solchen Verstoß können u.a. auch die Mitbewerber Unterlassung verlangen. Jeder Unterlassungsanspruch berechtigt zu einer Abmahnung.

 

Dr Mathias Schneider


Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB (HLFP) und dort auf IT-Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Besondere Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des E-Commerce und des Online-Marketing.In seiner Ausbildung verbrachte er Stationen in Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam) und Sydney (Australien). Danach war er promotionsbegleitend zunächst an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Prof. Dr. Busche) und am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.
Dr. Schneider publiziert regelmäßig Fachbeiträge zum IT-Recht und ist gefragter Referent auf fachspezifischen Veranstaltungen, zuletzt beispielsweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Apps. Seine Promotion erwarb er mit einer Arbeit über die Rechtsbeziehungen in virtuellen Welten.
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