Es wäre die einzige in Unterfranken: eine Deponie der Klasse 1 (DK1), die die SBE GmbH & Co. KG, ein Tochterunternehmen der Firma Beuerlein aus Volkach (Lkr. Kitzingen), in der Gemeinde Helmstadt (Lkr. Würzburg) errichten möchte. Auf ihr könnte toxisch leicht belastetes und mineralisches Material, etwa Bodenaushub und Bauschutt, entsorgt werden - ohne dieses über weite Strecken in andere Teile Deutschlands transportieren zu müssen.
Doch ausgerechnet diese Deponie könnte im künftig neu ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiet der "Zeller Quellen" liegen. Aus dessen Grundwasserleitern beziehen nicht nur rund 65 000 Menschen in der Stadt Würzburg ihr Trinkwasser, sondern auch die Bewohner der Landkreisgemeinden Waldbrunn und Altertheim.
Ob die Deponie genehmigt wird, entscheidet das Bergamt Nordbayern in Bayreuth, angesiedelt bei der Regierung von Oberfranken. Im Interview erklärt Bergdirektor Andreas Grundmeier, welche Argumente seine Entscheidung bei dem langen und aufwändigen Verfahren beeinflussen.
Andreas Grundmeier: Es ist prinzipiell ein Verfahren wie jedes andere auch. Für mich persönlich hat es einen besonderen Charakter, weil Deponie-Verfahren bei uns normalerweise nicht so viel Aufmerksamkeit bekommen.
Grundmeier: Das große Interesse an dem jetzigen Verfahren hängt vermutlich auch mit der Klassifizierung als Deponie zusammen.
Grundmeier: Seit 2001 gilt in Bayern der "Verfüll-Leitfaden von Gruben und Brüchen". Es ist zulässig, eine durch den Abbau von Bodenschätzen entstandene Grube auch mit belastetem Bodenmaterial wieder aufzufüllen. Vorausgesetzt, die durch Regen und Sickerwasser ausgewaschenen Schadstoffe sind so gering, dass nichts mehr im Grundwasser ankommt. Dafür müssen die Bodenschichten, die das Grundwasser überdecken, mächtig genug sein. Das wird hydrologisch berechnet. Gilt der Standort als unempfindlich, ist dies genehmigungsfähig.
Grundmeier: Nicht wesentlich. In beiden Fällen (DK1 und Z2) geht es um mineralische Abfälle, etwa Erdaushub und Bauschutt. Doch eine Deponie fällt unter das Abfallrecht. Hier geht es darum, belastetes Material unter definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zu sammeln und einzukapseln, so dass es nicht vom Regen durchsickert wird und keine Schadstoffe ausgewaschen werden.
Grundmeier: Weil die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode eine Mantelverordnung verabschieden könnte, um das Abfallrecht in allen Bundesländern zu vereinheitlichen. Ob in absehbarer Zeit dann noch Z2-Material wie bisher verfüllt werden dürfte, ist unklar. Dem wird im Sinne einer zukunftsfähigen Planung vorgegriffen.
Grundmeier: Grundsätzlich nein. Wäre dort bereits ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen, müsste geprüft werden, ob eine Ausnahme von der Wasserschutzgebietsverordnung erteilt werden könnte.
Grundmeier: Nein, es käme ja auch niemand auf die Idee, eine Autobahn wieder zurückzubauen, wenn ein Wasserschutzgebiet kommen sollte. Hier würde Bestandsschutz gelten, natürlich bei erhöhter Aufmerksamkeit für den Grund- und Trinkwasserschutz. Und auch im Bereich der Tongrube wird das Grundwasser fortlaufend überwacht, um notfalls eingreifen zu können.
Grundmeier: Konzentrieren wir uns doch auf die Fakten: Die Verfüllung mit Z2-Material wird an den Grundwasser-Messstellen seit Jahren kontrolliert und überwacht. Auch in den letzten neun Jahren wurden keine Auffälligkeiten gemessen. Jetzt soll ähnlich belastetes Material unter strengen technischen Sicherheitsvorkehrungen nach Abfallrecht entsorgt werden. Wir als Behörde müssen beurteilen, ob dabei ein Risiko besteht. Der Schutz des Grund- und Trinkwassers ist in jedem Fall ein entscheidender Belang.
Grundmeier: Vermutlich nicht. Das Planfeststellungsverfahren folgt strengen Regeln, um sicherzustellen, dass alle fachlichen Belange ausreichend gewürdigt werden. Im Frühjahr wird es eine Online-Konsultation geben. Allein knapp 350 Privatleute aus der Region haben Einwände erhoben. Alle Einwände werden ausgewertet und abgewogen. Das ist noch ein langer Prozess.
Grundmeier: Natürlich. Kann der Schutz des Grund- und Trinkwassers nicht sichergestellt werden, wird die Deponie nicht genehmigt. Sind aber alle Anforderungen der Deponie-Verordnung und anderer Fachgesetze erfüllt, liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor.
Grundmeier: Dann hätte das Bergamt darauf hingewiesen, dass auf der Deponie-Fläche bereits per Gesetz eine abfallrechtliche Veränderungssperre besteht. Auch dann hätten sich die Behörden also in gleicher Weise abstimmen müssen.
Original