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B2B-Vertrieb muss Elektrokleingeräte zurücknehmen


Nicht nur die B2C-Vertriebe, die ihre Produkte an Endverbraucher verkaufen, müssen nach dem neuen ElektroG Kleingeräte bis zu einer Seitenlänge von 25 Zentimeter zurücknehmen. Das ElektroG unterscheidet in § 17 Absatz 1 nicht zwischen den unterschiedlichen Vertreibern, sondern nur hinsichtlich der zurückzunehmenden Altgeräte. Daher sind auch Vertreiber, die nicht an private Endkunden verkaufen, zur Rücknahme von von entsprechenden Altgeräten aus privaten Haushalten verpflichtet.

Da B2B-Vertreiber nur Elektro- und Elektronikgeräte an andere Nutzer als private Haushalte verkaufen, kommt für sie eine 1:1-Rücknahme grundsätzlich nicht in Betracht. Bei der für Kleingeräte mit einer Seitenlänge von weniger als 25 Zentimetern geltenden 0:1-Rücknahmepflicht trifft diese Vertreiber die gleiche Pflicht wie einen B2C-Vertreiber. Sie haben daher auch die gleichen Anzeige- sowie Mitteilungspflichten nach § 25 und § 29 ElektroG.
 
Das bedeutet in der Konsequenzt, dass alle Marktteilnehmer, die Elektrogeräte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verkaufen, egal an wen, alle Elektroaltgeräte mit weniger als 25 Zentimeter Kantenlange zurücknehmen müssen. Die Pflicht gilt, wenn sie als stationärer Händler über 400 Quadratmeter Elektro-Verkaufsfläche oder als Onlinehändler über 400 Quadratmeter Elektro-Lager- und Versandfläche (in Deutschland auch: Regalfläche) haben.

Ausgenommen von der Rücknahme-Pflicht sind solche Vertreiber, deren Lager- (Regal-) Fläche zwar gößer als 400 Quadratmeter ist, sich jedoch nicht im Geltungsbereich des ElektroG befindet. Demnach gilt die Rücknahmeverpflichtung  nicht für Unternehmen, die sich eines entsprechenden Dienstleisters mit Lager in einem anderen EU-Mitgliedsland bedienen.