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Faktencheck: Die Kommunalwahl und das Coronavirus

Die Staatsregierung hat die Maßnahmen wegen der steigenden Infektionen mit dem Coronavirus in Bayern verschärft: So dürfen beispielsweise Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen nicht mehr stattfinden. Dass die Kommunalwahl durch das Virus gefährdet sein könnte, weist Innenminister Joachim Hermann (CSU) jedoch zurück:

"Derzeit gibt es keinen Anlass, über eine Verschiebung des Wahltermins nachzudenken. Ich rate auch mit Blick auf die Wahlen zu einem besonnenen Umgang. Niemand sollte sich davon abhalten lassen, wählen zu gehen." Joachim Herrmann (CSU), bayerischer Innenminister

Auch Landtagspolitiker Horst Arnold von der SPD hält die Kommunalwahl wegen des Virus nicht für gefährdet: "Es müssten sich auf einen Schlag tausende Wählerinnen und Wähler vor einem Wahllokal aufhalten - dann wäre es eine kritische Situation, aber nur von vorübergehender Art."

Wer sich dennoch Sorgen macht, kann - so wie im Alltag auch - Vorkehrungen treffen. Hier die wichtigsten Fragen im Überblick: Wie hoch ist die Ansteckungsgefahr in der Wahlkabine?

"Wählen gehen ist vom theoretischen Ansteckungsrisiko vergleichbar mit im Supermarkt einkaufen oder U-Bahn fahren." - Das schreibt die Landeshauptstadt München in einer E-Mail, in der sie über den Ablauf des Wahlwochenendes informiert. Auch Experten schätzen das Infektionsrisiko in der Wahlkabine als nicht hoch ein. "Wenn dort jemand wider Erwarten Schleim abhustet und der nächste dort hinein fasst, gilt die gleiche Regel wie sonst auch", sagt Dr. Peter Walger von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH): "Bitte Hände waschen! Erst danach sollte man sich wieder ins Gesicht fassen."

Wie kann ich das Ansteckungsrisiko im Wahllokal verringern?

Neben dem Händewaschen nach dem Wahlgang rät Experte Peter Walger dazu, Abstand zu halten. Bei symptomlosen Menschen wäre das etwa ein Meter Entfernung:

"Zeigt jemand Krankheitssymptome wie Niesen oder Husten, sollte ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden. Das kann man auch in einer Warteschlange einhalten." Peter Walger, Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene

Für die Stimmabgabe stellt das Wahlamt in der Regel Stifte zu Verfügung. Wer aber Sorge hat, dass ein Infizierter diese angefasst haben könnte, der kann sich auch einen eigenen Stift mitbringen. Peter Walger sagt dazu: "Das kann sinnvoll sein. Aber ich glaube, dass man das ganze Problem mit Händewaschen lösen kann."

Sind die Wahllokale sicher?

Das Innenministerium hat bereits an alle Gemeinden Hygiene-Tipps ausgegeben. Die wichtigsten Regeln sollen auch in den Wahllokalen am kommenden Sonntag sichtbar ausgehängt werden. Außerdem stehen Desinfektionsmittel bereit, beispielsweise für die Wahlhelfer.

Auch S chulen, die wegen des Coronavirus geschlossen worden sind, können weiterhin als Wahllokale dienen. Experte Peter Walger hält das Wählen in diesen Schulen in den meisten Fällen für komplett unbedenklich. Schließlich werde das Virus in der Regel durch menschlichen Kontakt übertragen. Auch das Innenministerium stuft betroffene Wahllokale als unbedenklich ein, wenn diese vorher gereinigt wurden.

Auf was müssen Wahlhelfer achten?

In Augsburg und Nürnberg haben bereits vereinzelt Wahlhelfer wegen des Coronavirus abgesagt, die meisten von ihnen aber hätten Vorerkrankungen als Grund angegeben. Ansonsten ist laut Experte Peter Walger ebenfalls für ausreichende Hygiene zu sorgen: Genug Abstand halten und sich nicht mit ungewaschenen Händen ins Gesicht fassen. "Weil die Wahlhelfer sich wahrscheinlich nicht ständig die Hände waschen können, ist es sinnvoll, Desinfektionsmittel für sie bereitzustellen", so Walger.

Ist Briefwahl noch möglich?

Wer krank ist oder sich wegen einer Vorerkrankung Sorgen macht, kann jetzt noch versuchen, per Briefwahl zu wählen. Allerdings sollten die Briefwahlunterlagen so früh wie möglich beantragt werden, damit sie noch rechtzeitig per Post versandt werden können. Das KVR in München beispielsweise stellt bis Mittwoch (11.3.) um elf Uhr den Online-Antrag zur Briefwahl zur Verfügung. Nur bis dahin könne das Wahlamt gewährleisten, dass die Briefwahlunterlagen noch rechtzeitig vor der Wahl per Post zugestellt werden können.

Andernfalls können Briefwahlunterlagen bis Freitag (13.3.) auch persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgeholt werden. Wichtig sei, dass die Wahlbriefe spätestens am Wahlsonntag, den 15. März, bis 18 Uhr im jeweils zuständigen Wahlamt eingegangen sind.

Krankheitssymptome: Kann ich wählen gehen?

Wer Krankheitssymptome zeigt, aber nicht wegen des Coronavirus unter Quarantäne steht, könne natürlich auch im Wahllokal wählen gehen, so Peter Walger - idealerweise mit Mundschutz, um das Ansteckungsrisiko für andere zu verringern.

"Wenn kein Mundschutz vorhanden sein sollte, reicht auch ein Schal oder ein Tuch, um die Tröpfchen abzuhalten", sagt er. Außerdem gelte auch hier die "Husten- und Niesetikette": Nicht in die Hände, sondern in die Armbeuge oder in ein Taschentuch niesen, das danach sofort entsorgt wird.

Plötzlich krank am Wahltag - was dann?

Ist es einer wahlberechtigten Person wegen einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, das Wahllokal aufzusuchen, können auch am Samstag und Sonntag noch Briefwahlunterlagen ausgestellt werden.

Wer sich also - wegen welcher Krankheit auch immer - am Wahlsonntag nicht in der Lage sieht, seine Stimme vor Ort abzugeben, kann immer noch per Briefwahl wählen. Der Betroffene kann dann jemandem mit einer Vollmacht ausstatten und beauftragen, für ihn die Briefwahlunterlagen abzuholen. Die entsprechenden Anträge können bis um 15 Uhr des Wahltages in der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Ist der Wahlzettel ausgefüllt, kann er noch am gleichen Tag bis 18 Uhr von dem Boten bei der Gemeinde abgegeben werden.

Damit die Briefwahlunterlagen ausgestellt werden können, braucht die bevollmächtige Person folgende Dokumente im Original: Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins bzw. der Briefwahlunterlagen, eine gesonderte schriftliche Vollmacht zur Abholung der Briefwahlunterlagen und den Nachweis über die plötzliche Erkrankung, etwa das ärztliche Attest. Der Antrag und die Vollmacht müssen vollständig ausgefüllt und von der erkrankten Person handschriftlich unterschrieben sein.

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