Wenn die Polizei jemanden in Gewahrsam nimmt, kann sie eine "Leibesvisitation" vornehmen. In der Strafprozessordnung steht dazu: "Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen." Mit der Massnahme soll vor allem verhindert werden, dass Menschen in Gewahrsam sich selbst oder die Beamten verletzen.
Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen eine solche Untersuchung erlaubt ist.
In einem Urteil von 1991 zu einem Mann, der festgenommen und einer Leibesvisitation unterzogen wurde, nachdem er während einer Demonstration Steine in Richtung der Polizei geworfen hatte, kam das Bundesgericht zum Schluss: "Ein Abtasten hätte genügt." Das Entkleiden sei unverhältnismässig gewesen.
In einem Fall aus dem Jahr 2014 wurde ein Mann von der Polizei mitgenommen, weil er sich gegen eine Identitätskontrolle zur Wehr gesetzt hatte. Die anschliessende Leibesvisitation war ebenfalls unverhältnismässig, fand das Bundesgericht: "Für den Ausschluss einer Selbstgefährdung hätte es (...) genügt, den Beschwerdeführer (...) über den Kleidern abzutasten und ihm gegebenenfalls den Gürtel und die Schnürsenkel wegzunehmen."
In einem Fall aus dem Jahr 2018 hält das Bundesgericht schliesslich mit Verweis auf rechtliche Grundlagentexte fest: "Die Polizeibeamten dürfen nicht systematisch eine Leibesvisitation mit Entkleidung durchführen." Es müsse von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Untersuchung erforderlich sei.
Diesen höchstrichterlichen Urteilen zum Trotz zwangen drei Polizeibeamte in Basel-Stadt eine Frau in Gewahrsam dazu, sich nackt auszuziehen. Vor Gericht müssen sie sich wegen Amtsmissbrauchs verantworten.
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