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Die Basler Polizei bleibt unbelehrbar

Illustration: Till Lauer

Wenn die Polizei jemanden in Gewahrsam nimmt, kann sie eine "Leibes­visitation" vornehmen. In der Strafprozess­ordnung steht dazu: "Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körper­oberfläche und der einsehbaren Körper­öffnungen und Körper­höhlen." Mit der Massnahme soll vor allem verhindert werden, dass Menschen in Gewahrsam sich selbst oder die Beamten verletzen.

Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen eine solche Unter­suchung erlaubt ist.

In einem Urteil von 1991 zu einem Mann, der festgenommen und einer Leibes­visitation unterzogen wurde, nachdem er während einer Demonstration Steine in Richtung der Polizei geworfen hatte, kam das Bundes­gericht zum Schluss: "Ein Abtasten hätte genügt." Das Entkleiden sei unverhältnis­mässig gewesen.

In einem Fall aus dem Jahr 2014 wurde ein Mann von der Polizei mitgenommen, weil er sich gegen eine Identitäts­kontrolle zur Wehr gesetzt hatte. Die anschliessende Leibes­visitation war ebenfalls unverhältnis­mässig, fand das Bundes­gericht: "Für den Ausschluss einer Selbst­gefährdung hätte es (...) genügt, den Beschwerdeführer (...) über den Kleidern abzutasten und ihm gegebenenfalls den Gürtel und die Schnür­senkel wegzunehmen."

In einem Fall aus dem Jahr 2018 hält das Bundes­gericht schliesslich mit Verweis auf rechtliche Grundlagen­texte fest: "Die Polizei­beamten dürfen nicht systematisch eine Leibes­visitation mit Entkleidung durchführen." Es müsse von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Unter­suchung erforderlich sei.

Diesen höchstrichterlichen Urteilen zum Trotz zwangen drei Polizei­beamte in Basel-Stadt eine Frau in Gewahrsam dazu, sich nackt auszuziehen. Vor Gericht müssen sie sich wegen Amts­missbrauchs verantworten.


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