Wer sich über überhängende Äste vom Baum des Nachbarn ärgert, darf zur Astschere greifen. Das gilt - laut BGH-Urteil - dann, wenn der Baum infolge des Schnitts eingehen könnte.
Wenn ein Baum auf ein benachbartes Grundstück herüberragt, darf der dort zurückgeschnitten werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das gilt auch dann, wenn der Baum dadurch nicht mehr standfest sein oder absterben sollte.
15 Meter hoch, rund 40 Jahre alt: Die Schwarzkiefer, um die vor dem BGH gestritten wird, ist von beachtlicher Größe. Seit mindestens 20 Jahren hängen ihre Äste mehrere Meter über das Grundstück des Nachbarn. Nadeln und Zapfen sammeln sich an.
In Mengen, die den Nachbarn stören. Er fordert Volker Richter auf, den Baum zu fällen oder wenigstens zurückzuschneiden: vergeblich. Schließlich kümmert sich der Nachbar selbst um die Angelegenheit. Mit einer Astschere rückt er den Ästen zu Leibe. Zu Recht?
Baumbesitzer klagt erfolgreich gegen Nachbarn
Nein, findet Volker Richter. Denn das Abschneiden würde eine Gefahr für den Baum bedeuten. "Wir befürchten, dass der Baum sich neigt, zu uns, und eventuell eingeht oder umstürzt", erzählt der 64-Jährige gegenüber dem ZDF. Außerdem könne er nicht verstehen, warum ein gesunder Baum nicht erhalten bleiben solle. Schließlich sei die Klimakatastrophe erst durch die Vernichtung von Bäumen entstanden.
Den Nachbarn hat er deshalb verklagt. Das Zurückschneiden solle er unterlassen.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat heute deutlich gemacht, dass Nadeln und Zapfen durchaus eine Beeinträchtigung sein können, die es dem Nachbarn erlaubt, überhängende Äste abzuschneiden. Ob allerdings eine solche hier vorliegt, muss nun noch einmal die Vorinstanz, das Landgericht Berlin, prüfen.
Die Richterinnen und Richter haben daneben aber auch eine grundsätzliche Frage geklärt: Dürfen Nachbarn überwachsende Zweige auch dann abschneiden, wenn der Baum einen Schaden davontragen könnte? Die klare Antwort aus Karlsruhe lautet: Ja, sie dürfen!
Richterin begründet Urteil mit Zweckmäßigkeit
Denn in vielen Fällen würde sich das nicht sicher ausschließen lassen, sagt die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann in der Urteilsverkündung. Es sei nicht zweckmäßig, wenn der Nachbar erst zum Beispiel einen Baumsachverständigen zu Rate ziehen müsste.
Der Naturschutz sei weiterhin durch spezielle Regelungen wie Baumschutzsatzungen oder Verordnungen gewährleistet, die ein Rückschnittsrecht ausschließen können. Daher gilt: Wenn der übergriffige Baum geschützt ist, etwa durch eine Baumschutzsatzung, darf nicht einfach geschnitten oder gesägt werden.
Verein "Haus und Grund" begrüßt klare Rechtslage
Das Urteil führe deshalb auch nicht dazu, dass jetzt viele Bäume gefällt werden, so lautet die Einschätzung von Kai H. Warnecke, Präsident des Vereins "Haus und Grund" gegenüber dem ZDF. Außerdem müssten schließlich auch weiterhin alle Voraussetzungen, wie ein vorheriges Auffordern des Eigentümers, die Äste selbst abzuschneiden, vorliegen.
Das heutige Urteil begrüßt Warnecke. Nachbarschaftsstreitigkeiten seien für alle Beteiligten sehr belastend. Es sei gut, wenn zumindest in einem Fall eine klare Rechtslage besteht. Denn Rechtssicherheit kann den Streit lösen.
Wenn ein Baum auf ein benachbartes Grundstück herüberragt, darf der dort zurückgeschnitten werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das gilt auch dann, wenn der Baum dadurch nicht mehr standfest sein oder absterben sollte.
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