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Wissenswertes über Interviews

flickr/commons: ed simons interviewing a cow

Interviews sind nicht immer leicht zu bekommen. Was sollte man bei der Verwertung beachten?

Umso bekannter die Gesprächsteilnehmer sind, umso schwerer ist es, zu einem Thema einen zitierfähigen O-Ton zu bekommen. Mancher C-Promi oder manches Sternchen verhält sich im Umgang mit der Presse gerne wie eine Diva. Muss ich als Journalist dem Befragten meine geistigen Ergüsse vor der Veröffentlichung vorlegen? Nein, eigentlich nicht. Sofern es keine anderslautende schriftliche Vereinbarung gibt, kann man dazu nicht gezwungen werden. Allerdings muss der Prominente stets im Wortlaut wiedergegeben werden. Korrekturen von grammatikalischen Fehlern oder Versprechern sind erlaubt, derartige stilistische Änderungen sind ja auch im Interesse des Befragten. Auch sind Kürzungen und Zusammenfassungen erlaubt, solange dadurch nicht der Sinn der Aussagen verändert wird.

Im Zweifelsfall gilt es, gekürzte oder anderweitig bearbeitete Zitate vom Befragten nochmals abnehmen zu lassen. Lieber ein Telefonat zu viel, als wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts gerichtlich belangt zu werden. Dazu kommt: Wenn die Aussagen des Befragten etwas beinhalten sollten, was ihm nicht gefällt, dürfte es das letzte Mal gewesen sein, dass der Betroffene zu einem Statement gegenüber diesem Journalisten bereit ist.

Grundsätzlich gilt aber sofern kein Vertrag abgeschlossen wurde: Bei wörtlichen Zitaten darf das Interview im Rahmen der Radiosendung, des Fernsehbeitrages oder im Artikel ohne weitere Rücksprache veröffentlicht werden.

Der Autorisierungsvorbehalt als Faustpfand

Allerdings werden derartige Vereinbarungen von Prominenten immer häufiger in Anspruch genommen. Sie wollen sich damit vor einer möglichen Rufschädigung oder anderen unangenehmen Konsequenzen schützen. In der Praxis müssen sich Journalisten immer häufiger auf einen schriftlich fixierten Autorisierungsvorbehalt einlassen, anderenfalls findet schlichtweg kein Interview statt. Der Autorisierungsvorbehalt besagt, dass der Befragte vor einer Publikation noch Änderungen und Ergänzungen in den Beitrag einbringen darf. Juristisch gesehen ist der Journalist in dieser Situation geradezu hilflos. Bei einer juristischen Auseinandersetzung kann sich der Promi immer auf sein Persönlichkeitsrecht berufen. Dieses schließt das Recht mit ein, selbst darüber zu bestimmen, mit welchen Aussagen man in der Öffentlichkeit zitiert wird. Auch darf der Befragte stets darüber entscheiden, ob er einem Interview zustimmt oder nicht. Wer gegen die Vereinbarung verstößt, muss mit empfindlichen Geldforderungen rechnen, die zuvor vertraglich vereinbart wurden. Ansonsten gilt immer häufiger: ohne Vertrag kein Interview.

Auf den Inhalt des restlichen Beitrages hat der Gesprächspartner aber keinen Einfluss. Die Presse- und Rundfunkfreiheit gilt auch, sofern in Teilen des Beitrages Aussagen einer Person eingebettet werden. Trotzdem ist dieses Mitspracherecht ärgerlich, weil einem ganze Fragen oder Passagen gestrichen werden können. Auch darf der Vertragspartner die Veröffentlichung des Interviews am Ende noch immer ablehnen, sollte der Person der Inhalt noch immer nicht gefallen. In dem Fall müsste man die Aussagen des Promis vor einer Publikation extrahieren.

Kein Anrecht auf Veröffentlichung!

Ein Anrecht auf eine Veröffentlichung besteht auf der anderen Seite aber auch nicht. Wenn der Radio- oder Fernsehsender oder die Trägergesellschaft des Online-Portals den Beitrag nicht veröffentlichen will, kann sie niemand dazu zwingen. Der beim Interview betriebene Aufwand ist nicht immer umsonst. Die Reaktion darf die Inhalte des Interviews immerhin für weitergehende Recherchen benutzen.

Rechtlich problematisch sind natürlich solche Fragen, die man im Nachhinein verändert hat. In dem Fall kann der Gesprächspartner nicht mehr auf die veränderte Formulierung reagieren. Zwar mögen verschärfte oder stark verkürzte Fragen besser klingen. Ein solches Vorgehen sollte man sich gut überlegen, denn eine nachträgliche Verfremdung der Fragen könnte ein juristisches Nachspiel haben. Bei Fernseh- und Hörfunk-Produktionen sind Kürzungen der Aussagen von Befragten in einem noch höheren Umfang zu tolerieren. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass den Redakteuren kein großer Spielraum bei der Gestaltung der Beiträge gegeben ist.

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