Su C. Steiger

Journalist / Kommunikations-Coach , Mering b. München

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Dicke Luft am Bau ist ungesund

Maurer, Schlosser, Schreiner wissen es: Kaum eine Tätigkeit im Baubereich ist staub- oder geruchsfrei auszuführen. Umso sinnvoller ist es, sich mit entsprechendem Schutz vor Schäden der eigenen Gesundheit zu bewahren. Besonders bei Abbrucharbeiten, aber auch dem Estrichschleifen oder Anmischen von Beton ist Staub kaum zu vermeiden. Oft kommen noch Lackier- und Schweißarbeiten hinzu. Der Einsatz von Atemschutzmasken hilft, gesundheitliche Belastungen der Atemwege zu reduzieren.

Ebenso vielfältig wie die Tätigkeiten auf Baustellen sind die möglichen gesundheitlichen Gefährdungen. Ein großer Faktor ist die Belastung der Luft durch Stäube und Dämpfe. Gelangen diese in die Atemwege, kann das langfristig gesundheitschädigende Auswirkungen haben. Nicht ohne Grund gelten auf Baustellen entsprechende Arbeitsschutzregeln. Jede Baustelle ist anders und erfordert andere Tätigkeiten, insofern ist eine allgemeingültige Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten auf Baustellen nicht sinnvoll oder vorgesehen. Dennoch gelten die Grundsätze der vorsorglichen Begutachtung und Einschätzung der Gefährdung auch auf dem Bau.

Richtiger Atemschutz nur mit Gefährdungsbeurteilung

Muss nun für jede Baustelle eine neue Gefährdungsbeurteilung erfolgen? Nein, das heißt es nicht. Es besteht die Möglichkeit, dass die Tätigkeiten an sich bewertet und die Beeinträchtigungen eingeschätzt werden können. Bestehen jedoch Zweifel über Gefährdungen und Stoffe, denen die Beschäftigte ausgesetzt sein könnten, sollte neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch an das Hinzuziehen der Betriebsärzte gedacht werden. Um daraus entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten, stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung.

Fragen zur Klärung des Einsatzes von Atemschutzgeräten

  • Wie hoch ist die Schadstoffbelastung am Arbeitsplatz? Welche Stoffe treten in welcher Konzentration und Häufigkeit auf?
  • Welche Atemschutzgeräte sind einsetzbar? Gibt es organisatorische oder technische Maßnahmen, um etwas zu verbessern?
  • Liegt die Eignung der Mitarbeiter für das Arbeiten mit Atemschutzgeräten vor? Können  die Mitarbeiter entsprechende geschult werden?

Um die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Benutzung von Atemschutz auszulegen, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) eine entsprechende Regel zur „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (DGUV-Regel 112-190)erstellt. Sie erläutert und präzisiert die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung für den Atemschutz. Diese DGUV-Regel präzisiert Informationen zu Einteilung, Kennzeichnung, Auswahl und den Einsatz sowie Instandhaltung von Atemschutzgerätetypen. Darüber hinaus  sind in ihr Festlegungen über die Anforderungen an Träger sowie Gerätewarte und die Unterweisung enthalten.

Insbesondere hilft sie, die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze anhand der ausgeübten Tätigkeiten und möglicher belastender Stoffe  vorzunehmen und die richtige Auswahl der Schutzmaßnahmen zu treffen. Wenn Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können, verpflichtet die Regel dazu, geeignete und insbesondere individuell passende Atemschutzgeräte bereitzustellen und die Nutzung zu ermöglichen.

 

Staub und Dämpfe gehören nicht in die Atemwege

Was heißt das konkret für Arbeiten auf Baustellen? Stäube verunreinigen fast immer die Atemluft. Damit diese nicht in die Lunge gelangen, sind je nach Intensität  der Belastungen unterschiedliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Reicht ein Befeuchten nicht aus, um dauerhaft und sicher das Ausbreiten von Staub zu verhindern, kommt die persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz. Es führt kein Weg an Atemschutzgeräten vorbei. Für die entsprechende Auswahl geeigneter Schutzsausrüstung unterscheidet die DGUV-Regel in mehrere Belastungsgrade und entsprechende Typen. Sie unterteilt in die Atemschutzgeräte in Filtergeräte und Isoliergeräte. Letztere kommen auf Baustellen seltener zu Einsatz und sind vor allem in geschlossenen Behältern, beispielsweise bei Arbeiten an Silos, nötig. Die häufigsten Anwendungen erfahren Filtergeräte.

Masken mit und ohne Atemanschluss

Auf Baustellen wird die Beweglichkeit groß geschrieben, daher sind dort vor allem Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken gefragt. Ähnlich wie ein Mundschutz bei Ärzten und medizinischem Personal überdecken diese die Atemwege, ergänzt durch entsprechende Filter. Dadurch kann ein Schutz gewährleistet werden, sofern die Schutzklassen den Gefährdungen entsprechend ausgewählt wurden. Denn es gilt nicht: Schutzmaske ist Schutzmaske.

Ob Filtermasken ohne Sauerstoffzufuhr eingesetzt werden können, hängt auch vom Sauerstoffgehalt der Umgebungsatmosphäre ab. Ist dieser unter 17 Volumen-% dürfen sie nicht verwendet werden.

Ein zweiter entscheidender Faktor ist die Art der Luftbelastung: Partikelfilter schützen nur gegen feste oder flüssige Aerosole; Gasfilter hingegen nur gegen Gase. Kombinationsfilter müssen entsprechend zugelassen sein. Bei der Auswahl spielt daher die Tätigkeit eine entscheidende Rolle.

Gefragt sind Filtergeräte ohne Gebläse

Am häufigsten eingesetzt werden auf Baustellen Filtermasken ohne Gebläse. Hier empfehlen sich aufgrund der besseren Abdichtung Vollmasken und Mundstücke, Halb- oder Viertelmasken sind von der Schutzwirkung geringer. Ob sie eingesetzt werden können, lässt sich aus dem Anhang der DGUV-Regel ablesen. In ihr befindet sich die  Einteilung der Atemschutzgeräte, der Filterklassen und der Tragevorschriften.

Fragt man die Anbieter von Atemschutzgeräten, so bestätigen sie, dass Halb- und Viertelmasken gerade in Bausektor gefragt sind. Sie lassen sich insbesondere bei Schleif- und Misch-Arbeiten einsetzen, ohne allzu sehr einzuschränken.  Entsprechende Masken werden auch für den Einsatz bei Lackierarbeiten, beim Schleifen, Schneiden und Bohren oder der Müllsortierung empfohlen. Wird allerdings der Atemwiderstand durch Staubeinlagerung oder Schweiß zu hoch, beeinträchtigen sie die Träger. Spätestens dann müssen die eingesetzten Filter oder Halbmasken gewechselt werden.

Filterklassen und Einsatzgebiete müssen passen

Im Allgemeinen sind für Arbeiten auf Baustellen mindestens Partikelfilter der Klasse FFP2 erforderlich, wenn mit einfachen Stäuben und Schwebstoffen gerechnet werden muss. Die Angabe der Filterklasse ist neben der Höchst-Tragedauer bei festgelegten Luftbelastungen bei den im Handel erhältlichen Masken vorgeschrieben. Liegt eine stärkere Gefährdung durch sogenannten CMR-Stoffe vor oder kann diese nicht ausgeschlossen werden, müssen die Filter Vorgaben der Klasse FFP3 erfüllen.

Bei Gasen ist die Bezeichnung und Klasseneinteilung ähnlich, hier wird AEP1, 2 oder 3 verwendet.

Spätestens nach einer Arbeitsschicht müssen partikelfiltrierende Halbmasken ausgetauscht werden. Desinfektion und Dekontamination sind für diese nicht vorgesehen und müssen entsorgt werden, möglichst noch am Arbeitsort, so dass sie nicht transportiert werden müssen.  Diese Masken sind wiederum am häufigsten nachgefragt, zumal sie gegenüber der FFP3 Filterklasse den besseren Tragekomfort und die einfacherer Handhabung bieten. FFP3 Masken haben aufgrund ihrer stärkeren Filterwirkung einen höheren Atemwiderstand. Werden diese einfacheren Filter jedoch bei Arbeiten eingesetzt, die FFP3-Masken erfordern, handeln die Träger fahrlässig.  Gerade beim Atemschutz kann der Verzicht auf ausreichenden Filterwirkung verheerende Folgen haben. Hier sei nur an das Thema Asbest erinnert, dessen Folgewirkungen, kommen die Fasern in die Lunge, gravierend sind. Gerade bei Abbrucharbeiten wird dies leicht unterschätzt, wenn möglichen Asbestbelastungen nicht vorsorglich durch entsprechenden Atemschutz begegnet wird.

Gerade die Frage, wie lange die Atemschutzmasken getragen werden dürfen,  schränkt oft die Nutzungsbereitschaft ein. Die zulässige Tragedauer variiert je nach Masken- und Filterart. Dennoch sollte die persönliche Schutzausrüstung aus Gesundheitsgründen unbedingt getragen werden. Atemerkrankungen und weiter Schäden sind ein zu  hoher Preis für die Bequemlichkeit.
Der vollständige Beitrag erschien in Sicherheitsbeauftrater 6/2017