Berlin Insgesamt 55.000 Passagiere waren in mehreren europäischen Ländern von den bisher längsten Streiks der Piloten des Billigfliegers Ryanair betroffen. Nach eigenen Angaben musste die Fluggesellschaft 250 Flüge von und nach Deutschland streichen. Verbraucherschutzportale wie Fairplane und Flightright rufen nun Betroffene dazu auf, sich im Nachhinein bei ihnen zu melden. Eine Ablehnung der Entschädigungszahlungen von Ryanair im Vorfeld wollen sie nicht akzeptieren.
Normalerweise haben Kunden dank der EU-Fluggastrechte bei Verspätungen von mehr als drei Stunden, Annullierung und Überbuchung Anspruch auf eine Entschädigungszahlung zwischen 250 und 600 Euro. Allerdings gilt dieser Anspruch nur, wenn die Fluggesellschaft selbst für den Ausfall verantwortlich ist. Hat ein außergewöhnlicher Umstand die Probleme verursacht, besteht kein Anspruch. Diese Umstände sind neben Wetter und Terror derzeit auch Streiks. Die Airlines müssen den Kunden also nichts zahlen.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in diesem Jahr ein Urteil zur Ausgleichzahlungen wegen wilder Streiks gefällt. In dem Fall hatten mehrere Angestellte sich im Oktober 2016 bei der Airline Tuifly krankgemeldet. Das Gericht entschied, die Fluggesellschaft habe den Streik wegen einer überraschend angekündigten Umstrukturierung selbst verschuldet und müsse deshalb zahlen. Bei angekündigten Streiks einer Gewerkschaft gibt es bislang noch kein Urteil des EuGHs. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2012 entschieden, dass ein Streik als ein außergewöhnlicher Umstand zu werten ist.
Das Verbraucherschutzportal Fairplane fordert nun betroffene Kunden dennoch dazu auf, sich zu melden. Wenn notwendig, wolle das Online-Portal sogar vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. Zwar sei der Streik der Piloten in diesem Fall nicht nach einer bestimmten Umstrukturierung der Fluggesellschaft gefolgt, wie im Tuifly-Fall. „Aber wir finden, dass auch ein Streik für bessere Arbeitsbedingungen zum typischen Betriebsrisiko zählt", sagte Ronald Schmid, Unternehmenssprecher und Professor für Luftverkehrsrecht in Dresden.
Analysiere man das Tuifly-Urteil des EuGHs, ließen sich einige Anhaltspunkte für diese Annahme finden. Das Urteil sei Schmid zufolge Grund für den Bundesgerichtshof genug, seine Entscheidung von 2012 zu überdenken. „Die Argumente springen einen förmlich an", findet Schmid.
Bisher hätten sich schon eine Vielzahl an Betroffenen bei dem Rechtsdienstleister gemeldet. Das Unternehmen werde die Fluggesellschaft nun noch einmal im Namen seiner Kunden anschreiben und zur Zahlung auffordern. Sollte Ryanair dann immer noch nicht zahlen, werde man klagen. Kunden zahlen nur im Erfolgsfall eine Provision zwischen 24 und 35 Prozent für die Ausgleichszahlung.
Ähnlich sieht das der Rechtsdienstleister Flightright, der den Billigflieger nun verklagt hat und Fälle von betroffenen Kunden annimmt. Aus Sicht des Unternehmens handelt es sich bei den Streiks der Piloten und der Angestellten bei Ryanair nicht um einen normalen Streik. Die Fluggesellschaft habe jahrelang Lohndumping betrieben und sich geweigert, Gespräche mit ihren Mitarbeitern zu führen.
Deshalb sei den Mitarbeitern aus Sicht des Start-ups gar nichts anderes übrig geblieben als zu streiken. „Wir denken, die Gerichte werden das nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im diesem Jahr ähnlich sehen", sagte die Sprecherin Stefanie Müller. Bis die Klage beim Europäischen Gerichtshof landet, könne aber einige Zeit vergehen.
Auch der Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr hält den Erfolg einer Klage zumindest nicht für vollkommen unrealistisch. Für ihn sei schon bald nach dem Urteil im April klar gewesen, dass die Gerichte sich in Zukunft auch mit länger angekündigten Streiks beschäftigen werden. Der Ausgang der Klage des Verbraucherschutzportals Flightright sei unklar.
„Das überraschende EuGH-Urteil zum wilden Streik bei Tuifly und auch die Rechtslage bei den Bahnen, die bei durch Streiks verursachte Verspätung Entschädigungszahlungen leisten, lassen vermuten, dass es bis zu einem höchstrichterlichen Urteil noch sehr spannend wird", sagt der Geschäftsführer Klewe. An die Schlichtungsstelle können sich Kunden wenden, die sich bei einem Verkehrsunternehmen beschwert haben und von diesem keine Antwort erhalten haben. Sie ist von der Bundesregierung als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt und bei der Europäischen Union notifiziert.
Schon jetzt stehen den Betroffenen in jedem Fall Betreuungsleistungen zu. Bei einem Flug mit bis 1500 Kilometer Strecke muss die Fluggesellschaft ab einer Verspätung von zwei Stunden Essen, Getränke und ein kostenloses Telefonat, eine E-Mail oder ein Fax anbieten.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät dazu, bei der Airline auf eine anderweitige Beförderung zu drängen. Die Airline muss den Kunden einen Ersatzflug zur Verfügung stellen. Geht der nächstmögliche Flug erst einen oder mehrere Tage später, muss Ryanair seinen Kunden ein Hotel inklusive Transfer anbieten.
Selbst zu klagen sei allerdings mit einem hohen Risiko behaftet. Im Falle des Scheiterns der Klage könnten die Verbraucher auf den Prozesskosten sitzen bleiben. Weigert sich das Unternehmen, den Betroffenen ein solches Hotel anzubieten, können diese sich selbst um eine Unterkunft kümmern und das Geld im Nachhinein zurückfordern. Die Verbraucherzentrale rät dazu, Rechnungen und Quittungen gut aufzubewahren.
Alternativ können Passagiere auf den Flug verzichten und fordern, dass das Geld binnen sieben Tagen zurückgezahlt wird. Ist der Flug bei dem Billigflieger Teil einer Pauschalreise, ist selbst bei Streiks der Veranstalter Ansprechpartner. Ab der fünften Stunde Verspätung können Reisende pro Stunde Verspätung fünf Prozent des Tagespreises zurückfordern.