Lars Sobiraj

Online-Journalist, Bergisch Gladbach

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Goldesel.to muss nicht gesperrt werden

Screenshot von goldesel.to

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 18.7.2014 ( Az.: 6 U 192/11) bestimmt, dass ISPs nicht zur Sperrung von illegalen Seiten gezwungen werden dürfen. Ein Plattenlabel hatte erfolglos geklagt. Die Richter halten die Sperren für unzumutbar. Deswegen lief letztes Jahr auch die Forderung das Portal 3dl.am (drei.to) sperren zu lassen ins Leere.


Basis des Kölner Urteils war der Rechtsstreit zur Sperrung der Webseite 3dl.am. Die GEMA wollte im Vorjahr die Deutsche Telekom AG verpflichten, die Sperre des Download-Portals technisch durchzusetzen. Das Internetportal leistete unzähligen Urheberrechtsverletzungen Vorschub. drei.to hat momentan zirka 2,7 Millionen Warez-Einträge und etwa 160.000 registrierte Benutzer. Das OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - Az.: 5 U 68/10) hat dennoch eine Sperre abgelehnt.


Internet-Anbieter stellen selbst keine Inhalte bereit. Dies sei lediglich die Aufgabe von Host-Providern ( Sharehoster etc.), deswegen fiel nach Ansicht der Richter die Störerhaftung der Telekom flach. Eine Filterung wie die GEMA sie verlangt hat, greift nach Ansicht des OLG Hamburg „ unmittelbar in die Grundrechte der Beklagten und Dritter ein und sei daher ohne rechtliche Grundlage weder angemessen noch verhältnismäßig."


In Köln wurde das 3dl.am-Urteil aus dem Vorjahr als Muster angeführt. Auch Goldesel.to bietet den indirekten Zugang über Sharehoster (von Oboom über Uploaded.net bis hin zu Share-Online, ZippyShare etc.) zu urheberrechtlich geschützten Dateien an. Angeboten werden auch ED2K-Links (eDonkey 2000), Links zu illegalen Streaming-Webseiten und Usenet-Providern.


Die Klägerin ist ein Tonträgerhersteller. Das Plattenlabel wollte mit der Klage verhindern, dass ihre Musikstücke via Goldesel.to zum kostenlosen Herunterladen in Internettauschbörsen angeboten werden. In diesem Fall ging es um Werke von Depeche Mode, Michael Jackson, Silbermond, Sportfreunde Stiller, Rosenstolz etc. Die Richter vom OLG Köln halten zwar eine Sperre für technisch machbar. Dennoch sprechen sie sich dagegen aus. Der ISP erbringt auch hier lediglich eine technische Dienstleistung, indem die Firma dem Kunden das Internet zur Verfügung stellt. Dementsprechend können dem Unternehmen keine Kontrollpflichten auferlegt werden, welche Daten übermittelt werden dürfen. Außerdem sei die Errichtung von Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internet-Anbieter mit dem Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1, Abs.1 GG nicht zu vereinbaren.


Auch das Europarecht sieht übrigens keine Sperren von Internet-Access-Providern vor. Dennoch ist der Fall um Goldesel.to noch nicht abgeschlossen, die Revision wurde zugelassen. Möglicherweise wird der Bundesgerichtshof künftig als höchste Instanz mit einer Grundsatzentscheidung beauftragt.

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