Klare Regelung der Zuständigkeit bei der Inhaftierung von Gefährdern nötig
Das Bundeskriminalamt geht derzeit von rund 550 Gefährdern aus, von denen ca. die Hälfte keine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt. Wie also erfolgt die Sicherung/Überwachung/ Inhaftierung jener Personen, von denen eine Terrorgefahr ausgeht, wenn sie einen deutschen Pass besitzen oder aus sonstigen Gründen eine Abschiebung nicht möglich ist? Und welche Behörde ist zuständig?
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