Jeroen Breforth

Fachjournalist · Publizist, Hannover

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Leben in der Steueroase Schweiz – Steuerhinterziehung vorprogrammiert

Leben in der Steueroase Schweiz – Steuerhinterziehung vorprogrammiert

JBM - Die Finanzrechtsprechung zum Thema Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland wirkt dem ersten Eindruck nach sehr eindeutig: Wer in Deutschland eine Wohnung oder ähnliches innehat, ist de facto auch mit seinen Einkünften in Deutschland unbeschränkt oder zumindest beschränkt steuerpflichtig.

Ist sich die Rechtsprechung auf der einen Seite ihrer Rechtsauslegung sicher, umso mehr besteht allerdings die Problematik in ihrer Würdigung und Beurteilung. Um es bildlich darzustellen: Mittags 12:00 Uhr ist mittags 12:00 Uhr, ob es aber mittags 12:00 Uhr ist, ist im Einzelfall zu ermitteln. Verstanden?

Es ist nahezu unmöglich, sich nach vorliegender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes einer Besteuerung in Deutschland zu entziehen. Egal, wie Steuersparmodelle mit Auslandsbezug auch entwickelt werden - die Finanzbehörden wissen stets einen Wohnsitz selbstbewusst in irgendeiner Form nach Deutschland zu generieren - Deutungshoheit zu signalisieren.


Selbst bei der endgültigen Verlagerung durch Wegzug ist es nur schwer möglich, die Finanzbehörde davon zu überzeugen. Insbesondere ist dies in den Fällen eklatant, wo deutsche Bundesbürger in die Schweiz weggezogen sind - oder sein wollen. Ihnen wird dennoch stets unterstellt, sie hätten einen (weiteren) Wohnsitz in Deutschland.


Wohnsitz (§ 8 AO) und Gewöhnlicher Aufenthaltsort (§ 9 AO) Wegzug bedeutet für den Fiskus einen möglichen Steuerausfall, den es zu verhindern gilt. Nach dem Motto: „Wegziehen kannste, wohin de willst - Steuern zahlste hier."

Charakteristisch für die Finanzrechtsprechung ist allerdings das "Um-sich-werfen" mit Definitionsbegriffen, was "Wohnung" oder „gewöhnlicher Aufenthalt" inhaltlich ausfüllen könnte. Selbst über ein Kellerloch mit einem Bett und drei Piloten, die sich abwechselnd die Koje geteilt haben, beharrte die Finanzbehörde partout für die Annahme einer Wohnung im Sinne des § 8 AO, bis der BFH dem Treiben ein Ende setzte: Stand-by-Wohnungen an obskuren Orten in Deutschland müssen keine Wohnung im Sinne des § 8 AO - weniger noch einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO - darstellen.


Auch die berühmte und bekannte 183-Tage-Regelung wird durch die Rechtsprechung inzwischen ausgehöhlt. Folgt man nämlich konsequent der Rechtsprechung, so findet diese Anwendung nur noch sekundär Beachtung, da primär die Frage nach einer Wohnung gestellt wird.


Denn wer dauerhaft in Deutschland eine Wohnung oder ähnliches unterhält, dem wird per se ein Wohnsitz in Deutschland unterstellt. Dies auch dann, wenn er sich möglicherweise nur wenige Tage im Jahr in Deutschland aufhält - weniger als 183 Tage.

Und da ist die Finanzrechtsprechung nun mal widersprüchlich: Einerseits grenzt sie den Begriff „Wohnsitz" oder „gewöhnlichen Aufenthalt" anscheinend ausschweifend - infolgedessen auch einer Steuerpflicht - ein, andererseits überlässt sie die letztendliche Beurteilung einem Tatsachengericht.


In einem solchen Finanz- oder Strafverfahren muss der Betroffene (vermeintlich Steuerpflichtige) nun minutiös und detailliert darlegen - ob er will oder nicht - wo er sich in den vergangenen Jahren wann und wo aufgehalten hat. Dies ist umso schwerer, wenn bei einem indizierten Steuerstrafverfahren sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert - wer da nicht in Erklärungsnot kommt.


Und gerade das scheint Taktik der Finanzbehörden zu sein: Sie suchen nach einer Möglichkeit den Verdacht einer Steuerstraftat zu generieren, indem sie anfänglich von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausgehen und damit eine mögliche Steuerverkürzung annehmen. Die Einleitung eines Steuerstrafermittlungsverfahrens ist immerhin die Grundlage für den heiß begehrten Durchsuchungsbeschluss. (Ob Vor- oder Vorfeldermittlungen zum Zeitpunkt der Einleitung überhaupt den Verdacht erhärten konnten, lässt sich später aus den Ermittlungsakten herauslesen.)


Die nach außen so eindeutige und gnadenlose Rechtsprechung verläuft sich am Ende also in den Verantwortungsbereich der Tatsachengerichte.


Warum ein deutscher Bürger mit möglicherweise mehreren (weltweiten) Wohnsitzen ausgerechnet dann in Deutschland sich mit der Justiz herumstreiten muss, wo sich sein Lebensmittelpunkt in den vergangenen 10 Jahren befunden haben soll, scheint daher fragwürdig. Deutschland nimmt nicht unlängst für sich eine führende Rolle hinsichtlich der Besteuerung in Anspruch.


Ein Fallbeispiel: Behauptet ein in der Schweiz lebender Unternehmer (deutscher Bundesbürger) zwar eine Wohnung in Deutschland (aus welchen Gründen auch immer) zu haben, diese aber nur gelegentlich bei seinen regelmäßigen Durchfahrten - von der Schweiz nach Holland, und zurück - zur Übernachtung zu nutzen, hat er möglicherweise ein folgenschweres Problem: Seine Fahrten dauerten regelmäßig (wegen Stau und Mittagspausen) - ohne Übernachtung in seiner "Stand-by-Wohnung" in Deutschland - etwa acht Stunden.


In diesem Zeitraum telefonierte er auch regelmäßig mit vielen seiner Geschäftspartner - aus seinem Auto. Aus Gründen der Kostenersparnis hat er deshalb auch einen in Deutschland ansässigen Mobilfunkanbieter (zum Beispiel Vodafone) gewählt. Für diesen hatte er sich entschieden, weil er die Mehrheit seiner Telefonate während seiner Durchquerung - mal mit oder ohne Übernachtung - in Deutschland geführt hatte.


Aber was sind diese wert? Die Steuerfahndung wird behaupten, der in der Schweiz lebende deutsche Staatsangehörige habe sich dauerhaft in Deutschland aufgehalten. Als Beweis legt sie dem Tatsachengericht Einzelverbindungsnachweise des Mobilfunkanbieters Vodafone der letzten Jahre vor, die beweisen sollen: Die Anrufe wurden innerhalb Deutschlands mit deutschen Teilnehmern geführt.


Die Problematik: Wenn er regelmäßig die Bundesrepublik Deutschland durchquert hat, gibt es im besten Fall Aufzeichnungen seitens des deutschen Mobilfunkanbieters (Einzelverbindungsnachweise).


Es klingt wie eine Inquisition: Wie soll sich der im Ausland lebende Betroffene erfolgreich wehren können? Insbesondere, wenn diese Telefonate auf zahlreiche in Deutschland ansässige Unternehmen zielen?


Auch wenn ihm durch das Tribunal von Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben wäre, die Übernachtungen am Zielort als Gegenbeweis darzulegen, käme es zu Interessenkollisionen: Wenn er zur Entlastung vorbringen würde, bei einer Prostituierten in Amsterdam übernachtet zu haben, was seiner geliebten Frau aber niemals bekannt werden dürfe, reduziert dies seine (zutreffende) Behauptung in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen auf null.

Dieses Fallbeispiel zeigt, wie schwer es sein kann, sich notwendiger Beweise zu bedienen, einer (willkürlichen) Bezichtigung der Steuerverkürzung zu entgehen. Ebenfalls klar: Ein Steuerstraftatbestand kann nur erfolgreich verfolgt werden, wenn der Tatort in Deutschland belegen ist. Somit ist die Motivation der Finanzbehörden offensichtlich.


Fazit: Das Vorbringen entlastenden Indiz- und Beweismaterials sowie der persönlichen Verteidigung kann und wird folglich nicht auf der Ebene zwischen (vermeintlichem) Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde (dazu gehören auch die Steuerfahndungsstellen) stattfinden, sondern vielmehr auf Ebene des Tatsachengerichts ausgetragen - entsprechend der Rechtsprechung.


Und ein solcher Prozess ist wichtig: Denn, wenn das Tatsachengericht zu der Erkenntnis kommt, der Wohnsitz befindet sich nach Würdigung des Einzelfalls nicht in Deutschland, entzieht es auch den Finanzbehörden einen durchsetzbaren Anspruch.


Andernfalls darf eine gegenteilige Beurteilung aber auch nicht automatisch den subjektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung begründen.


Die bewusste Gestaltung steuerlicher Gegebenheiten mit Auslandsbezug führt in den letzten Jahren zu immer häufigeren populistischen Meinungen in der Öffentlichkeit (Panama-Papers, Cum-ex-Geschäfte, Amazon, IKEA & Co.), was die Annahme zulässt, Gerichte würden dabei auch die Objektivität zugunsten von Angeklagten verlieren.

In einem Strafsachenprozess macht es daher Sinn, sich bewusst nach außen zu erklären: „Ja, ich habe bewusst das verfassungsgemäße Recht für mich in Anspruch genommen, meine steuerlichen Gegebenheiten so zu lenken, bestmöglich Steuern zu sparen. Meine Absichten hinsichtlich Steuerersparnis waren kein Versuch oder Absicht Steuern zu hinterziehen, sondern nur das mir zustehende Recht, Steuern zu sparen. Dabei bin ich - trotz eingehender Beratungen - einer irrtümlichen Beurteilung erlegen."


Mag es zwar moralisch verwerflich sein, Steuern zu sparen - durch die Inanspruchnahme des Rechtes auf Gestaltungsfreiheit sind aber auch (irrtümliche) Fehler nicht auszuschließen. Und erfüllen solche Fehler infolgedessen auch immer den kumulativen Tatbestand der (objektiven und subjektiven) Steuerverkürzung? Nein, so die herrschende Rechtsprechung.


Nicht zuletzt ist ein Steuerpflichtiger auch nicht verpflichtet, die Finanzbehörde über die Motive und Umfang seines ihm zustehenden Rechts auf Gestaltungspotenzial zu informieren. Im Zweifel bleibt der Finanzbehörde ohnehin die Besteuerung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).


Die zwar nach außen hin im O-Ton sich wiederholt bestätigenden BFH-Rechtsprechungen mögen zwar dem ersten Anschein nach Klarheit über die gesetzliche Regelung bezüglich eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland widerspiegeln - dennoch ist Gegenteiliges der Fall, was nicht zuletzt die Anzahl der Revisionen der letzten Jahre beim BFH zeigt.


Denn gerade weil die Finanzrechtsprechung explizit auf eine Einzelfallbetrachtung verweist, hat es in der Vergangenheit immer wieder Unklarheit über die Auslegung des Begriffes „Wohnsitz" und „gewöhnlicher Aufenthalt" gegeben.


Somit ist das Gesetz (mit seinen §§ 8 u. 9 Abgabenordnung) nicht für jedermann - trotz Inanspruchnahme von Beratungsleistungen - ohne einem Restrisiko von Irrtum erkennbar. Und, dass Irrtümer grundsätzlich dem Tatbestand eines Vorsatzes entgegenstehen, sollte daher bei der Verteidigung vor einem Tatsachengericht auf keinem Fall außer Acht gelassen werden.


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