Florian Eckl

Investigativer Reporter | Bayerischer Rundfunk, München

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Das ändert sich am 1. März für Verbraucher

Die Änderungen zum Monatswechsel sind überschaubar. Neuigkeiten gibt es zum Beispiel für Verbraucher, die auf der Suche nach einem Kredit sind und für Beschäftigte in der Gebäudereinigung.

Schutz vor Pfändung

Die EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkredite soll Verbraucher EU-weit und einheitlich besser vor möglichen Pfändungen und Zwangsvollstreckungen schützen. Bis 21. März muss diese Vorgabe aus Brüssel in deutsches Recht umgesetzt sein. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht auch mehr Transparenz bei Dispokrediten vor.

So werden Banken ab März 2016 verpflichtet, die Bonität ihrer Kunden bei der Vergabe von Darlehen für den Kauf von Immobilien stärker zu prüfen und dies auch entsprechend nachzuweisen. Verletzt die Bank oder Sparkasse diese Pflichten, so kann der Kunde seinen Kreditvertrag jederzeit kündigen.

Dann entfällt die sonst zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung und für den Kredit darf dem Kunden bis zum Zeitpunkt der Kündigung nur der übliche Marktzins berechnet werden. Dies kann zur Folge haben, dass Institute kreditsuchende Kunden häufiger als bislang zurückweisen werden, wenn die Bonität nicht ausreicht, so der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Neue Berechnung für Ausnahmeregelung bei der EEG-Umlage

Firmen mit hohem Strombedarf zahlen eine reduzierte EEG-Umlage. Doch die Berechnung der Ersparnis entsprach nicht EU-Recht. Bislang wurde die Reduzierung der EEG-Umlage auf Grundlage des tatsächlichen Stromverbrauchs des Unternehmens berechnet. Nun werden durchschnittliche Strompreise von energieintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet.

Foto: picture-alliance

Damit erfolge die Berechnung auf einer objektiven Basis, so die Bundesregierung. Firmen, die überdurchschnittlich viel Strom verbrauchen, weil sie zum Beispiel veraltete Technik einsetzen, werden demnach eine Reduzierung ihrer EEG-Entlastung hinnehmen müssen. Dagegen kommen Firmen, die mit modernerer Technik einen vergleichsweise günstigeren Verbrauch haben, in den Genuss einer stärkeren Entlastung.

Die entsprechende Verordnung ist bereits Ende Februar in Kraft getreten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichte auf seiner Internetseite die für dieses Jahr geltenden durchschnittlichen Strompreise. Damit besteht Klarheit für die betroffenen Unternehmen, welche durchschnittlichen Strompreise bei der Ermittlung für sie gelten.

Einführung des "intelligenten Tachografen" für Lkw

Ab dem März gilt die neue EU-weite Fahrtenschreiberverordnung (VO (EU) Nr. 165/2014). Sie ist bereits in Teilen im Frühjahr 2015 eingeführt worden und gilt im Ganzen nun ab März 2016.

Mit der Verordnung wird der neue "intelligente Tachograf" eingeführt. Per Satellitensystem können dann Daten, etwa die Lenk- und Ruhezeiten sowie Geschwindigkeiten, an die Kontrollbehörden übertragen werden, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet. Außerdem sollen die Transporte besser verfolgt und zur Kontrolle überwacht werden.

Die im Zuge dieser Fernkommunikation übertragenen Daten dürfen jedoch nur dazu verwendet werden, die Einhaltung der EU-Vorschriften zu überprüfen - sie werden spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung wieder gelöscht. Die Kontrollbehörden dürfen außerdem nicht automatische Strafen gegen die Lkw-Fahrer oder Unternehmen verhängen, wenn über die Fernkommunikation Verstöße feststellbar sind. Dazu ist auch weiterhin die herkömmliche Kontrolle des Lkw notwendig.

Höhere Löhne in der Gebäudereinigung

Im gesamten Bundesgebiet gelten ab dem 1. März für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung höhere Mindestlöhne. Ab Januar 2017 sollen die Löhne für die rund 922.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erneut steigen.

Für Innen- und Unterhaltsreinigung werden in der Lohngruppe 1 im Westen einschließlich Berlin 9,80 Euro pro Zeitstunde gezahlt, im Osten 8,70 Euro. In der Lohngruppe 6, etwa im Bereich Glas- und Fassadenreinigung, werden die Stunden mit 12,98 Euro (West) und 11,10 Euro (Ost) vergütet. Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Gebäudereinigung liegt damit über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro.

Die Tarifvertragsparteien in der Gebäudereinigung hatten im Oktober 2015 einen Tarifvertrag mit höheren Mindestlöhnen geschlossen. Die Arbeitgeber sind an diesen gebunden, denn mit der Verordnung werden die ausgehandelten Mindestlöhne in der gesamten Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.

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