Es ist meiner Meinung nach noch zu früh, um wirklich abzusehen, wie das Gesetz wirkt. Allerdings kann man schon jetzt ziemlich sicher sagen, dass Ärzte nicht ständig damit rechnen müssen, Opfer einer Strafverfolgungsbehörde zu werden.
Das prophezeiten die Gegner des Gesetzes...Ja, vor allem in dem Moment, als sich im Parlament eine Mehrheit für das neue Gesetz abzeichnete, haben sie die Befürchtung stark gemacht, dass der Staatsanwalt in Zukunft ständig in den Krankenakten herumschnüffelt.
Die Argumentation ging so: Ärzte leisten faktisch häufig Suizidbeihilfe, und wenn sie das ein paar Mal gemacht haben, rutschen sie in die potenzielle Strafbarkeit hinein. Von diesem Schreckensszenario haben sich die Abgeordneten aber nicht beirren lassen - zum Glück.
Droht diese Gefahr denn wirklich nicht?Nein, ich glaube nicht. Denn wichtig ist, dass das Gesetz unterscheidet, um nur die „geschäftsmäßige" Förderung der Sterbehilfe zu unterbinden.
„Geschäftsmäßigkeit" heißt aber ja nicht unbedingt oder allein, dass Geld fließt, sondern beschreibt eine auf „Wiederholung angelegte Handlung". Machen sich Ärzte, die wiederholt Sterbehilfe leisten, damit strafbar?Ein Arzt, der in seinem Leben vielleicht ein-, zwei- oder dreimal in ganz außergewöhnlichen Situationen Sterbehilfe durch eine übermäßige Medikamentenabgabe leistet, wird sich kaum strafbar im Sinne des neuen Gesetzes machen. Man muss hier meiner Meinung nach unterscheiden zwischen Wiederholung im Sinne von „zum wiederholten Male" und einem erkennbaren Handlungsmuster, das von vornherein auf Wiederholung angelegt ist. Letzteres kann auch schon beim ersten Mal der Fall sein.
Schließt solch ein auf Wiederholung angelegtes Handlungsmuster streng genommen nicht auch Hospize oder Palliativstationen ein, die ein Sterbezimmer anbieten? Dorthin ziehen sich Menschen ja regelmäßig zum Sterben zurück.
Der Grundgedanke beim Hospiz ist es, eine vertraute Umgebung zu gewähren, in der der Sterbende als Person geachtet wird. Dort wird aber der Sterbeprozess nicht in der Weise beeinflusst, dass man den Tod durch Tötung auf Verlangen herbeiführt. Die Gefahr, dass sich Hospize strafbar machen, sehe ich daher überhaupt nicht - und die Hospizbewegung hat das Gesetz ja auch mehrheitlich unterstützt.
Das Gesetz ist nach meiner Auffassung eine ausgewogene Antwort auf die organisierte Form der Sterbehilfe, wie Sterbehilfevereinigungen wie Dignitas oder Sterbehilfe Deutschland sie verkörpern.
Ab wann, glauben Sie, wird es denn nach der neuen Gesetzeslage für Ärzte heikel?Ich denke, hier ist entscheidend, ob die Person im Sinne eines erkennbaren, organsierten Handlungsmusters vorgeht. Dies wäre etwa dann gegeben, wenn Ärzte im Aufklärungsgespräch mit dem Patienten von sich aus die Rede auf die Option der Suizidbeihilfe brächten. In solchen Fällen könnte man sagen, die Suizidbeihilfe sei keine ärztliche Empfehlung, sondern nur ein Angebot. Ein sterbender Patient wird solch ein ärztliches Angebot eher verstehen als letzte medizinisch indizierte Möglichkeit, die es für ihn noch gibt. Hier spielt die ärztliche Autorität eine wichtige Rolle.
Die Gefahr, dass ein Arzt sich strafbar macht, wenn er in einer besonderen Ausnahmesituation ein- oder auch zweimal Sterbehilfe leistet, besteht eigentlich nur bei einer Art Überwachungsjustiz - wenn also die Staatsanwälte in Kliniken eindringen.
Um dies sicher auszuschließen, muss man das Gesetz noch länger beobachten. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass Staatsanwälte hier von sich aus in bedeutender Weise aktiv werden und ärztliche Entscheidungen kontrollieren.
Dem neuen Sterbehilfegesetz waren ja lange und kontroverse Diskussionen vorausgegangen. Kurz und knapp: Was halten Sie von der Neuregelung?Das Gesetz ist nach meiner Auffassung eine ausgewogene Antwort auf die organisierte Form der Sterbehilfe, wie Sterbehilfevereinigungen wie Dignitas oder Sterbehilfe Deutschland sie verkörpern. Generell ist es so, dass Suizid - und damit auch die Suizidbeihilfe - straffrei ist. Das ist eine besondere Rechtslage in Deutschland, die nach wie vor gültig ist. Sie spiegelt den Respekt der Rechtsordnung vor einem Kernbereich privater Lebensführung wider.
Ein Angehöriger kann also durchaus Suizidbeihilfe leisten?Ja, weil das Gesetz sagt: Es gibt tragische Lebenslagen, die sich nicht adäquat mit einer Strafandrohung des Gesetzgebers beantworten lassen. Der Gesetzgeber wünscht die Suizidbeihilfe nicht ausdrücklich, schwingt sich aber auch nicht zum Richter auf.
Worin besteht denn genau der Unterschied zwischen der Suizidbeihilfe einer Privatperson und der einer Sterbehilfevereinigung?Von solchen Angeboten organsierter Sterbehilfe geht eine Art Druck, eine Sogwirkung auf Sterbende aus. Damit wird meiner Meinung nach ein bestimmtes Ideal „guten" Sterbens propagiert, dass man sich nämlich zu einem bestimmten Zeitpunkt des Sterbeprozesses gewissermaßen unsichtbar macht, um anderen nicht zur Last zu fallen. Wir kennen das aus anderen gesellschaftlichen Bereichen, dass ein verfügbares Angebot auch eine entsprechende Nachfrage schafft. So etwas halte ich im Fall der Sterbehilfe für besonders problematisch.
Ein Sterbewunsch ist eben oftmals vor allem Ausdruck von Angst und Sorge, und dafür muss es nach wie vor den Raum geben.
Grundsätzlich sind Sie ein Befürworter des neuen Gesetzes. Sehen Sie denn auch Schwierigkeiten, die es mit sich bringen könnte?Das muss nicht zwangsläufig so passieren, aber schwierig wird es, wenn Ärzte sich dem Gespräch entziehen, wenn Patienten einen Sterbewunsch äußern, oder dass Patienten sich eben gar nicht mehr trauen, dies zu tun. Ein Sterbewunsch ist eben oftmals vor allem Ausdruck von Angst und Sorge, und dafür muss es nach wie vor den Raum geben. Inwiefern das möglich ist und bleibt, wird immer auch davon abhängen, welches Gesprächsklima ein Arzt schafft.
Dann trägt der Arzt also eine große Verantwortung?Manche sehen die Entwicklung ja so, dass der Patient als autonomer Kunde einfach eine Dienstleistung abruft, die der Arzt anbietet wie ein Produzent seine Ware. Das ist ein Zerrbild. Denn als Kranker ist er eben der Hilfe bedürftig, anfällig und schwach. Natürlich soll ein partnerschaftliches Arzt-Patient-Verhältnis die Willensentscheidung und die Autonomie des Patienten achten und stärken. Das kann aber nie in gleicher Weise in ein reines Vertragsverhältnis überführt werden, wie es beim Kauf einer Ware entsteht.
Ich glaube schon, dass die Teilhabe an der ärztlichen Profession nicht nur eine ganz persönliche individuelle Aufgabe des Arztes ist, sondern dass sich die Ärzteschaft insgesamt über Normen und erwartbare Zielvorgaben guten ärztlichen Handelns verständigen muss. Das hast sie ja auch mit einer großen Mehrheit getan: Palliativmedizin bis zum Schluss, Symptome des Sterbens kontrollieren ja - aber die Suizidbeihilfe gehört nicht zum ärztlichen Maßnahmenkatalog.
Eine theoretische Frage: Was wäre denn eingetreten, wenn das Gesetz die Sterbehilfe erlaubt hätte?Höchstwahrscheinlich hätte dies zu zahlreichen Neugründungen von Sterbevereinigungen geführt. Dem hat das Gesetz einen klaren Riegel vorgeschoben, und das finde ich richtig - zumal die private Suizidbeihilfe, wie gesagt, unangetastet geblieben ist.
Es wird auch oft behauptet, dass von der Verfügbarkeit der Sterbehilfe ein die Suizidrate senkender Effekt ausginge. Das Gegenteil ist der Fall: In den Ländern, in denen es eine gesetzlich geregelte Erlaubnis zur Suizidbeihilfe gibt, ist die allgemeine Suizidrate nicht niedriger, sondern höher.
Die Schweiz zum Beispiel hat in etwa eine Regelung, wie sie den Gegnern des neuen Sterbehilfegesetzes hierzulande vorschwebte.Die Schweiz als säkulare, pluralistische Gesellschaft ist mit Deutschland durchaus vergleichbar. Dort ist seit Einführung dieser Regelung der jährliche Anteil der Suizidbeihilfe an den Sterbefällen immer gestiegen - absolut gesehen sind die Zahlen immer noch niedrig, aber innerhalb von vier Jahren hat sich der Anteil verdoppelt: Etwa 0,7 Prozent aller Todesfälle in der Schweiz gehen auf Suizidbeihilfe zurück.
In den Ländern, in denen es eine gesetzlich geregelte Erlaubnis zur Suizidbeihilfe gibt, ist die allgemeine Suizidrate nicht niedriger, sondern höher.
Was man auf Deutschland umrechnen könnte...Hier gibt es etwa 860.000 Sterbefälle pro Jahr. Legt man die 0,7 Prozent aus der Schweiz zu Grunde, sind das immerhin gut 6.000 Menschen - gegenüber 3.700 jährlichen Verkehrstoten pro Jahr ist die Zahl also nicht zu vernachlässigen. Und die Zahlen in der Schweiz steigen ja eher weiter an.
Ein anderes Nachbarland, Belgien, hat auch eine sehr liberale Rechtslage......wenn liberal überhaupt der richtige Begriff ist. Sterbehilfe kann dort als Tötung auf Verlangen oder als Suizidbeihilfe gewählt werden.
Zwei Drittel der Belgier, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen, entscheiden sich für die Tötung auf Verlangen, nur ein Drittel für die Suizidbeihilfe. Das heißt: Die meisten wünschen sich also, dass der Arzt die Sterbehilfe ganz übernimmt, im Gegensatz etwa zu einer Morphinpumpe, die der Patient selbst regeln kann. Der Weg der Tötung auf Verlangen ist in Deutschland allerdings auf Grund der Erfahrung mit der Euthanasie im Dritten Reich abgeschnitten.
Der einzelne unheilbar Kranke empfindet es aber durchaus als große Erleichterung, wenn er weiß, dass er sein Leben mit ärztlicher Hilfe jederzeit selbstbestimmt beenden kann. Was würden Sie einem solchen Menschen entgegnen?Ich würde ihn auf die Möglichkeiten der modernen Palliativmedizin aufmerksam machen, die immer noch zu wenig bekannt sind - vor dem neuen Sterbehilfegesetz hat die Bundesregierung ja beschlossen, diese finanziell zu fördern. Wenn man sich darauf verlassen kann, dass man keine unerträglichen Schmerzen erdulden, keine Angst oder innere Unruhe haben muss im Sterbeprozess, dass also die Palliativmedizin ausreichende Voraussetzungen für einen menschenwürdigen Tod bietet - dann kann einem das auch die Angst vor einem qualvollen Tod nehmen.
Dieser Wunsch, selber bestimmen zu können, wann ich gehe, ist meiner Ansicht nach auch eine sehr theoretische Einstellung aus gesunden Tagen. Aber in der Sterbephase selbst sind Sterbewünsche in der Regel sehr labil und ambivalent: Sie können sich mit dem Lebenswillen abwechseln oder sogar mit ihm koexistieren. Zwischen Leben- und Sterbenwollen liegt kein linearer Prozess. Auf einer tieferliegenden, existentiellen Ebene gehen oft Wünsche zusammen, die sich rational eigentlich ausschließen.
Der zwangsläufige Kontrollverlust im Sterben wird häufig mit dem Ende von Autonomie und Menschenwürde identifiziert - in meinen Augen eine vollkommen unangemessene Darstellungsweise.
Die Palliativmedizin und die Sterbehilfe werden einander ja oft gegenüber gestellt. Wie sehen Sie das?Die Frage ist, ob sich Palliativmedizin und Sterbehilfe ausschließen oder ob es komplementäre Angebote sind. Es gibt auch Menschen, die nicht nur aus Angst vor unerträglichen Schmerzen auf das Angebot der Suizidbeihilfe setzen, sondern weil sie den Verfallsprozess und die körperlichen Erscheinungen, die mit dem Sterben einhergehen, fürchten. Sie wollen als attraktive Erscheinung im Gedächtnis der anderen bleiben. Da geht es nicht mehr um eine medizinische Frage, sondern um ein bestimmtes Menschenbild, um ein idealisiertes Selbstbild, das ich nicht der realen Konfrontation mit dem Sterbenmüssen aussetzen möchte.
Bedenklich finde ich auch den Umgang der Medien mit dem Suizid eines Prominenten: Es wird dann nicht bedauert, dass der Mensch keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat, sondern die Selbsttötung wird als Mut, als Furchtlosigkeit idealisiert. Das ist auch eine Ästhetisierung des Suizids und der Suizidhilfe.
Dass man sich dem Sterbeprozess ausliefert, wird häufig als Preisgabe menschlicher Autonomie, als ein unwürdiges Dahinsiechen dargestellt. Der zwangsläufige Kontrollverlust im Sterben wird also mit dem Ende von Autonomie und Menschenwürde identifiziert - in meinen Augen eine vollkommen unangemessene Darstellungsweise.