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So hilft der Staat Eltern in der Corona-Krise

Mutter mit Tochter bei Schularbeiten: Wenn die Kita oder die Schule schließt und die Eltern müssen auf das Kind aufpassen, können mögliche Verdienstausfälle kompensiert werden. (Quelle: Westend61/imago images)

Kitas geschlossen

Wie der Staat Eltern in der Corona-Krise hilft


Die Corona-Krise stellt Eltern vor Herausforderungen. Deshalb hilft der Staat: Wer zur Kinderbetreuung zuhause bleiben muss, bekommt Geld. Wie Sie den Verdienstausgleich erhalten, lesen Sie hier.

Der Bundestag hat im Rahmen seines milliardenschweren Maßnahmenpakets in der Corona-Krise auch ein "Sozialschutz-Paket" auf den Weg gebracht, von dem auch Eltern profitieren. Das ist Teil einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes, das der Bundesrat am Freitag abgesegnet hat.

Das Paket soll Vätern und Müttern helfen, die wegen der angeordneten Schließung von Schulen und Kitas zu Hause bleiben müssen - und dadurch weniger Geld verdienen. Sie haben nun Anspruch auf eine Entschädigung vom Staat.

Aber was ändert sich jetzt? In welchen Fällen bekommen Eltern einen Verdienstausgleich? Und wie hoch fällt der aus? Ein Überblick:

Einen Anspruch auf Entschädigung vom Staat haben Eltern, die wegen Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren. Die Bedingungen im Überblick:

Die Kinder sind unter zwölf Jahre alt. Der Anspruch auf Gleitzeit und Überstunden beim Arbeitgeber muss ausgeschöpft sein. Gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2.016 Euro pro Monat. Die Zahlung gibt es maximal für eine Dauer von sechs Wochen. Für Ferienzeiten, in denen Schulen und Kitas ohnehin geschlossen hätten, gibt es keinen Verdienstausgleich.

Ansprechpartner: Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums.

Grundsätzlich gilt: Die Lohnfortzahlung vom Staat bei Verdienstausfall ist das letzte Mittel. Anspruch haben nur diejenigen Eltern, die "keine anderweitige zumutbare Betreuung" finden.

Eltern, die Anspruch auf eine Notbetreuung haben, also Menschen in systemrelevanten Berufen, wie etwa ein Krankenpfleger oder eine Polizistin, müssen diese auch nutzen. Um eine Entschädigung vom Staat zu bekommen, muss in diesem Fall glaubhaft versichert werden, dass diese auch benötigt wird. Wer beispielsweise einen arbeitslosen Partner zu Hause hat, der sich um die Kinder kümmern kann, der kann nicht auf einen Verdienstausgleich hoffen.

Sie müssen diese Entschädigung bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Dieser übernimmt auch die Auszahlung. Er kann sich das Geld bei der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen.

Nein. Anspruch haben nur diejenigen Eltern, die "keine anderweitige zumutbare Betreuung" finden. Keinen Anspruch haben Erwerbstätige, die Kurzarbeitergeld bekommen oder andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit "vorübergehend bezahlt fernzubleiben", zum Beispiel durch Abbau von Überstunden (siehe oben).

Das Gesetz schreibt vor, dass Homeoffice unzumutbar sein muss, wenn man die staatliche Hilfe beantragen möchte. Doch wann ist dies zumutbar?

Bei einem zwölfjährigen Kind sollte dies der Fall sein. Schließlich ist dieses Kind ausreichend selbstständig und macht die Arbeit zu Hause möglich.

Anders könnte es bei Kleinkindern sein. Wer ein zweijähriges Kind zu Hause hat, das ihn Tag und Nacht auf Trab hält, für den ist Homeoffice womöglich nicht zumutbar.

Familien mit geringem Einkommen bekommen in Deutschland einen so genannten Kinderzuschlag (KiZ), das sind bis zu 185 Euro pro Monat und Kind. Er ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem Kindergeld, das alle bekommen.

Damit Eltern mit abrupt wegbrechendem Einkommen einfacher von dem KiZ profitieren, wurde die Berechnungsgrundlage geändert. Hier kommt der Notfall-Kinderzuschlag ins Spiel.

Bisher wurden die vergangenen sechs Monate zugrunde gelegt. Mit der neuen Änderung soll nur der vergangene Monat zählen. Generell gibt es folgende Voraussetzungen für den KiZ:

Ihr Kind lebt im selben Haushalt mit Ihnen und Sie bekommen Kindergeld für es. Paare müssen mindestens 900 Euro brutto, Alleinerziehende mindestens 600 Euro brutto verdienen. Sie hätten zusammen mit Wohngeld, Kindergeld und zusätzlich Kinderzuschlag genügend Geld, um den Bedarf der Familie zu decken. Einkommen, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird zu 45 Prozent auf den KiZ angerechnet. Das Einkommen darf nicht so hoch sein, dass sich der Kinderzuschlag auf Null reduziert. Ihr Erwerbseinkommen, etwaiges Wohngeld und der Kinderzuschlag darf zusammengenommen höchstens 100 Euro mehr sein als der Anspruch auf Hartz IV.

Ansprechpartner: Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag (KiZ) haben, können Sie mit einem speziellen Tool, dem so genannten "KiZ-Lotsen", überprüfen. Sie finden ihn auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Den Kinderzuschlag können Sie auch digital beantragen.

In welcher Höhe der Kinderzuschlag (KiZ) gezahlt wird, hängt von diesen vier Faktoren ab:

​ Ein Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000 Euro kann den Kinderzuschlag nur erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 bis 3.300 Euro beträgt, informiert das Bundesfamilienministerium. Wer Kinderzuschlag erhält, ist von möglichen Kita-Gebühren befreit.

Das Infektionsschutzgesetz regelt seit 1. Januar 2001, welche Krankheiten in Deutschland bei Verdacht, Erkrankung oder Tod meldepflichtig sind. Zudem legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden müssen und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.

Wegen der Corona-Krise und dem damit verbundenen Ausnahmezustand ist ein Notfallgesetz dazugekommen. Das heißt, der Bund erhält in der Corona-Krise verstärkte Befugnisse beim Infektionsschutz. Diese nutzt der Bund nun auch, um Eltern zu unterstützen, wenn sie wegen Kita- oder Schulschließungen zu Hause bleiben müssen und deshalb weniger verdienen (siehe oben).

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