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... und wieder David gegen Goliath

Max Schrems will ein Musterverfahren schaffen. © Europe-v-Facebook.org

Der Prozess des Datenschutzaktivisten Max Schrems gegen Facebook wird heute fortgesetzt. Die Kläger können den Digitalriesen befragen. Die Eckpunkte im Überblick.


Am heutigen Donnerstag wird das Wiener Landesgericht erneut zum Schauplatz eines Matches David gegen ­Goliath - beziehungsweise Max Schrems gegen Facebook. Der Rechtsstreit des ­Datenschutzaktivisten gegen Facebook, er dauert seit fünf Jahren an, geht nun in die zweite Runde. Doch die Rollen von David und Goliath scheinen nicht mehr so klar verteilt wie zu Beginn. Schließlich hat Schrems bereits erste Etappensiege im Datenschutzstreit erzielt.
Was gehört wem?

Wem gehören die Daten auf Facebook eigentlich, und welche davon werden gespeichert? Diese zentralen Fragen brachte Schrems bereits 2014 in Form einer Klage ein. An der Frage der Zuständigkeit scheiterte aber ein zügiges Vorankommen in der Auseinandersetzung. Die beschäftigte bereits das Landesgericht Wien, das Oberlandesgericht (OLG) Wien, den Obersten Gerichtshof (OGH) und sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Im Jänner 2018 kam schließlich neue Bewegung in das Kräftemessen: Der EuGH entschied, dass Schrems zwar keine Sammelklage einbringen dürfe, aber das Landesgericht Wien für seine eigenen Ansprüche zuständig sei, da er Facebook rein privat als Verbraucher nutze.

Der vergangene November markierte schließlich einen weiteren Meilenstein. Mit Cecilia Álvarez, Privacy Policy Director von Facebook EMEA, wurde bei der damaligen Verhandlung erstmals eine Facebook-Vertreterin von der Richterin in Wien als Zeugin einvernommen. Konkrete Ergebnisse brachte die fünfstündige Verhandlung allerdings nicht. Álvarez sprach über eine Dolmetscherin mit der Richterin. Das Resultat: Missverständnisse und Verzögerungen. Die Facebook-Unternehmensvertreterin berief sich immer wieder auf die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen des Sozialen Netzwerkes und wich direkten Fragen aus. In den Fällen, in denen sie eine Antwort gab, wurde diese stets mit der Phrase „meiner Kenntnis nach" relativiert.

Werbung als ‚Etikettenschwindel'

Dem zweiten Verhandlungstag diesen Donnerstag habe auch Schrems aus einem besonderen Grund entgegengefiebert, wie er in einem gemeinsamen Pressegespräch mit seiner Anwältin Katharina Raabe-Stuppnig, Managing Partner der internationalen Anwaltskanzlei Lansky, Ganzger + partner, betonte. Zum ersten Mal konnte die Facebook-Zeugin von der Klägerseite einvernommen werden. „Es wird interessant, was sie sagt, wenn sie unter Wahrheitspflicht aussagen muss", meinte Schrems im Vorfeld der Verhandlung.

Klärungsbedarf ist wohl reichlich vorhanden. Seit neun Jahren klage Schrems bereits gegen Facebook und bisher gebe es noch „keinen einzigen Beweis, was bei Facebook genau gespeichert wird". Hier stelle sich die Frage, inwiefern Facebook seinem Auskunftsbegehren gegenüber Nutzern nachkommt. Viele Links mit verstreuten Informationen würde es dazu geben, allerdings keine vollständige Kopie mit allen verarbeiteten Daten des Users.

Auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stützen sich Schrems und ­Raabe-Stuppnig in einem zweiten Punkt: Facebook umgehe die ­strengen ­Anforderungen zur Einwilligung in der DSGVO, indem man diese in die Nutzungsbedingungen verlagert habe. „Facebook ist nun der Meinung, dass sie keine rechtskonforme Einwilligung mehr brauchen, weil sie einfach alles in die AGBs verschoben haben", empörte sich Raabe-Stuppnig. Demnach würde das rechtliche Bild vermittelt, dass gerade die Nutzer das Screening all ihrer Daten und personalisierte Werbung wünschen. „Der Hauptvertragsbestandteil bei Facebook ist Werbung", fügte Schrems hinzu. User würden laut dieser Lesart nur wegen der Werbung ­Facebook nutzen. Das reale Nutzungsszenario ist freilich ein anderes. Oder um Schrems' ironischen Vergleich zu bemühen: „Auch wenn die U-Bahn mit Werbung plakatiert ist, fahre ich mit ihr, um von A nach B zu kommen - und nicht, weil ich mir Werbung ansehen will." Die Argumentation von Facebook sieht er als „Etikettenschwindel", den es in der Zeugenbefragung zu thematisieren gelte.

Urteil: Bitte warten

Auch die Grundsatzfrage, wem die Daten auf Facebook „gehören" und wer damit „Verantwortlicher" für verschiedene Funktionen sei, muss laut der Klägerseite geklärt werden. Facebook nehme bisher die Haltung ein, dass bei Problemen mit Daten - etwa falls ein Foto gegen das Urheberrecht verstößt - der Nutzer verantwortlich sein solle, bei der Auswertung und Verwendung der Daten jedoch allein Facebook verantwortlich sei. „Bei jedem Nazi-Posting sagt Facebook, dass der Nutzer dafür verantwortlich ist, beim Datenschutz dagegen ist es umgekehrt", so Schrems.

Die Frage, ob Facebook ein Medium ist - was das Soziale Netzwerk selbst seit jeher vehement bestreitet -, wird bei dem Prozess indes nicht geklärt werden. Man könne im zivilgerichtlichen Verfahren nur „Dinge klären, die Max persönlich betreffen", erklärt Raabe-Stuppnig auf HORIZONT-Nachfrage. Für spannend hält sie die Frage allemal. Anhaltspunkte für diese könnte das endgültige Urteil bringen. Die Anwältin hoffte beim Pressegespräch darauf, das Verfahren mit Donnerstag abschließen zu können: „Das wäre an der Zeit nach fünf Jahren."

Mit einem Urteil rechnet Raabe-Stuppnig aber auch am Donnerstag nicht. Das ­Urteil werde aller Wahrscheinlichkeit nach schriftlich und nicht mündlich ergehen. Außerdem müsse sich die zuständige Richterin noch durch eine Menge an schriftlich eingereichtem Material arbeiten. Bis zum endgültigen Urteil werde es also noch dauern, schätzt die Anwältin.

Erste Privatsphäre-Schritte

Einen ersten Etappensieg sah Schrems gegen Facebook bereits vor dem EuGH im Dezember. Hier hatte der zuständige Generalanwalt in einem Verfahren befunden, dass die gesetzliche Grundlage, aufgrund derer Facebook Daten europäischer Nutzer an die USA übermittelt, gültig ist. Zugleich stellte er im Gutachten klar, dass die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung und die Kontrollbehörden verpflichtet seien, die Übermittlung von Daten zu stoppen, wenn die Datenschutzvorgaben nicht eingehalten werden. Demnach könnte zum Beispiel die irische ­Datenschutzbehörde entscheiden müssen, ob aus ihrer Sicht Daten europäischer Nutzer in den USA ausreichend geschützt sind und im Zweifelsfall entsprechend eingreifen. Schrems wertete das Urteil damals als ersten „wichtigen Schritt für die ­Privatsphäre der Nutzer".

Schrems und seine Rechtsvertreterin Raabe-Stuppnig sehen indes auch Politik und Gesetzgeber gefordert. „Gerade den größten Unternehmen" sei die DSGVO egal, befindet Schrems. Schließlich würden Verfahren rund zehn Jahre lang dauern, und Strafzahlungen von vier Prozent des Gesamtumsatzes würden letztlich auch nicht als wirklich wirksame ­Abschreckung dienen.


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