Die Pleite des Reiseveranstalters Thomas Cook hat Urlauber hart getroffen. Das Unternehmen hat alle Reisen für dieses Jahr abgesagt, und die Deckungssumme des Versicherers Zurich wird wohl nicht reichen, um alle Reisenden zu entschädigen. Wer seinen Urlaub mit einer Master- oder Visacard bezahlt hat, ist fast auf der sicheren Seite.
Das Chargeback-Verfahren ermöglicht es den Kunden, das Geld zurückzuholen. Ist das Verfahren erfolgreich, bekommen sie die gezahlten Beträge von der kartenausgebenden Bank gutgeschrieben.
Diese Praxis soll Karteninhaber vor Kreditkartenbetrug bewahren. Aber es kommt auch zum Einsatz, wenn ein Dienstleister bezahlte Leistungen nicht erbringt - wie im Fall Thomas Cook. „Kunden, die ihre abgesagte Reise mit einer Visa- oder Mastercard-Kreditkarte bezahlt haben, steht grundsätzlich das Chargeback-Verfahren offen", erklärt Stiftung Warentest.
Dabei müssen Pauschalreisende so vorgehen: Zunächst müssen sie sich schriftlich an die Insolvenzversicherung von Thomas Cook wenden. Die Stiftung Warentest hat ein Musterschreiben aufgesetzt, das Urlauber verwenden können. Lehnt die Insolvenzversicherung des Unternehmens ab oder trägt nur Teile der Kosten, müssen Urlauber die Bank kontaktieren, die ihre Kreditkarte ausgibt.
Das Geldinstitut wiederum muss dann auf Antrag des Kunden ein Chargeback-Verfahren einleiten. Wichtig: Es gilt eine Frist von 120 Tagen für die Reklamation. Die beginnt, sobald der Kunde weiß, dass die Reise gecancelt wurde. Bei Buchungen von Einzelleistungen wie Flügen oder Hotelaufenthalte ist es ein wenig anders. Da dort keine Absicherung durch eine Insolvenzversicherung gilt, können sich Kunden unmittelbar an die kartenausgebende Bank wenden.
In der Regel erkennen die Banken die Regularien der Kreditkartenbetreiber an, wie Stiftung Warentest herausstellt. Doch die Realität sieht es anders aus. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass die Banken die Praxis unzureichend kommunizieren oder gar falsch informieren würden. Das belegten die Leserzusendungen, die Stiftung Warentest erhalten hat.
„Bei einer Pauschalreise besteht kein Chargeback-Recht. (...) Aus diesem Grund sind auch die Mastercard- Regularien nicht anwendbar", zitieren die Verbraucherschützer aus einem Schreiben der Commerzbank, das ein Kunde eingereicht hat. Die Consorsbank habe sich ähnlich geäußert. „Falsche Aussagen", resümiert die Stiftung. Und sowohl die Santander Bank als auch die Postbank hätten gegenüber Kunden geäußert, in der Sache nicht helfen zu können.
Von einer vollumfassenden Beratung könne auch bei Barclaycard und Comdirect keine Rede sein, heißt es weiter. Barclaycard verweist lediglich auf den Sicherungsschein, mit dem Leistungen der Insolvenzversicherung Zurich in Anspruch genommen werden können. Das Chargeback-Verfahren lässt das Unternehmen jedoch unter den Tisch fallen.
So ähnlich hätte auch Comdirect bei mehreren Kunden argumentiert. Erst nach mehreren Kontaktaufnahmen habe das Institut eingelenkt und angemerkt, den Versuch zu unternehmen, den Schadensbetrag bei Thomas Cook geltend zu machen. Auch hier sieht die Stiftung Warentest eine Falschinformation: „Das ist falsch. Tatsächlich erfolgt die Erstattung durch die Bank des insolventen Reiseveranstalters."
Während viele Kreditinstitute herumdrucksten, benennt die Verbraucherorganisation zwei Positivbeispiele. Miles & More und die Berliner Volksbank würden vollständig und korrekt über die Erstattungsmöglichkeiten informieren - einschließlich des Chargeback-Verfahrens.
Mehr: Die Krise der Pauschalreise reicht viel tiefer als Thomas Cook, kommentiert unser Redakteur Christoph Schlautmann.