Lars Sobiraj

Online-Journalist, Bergisch Gladbach

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Abmahnung wegen Google Analytics, was tun?

Lars Sobiraj

Letztes Jahr kam es vielfach zu Abmahnungen, die wegen der Benutzung von Google Analytics an Webseitenbetreiber verschickt wurden. In den Schreiben werden Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht. Grund dafür soll die Übertragung und Auswertung von nicht anonymisierten IP-Adressen ohne entsprechende Datenschutzerklärung im Impressum sein. Die abmahnende Partei setzte den Gegenstandswert in einigen Fällen auf bis zu 20.000 Euro fest, was in einer Abmahnung in Höhe von rund 1.200 Euro resultierte. Rechtsanwalt Thomas Schwenke geht bei derart hohen Summen davon aus, dass möglicherweise ein Abmahnmissbrauch vorliegt. So würden seriöse Schreiben schlichtweg nicht aussehen.


Im vorliegenden Fall wurde noch nicht gerichtlich geklärt, ob hierbei tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliegt. Auch ist noch unklar, ob die von den abmahnenden Kanzleien verschickten Kostennoten geltend gemacht werden dürfen. Einige Rechtsanwälte vertreten die Ansicht, dass man den Gegenstandswert in dieser Höhe vor Gericht nicht durchsetzen kann. Sollte der Gegenstandswert gerichtlich reduziert werden, sinkt automatisch die fällige Kostennote.


Abmahnung erhalten? Was tun?


Angesichts der Komplexität des Themas und der rechtlichen Unsicherheit sollten Abmahnungen aufgrund des fehlerhaften Einsatzes von Google Analytics im Einzelfall von einem Fachanwalt für IT-Recht überprüft werden. Wer sich weiteren Ärger ersparen will, darf die Abmahnung auf keinen Fall unbeachtet zur Seite legen. Auch die von der Gegenseite zugeschickte Unterlassungserklärung sollte man nicht ohne juristische Beratung zurückschicken. Wer die Unterlassungserklärung unterschreibt, verzichtet auf sein eigenes Recht und gesteht der gegnerischen Partei umfassende Rechte zu. Entsprechende Anleitungen und Hilfestellungen über modifizierte Unterlassungserklärungen, die man im Internet beziehen kann, sind zwar recht aufschlussreich. Dennoch sollte die Modifikation der Unterlassungserklärung von einem Fachanwalt durchgeführt werden.


Zumeist ist die Beauftragung eines kostenpflichtigen Fachanwalts zur Minderung der Ansprüche, zur Übernahme des Schriftverkehrs und zur Modifikation der Unterlassungserklärung insgesamt günstiger, als die geforderte Summe zu zahlen oder das Kostenrisiko, wenn man die Frist der Abmahnung tatenlos verstreichen lässt. Bei der Wahl des Anwalts ist unbedingt zu beachten, dass dieser den Schwerpunkt Internet- und Medienrecht haben sollte.

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