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Auswertung verfassungswidrig?: Der gläserne Flüchtling

Am 29. Juli ist das Gesetz zur „besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" in Kraft getreten. Es enthält unter anderem ein neues Gesetz, das eine Auswertung der Datenträger von Asyl ohne Ausweis ermöglicht - und vermutlich nicht verfassungskonform ist.

Bereits während der Abstimmung des Gesetzesentwurfs im Frühjahr wurde die Maßnahme scharf kritisiert. Flüchtlingsorganisationen wie Pro Asyl und der Jesuiten-Flüchtlingsdienst sowie auch einige Rechtsexperten beurteilten den Entwurf als verfassungswidrig. Die Linken und die Grünen stimmten gegen den Entwurf, auch aus der SPD kamen zwei Gegenstimmen. Sogar der Bundesrat äußerte Bedenken und schlug einige Nachjustierungen vor. Der Entwurf ist dennoch eins zu eins in Kraft getreten. Das Bamf hat die Pilotierung bereits abgeschlossen und will „in Kürze und flächendeckend" mit dem Auswerten beginnen.

Wer kein Handy vorlegt, darf durchsucht werden

Der neu eingefügte Paragraph 15a im Asylgesetz gibt dem Bamf weitreichende Möglichkeiten. Im Prinzip kann die Behörde nun von jedem Flüchtling, der keine Ausweispapiere hat, die Herausgabe aller Datenträger verlangen. Außer dem Smartphone betrifft das auch Tablets, Laptops, USB-Sticks und externe Festplatten. Wenn der Antragsteller kein Gerät aushändigt, hat die Behörde das Recht, ihn zu durchsuchen.

Im nächsten Schritt werden die Datenträger gespiegelt und alle darauf befindlichen Informationen gespeichert. Mit „alles" ist auch alles gemeint: Von Anruf- und Chatprotokollen, über Fotos, E-Mails und sonstige Dokumente. Unter Umständen betrifft das auch Daten, die der Besitzer vermeintlich gelöscht hat. Die Daten wertet dann ein am Bamf angestellter Volljurist mit Hilfe einer Software aus und teilt die Ergebnisse dem zuständigen Sachbearbeiter mit. Der bezieht diese dann in seine Entscheidung ein. Ein Recht auf Auskunft hat der Asylbewerber nicht.

Dass auf den Datenträgern Informationen zu finden sind, die Hinweise auf die Identität und die Staatsangehörigkeit geben, ist sinnvoll. In E-Mails endet man für gewöhnlich mit seinem Namen, aus den Anrufprotokollen lässt sich ablesen, mit welchem Land man häufig in Kontakt steht und Fotos können das Leben in der Heimat und die Flucht dokumentieren.

Die Auswertung ist nicht per se verfassungswidrig

Deshalb betont der Strafverteidiger und Lehrbeauftragte an der Uni Köln Nikolaos Gazeas auch, dass eine Handyauswertung nicht per se verfassungswidrig wäre. Er ist einer der Rechtsexperten, die sich gegen den Entwurf ausgesprochen haben. Im Mai hat er für den Deutschen Anwaltsverein eine kritische Stellungnahme mitverfasst. Das Gesetz verstößt seiner Ansicht nach gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das ein Grundrecht ist. Es umfasst auch das Recht auf Gewährleistung von Vertraulichkeit bei informationstechnischen Geräten, so hat es das Bundesverfassungsgericht 2008 festgelegt.

„So, wie die Befugnis im Gesetz formuliert worden ist, ist sie unverhältnismäßig", sagt Gazeas. „Es werden viel mehr Daten gesichert, als es zur Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit notwendig ist." Wie etwa die Kontakte zu Ärzten und Anwälten. Auch Fotos, die Freunde per WhatsApp geschickt haben oder private Angelegenheiten, über die man sich per SMS ausgetauscht hat, sind betroffen. Alles Dinge, die unter die sensible Sphäre der Privatsphäre oder gar Intimsphäre fallen.

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