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Coronavirus: Was Arbeitnehmer beachten müssen

Auf der Arbeit, in Quarantäne - was muss ich beim Coronavirus beachten? Quelle: Lukas Schulze/dpa

Corona hat den Alltag erreicht. Was Arbeitnehmer und Eltern bei quarantänebedingtem Arbeitsausfall, Kita-Schließungen und geplanten Dienstreisen beachten sollten. Ein Überblick.


1. Kann der Staat mich zwingen, daheim zu bleiben?

Ja. Bei Gefahr im Verzug können Behörden Bürgerinnen und Bürger zwingen, zuhause zu bleiben. In bestimmten Situationen überwiegt der Schutz der Allgemeinheit die persönliche Freiheit des Einzelnen. Die zuständige Behörde darf Menschen, die aus der Quarantäne fliehen, mit Gewalt wieder in Gewahrsam nehmen.

2. Kann der Staat mich zwingen, die Stadt nicht zu verlassen?

Ja. Auch dazu kann der Staat mich zwingen. Bei der Abriegelung einer ganzen Stadt ist die Quarantäne allerdings verfassungsrechtlich schwieriger zu rechtfertigen als bei dem Hausarrest einer einzelnen Person. Bei einer Stadt der Größe Berlins zum Beispiel wäre zweifelhaft, ob der Nutzen der Maßnahme noch in Relation mit den Einschränkungen für den Einzelnen steht.

3. Wenn ich wegen Quarantäne nicht mehr in die Arbeit komme - erhalte ich weiter meinen Lohn?

Ja. Sowohl bei der Quarantäne einer Einzelperson als auch bei der Abriegelung einer ganzen Stadt ist der Lohn weiterhin gesichert. Das Infektionsschutzgesetz sorgt in Deutschland dafür, dass für sechs Wochen nach Beginn des Verdienstausfalls das Entgelt weitergezahlt wird. Wenn die Quarantäne nach den sechs Wochen noch andauert, wird Krankengeld gezahlt.

4. Wenn die Kita oder die Schule meines Kindes geschlossen wird - darf ich zuhause bleiben?

Corona-Alarm in der Kita: Sonderurlaub oder Freistellung? Quelle: dpa

Nein. Das darf ich nicht. Genau wie bei Läusen in der Kita oder wenn die Erzieherinnen streiken - Eltern müssen sich auch bei einer "Corona-Kita-Schließung" um eine alternative Betreuung für ihre Kinder kümmern. Und wenn das nicht klappt, müssen sie Urlaub nehmen. Oder ihr Arbeitgeber kann sie freistellen, das dann allerdings ohne Bezahlung.

5. Hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Home-Office?

Nein. Den Arbeitsort bestimmt der Arbeitgeber. Wenn das im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist und sich der Arbeitgeber nicht darauf einlässt, dass der Arbeitnehmer von zuhause aus arbeitet, dann bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet, in den Betrieb zu kommen. Das gilt auch dann, wenn er befürchtet, sich anzustecken. Wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommt, können die normalen arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen: erst Abmahnung und dann Kündigung. Solange das Coronavirus von einer staatlichen Behörde nicht mit einer bestimmten Gefahrenstufe qualifiziert wird, muss der Arbeitnehmer ganz normal zur Arbeit kommen. Anders sieht es aus, wenn er nachweisen kann, dass die Ansteckungsgefahr an seinem Arbeitsplatz konkret gegeben ist. Das dürfte sich aber in den meisten Fällen schwierig gestalten.

6. Wenn mein Arbeitsplatz wegen Ansteckungsgefahr geschlossen wird - werde ich weiter bezahlt?

Wenn der Arbeitgeber freiwillig sagt, er schließt den Betrieb, dann ist das seine alleinige Entscheidung. Damit der Arbeitnehmer, der ja bereit wäre, zur Arbeit zu kommen, keine Nachteile erleidet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, weiterhin den Lohn zu zahlen. Und auch dann, wenn die Schließung nicht freiwillig erfolgt ist, ist es am Arbeitgeber, den Lohn zu zahlen. Situationen wie diese gehören zu seinem Betriebsrisiko.

7. Darf der Arbeitgeber einfach Home-Office anordnen?

Coronavirus in der Firma? Homeoffice regelt der Arbeitsvertrag Quelle: Daniel Naupold/dpa

Nein. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nicht einfach ins Homeoffice schicken. Wenn ich arbeiten möchte, muss mir der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Außer, es ist im Arbeitsvertrag anders festgelegt.

8. Wenn ich auf Dienstreise soll - kann ich da Nein sagen?

Jein. Der Arbeitnehmer darf Nein sagen, wenn der Arbeitgeber nicht das Recht hat, ihn auf diese Dienstreise zu schicken. Bedeutet: Sofern das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ein Gebiet ausgesprochen hat, darf der Arbeitgeber wegen seiner Fürsorgepflichten für den Arbeitnehmer keine Dienstreise anordnen. Falls er das doch tut, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Reise zu verweigern. Wenn das Auswärtige Amt nur einen Reisehinweis ausgesprochen hat, wie im Fall von Italien, muss je nachdem, wohin die Reise genau gehen soll, abgewogen werden.

9. Werden Kosten bei einer gebuchten Reise in ein Risikogebiet erstattet?

Von bestimmten Reiserücktrittsversicherungen wird das gewährleistet. Dafür muss aber eine Reisewarnung für das Urlaubsziel ausgesprochen worden sein. Wer nur nicht in den Urlaub fährt, weil er es persönlich für zu gefährlich hält, hat auch mit betreffender Reiserücktrittsversicherung keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

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