Heike Bohnes

Journalistin, Fachjournalistin, Fachautorin, Bloggerin, Sachverständige für..., Aachen

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Da wir uns im Jahres-Endspurt befinden, hier noch einmal der Hinweis auf die Nutzung der #Verhinderungspflege:


Am 31.12.2018 verfällt Ihr in diesem Jahr ungenutzter Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das heißt, Sie verlieren bis zu 2.418 € Ansprüche, die Ihnen von der Pflegekasse auf Antrag erstattet werden.
Selbstverständlich müssen Ihnen  die Aufwendungen entstanden sein und Sie müssen sie, z. B. anhand von Quittungen und / oder Rechnungen nachweisen.

Wenn Ihre bei der Pflegekasse gemeldete private Pflegeperson ihre Hilfestellung also wegen eigener Verhinderung, etwa wegen eigener Termine, nicht leisten kann, können Sie eine Ersatzpflegeperson einsetzen und diese über die  Verhinderungspflege entweder stunden- oder tageweise bezahlen. Dieses Geld wird Ihnen von Ihrer Pflegekasse erstattet.

Sie können die Verhinderungspflege jederzeit, also auch kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung oder Beantragung bei der Pflegekasse einsetzen, denn es handelt sich um eine Erstattungsleistung. Das heißt, wenn sie die entstandenen Aufwendungen nachweisen, muss die Kasse diese auf Antrag erstatten.

Nehmen Sie an einzelnen Tagen für weniger als 8 Stunden täglich Verhinderungspflege in Anspruch, wird die Erstattung der Kosten nicht auf die Höchstdauer der Verhinderungspflege angerechnet und das Pflegegeld wird bei dieser stundenweisen Inanspruchnahme der Ersatzpflege auch nicht gekürzt.

Tipp: Wenn Sie jetzt handeln, können Sie noch bis zu 2.418 € (1.612 € Verhinderungspflege + 806 € aus der ungenutzten Kurzzeitpflege) für die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Lassen sie Ihren Anspruch nicht ungenutzt verfallen!



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