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Gesetze:Das ändert sich ab 1. Januar 2016

Ab dem Jahreswechsel 2015/2016 kommen neue Gesetze, neue Leistungen, neue Beitragsbemessungsgrenzen, neue Beitragssätze- und zahlreiche Änderungen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf die Bürger zu.

Zusatzbeitrag 2016

Auf Basis der Ergebnisse des Schätzerkreises hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den amtlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2016 festgelegt: Er liegt ab 1. Januar 2016 bei 1,1 Prozent. Hierbei handelt es sich um den Zusatzbeitrag für das Gesamtsystem der gesetzlichen Krankenversicherung- er ist nicht eins zu eins auf die einzelnen Krankenkassen übertragbar.

Das ist neu ab 1. Januar

Das Versorgungsstärkungsgesetz bringt eine Reihe von Änderungen. Hier eine Auswahl wichtiger Neuerungen:

Terminservicestellen: Regionale Terminservicestellen müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 23. Januar 2016 einrichten. Die Terminservicestellen müssen innerhalb von einer Woche einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, sofern der Versicherte eine Überweisung vorlegen kann. Die Wartezeit bis zum Termin darf maximal vier Wochen betragen, die Entfernung muss für den Versicherten zumutbar sein. Wenn kein Termin vermittelt werden kann, muss ein ambulanter Behandlungstermin in einem Krankenhaus angeboten werden. Zweitmeinungsverfahren: Das Recht auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung soll bei planbaren Eingriffen ab 1. Januar 2016 bestehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis zum 31. Dezember 2015 erstmals die Krankheitsbilder beziehungsweise Indikationen festlegen, für die der Anspruch auf ein Zweitmeinungsverfahren gelten soll. Entlassmanagement: Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz soll die Entlassung künftig patientenfreundlicher gestaltet werden, indem das Krankenhaus bei der Entlassung für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel verschreiben kann und auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen darf. Entsprechende Rahmenverträge für das Entlassmanagement sollen bis zum 31. Dezember 2015 geschlossen werden. Innovationsfonds: Mit dem Innovationsfonds sollen ab Januar 2016 innovative sektorenübergreifende Versorgungsformen gefördert und die Versorgungsforschung gestärkt werden. Dazu stehen für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Die Kosten werden zur Hälfte von den Krankenkassen getragen, die andere Hälfte wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Die Förderung entfällt zu 25 Prozent auf die Versorgungsforschung und zu 75 Prozent auf neue Versorgungsformen. Den Versicherten wird der Innovationsfonds vor allem dann Zugute kommen, wenn qualitativ hochwertige Projekte mit einem möglichst breiten Patientennutzen in die Regelversorgung übernommen werden. Pflege

Veränderungen in der Pflege hat der Gesetzgeber mit dem Pflegestärkungsgesetz II auf den Weg gebracht. Folgende Punkte treten zum 1. Januar in Kraft:

Weiterzahlung hälftiges Pflegegeld bei der Ersatzpflege für einen Zeitraum von 42 Tagen und bei der Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von 56 Tagen. Bisher wird in beiden Fällen das Pflegegeld bis zu 28 Tage hälftig weitergezahlt. Bei Ersatzpflegen ist eine Übertragung des Kurzzeitpflegebetrages auch bei Verwandten möglich. Derzeit ist eine Übertragung von Kurzzeitpflegeansprüchen bei Ersatzpflegen, die durch Angehörige bis zum zweiten Grad durchgeführt werden, nicht möglich. Bei Kurzzeitpflegen gilt unabhängig von einer Übertragung aus der Ersatzpflege zukünftig der Leistungszeitraum von acht Wochen. Die Techniker Krankenkasse setzt diese Regelung bereits heute so um. Pflegende Angehörige haben rechtlich verbindlich einen Anspruch auf Pflegeberatung. Bisher war im Leistungskatalog der Pflegeversicherung streng genommen nur eine Beratung für Pflegebedürftige vorgesehen. Hospiz- und Palliativversorgung

Veränderungen ergeben sich auch im Zusammenhang mit dem Hospiz- und Palliativgesetz.

Wesentliche Änderungen ergeben sich im Bereich der Hospizversorgung: Erhöhung des Zuschusses von 90 v.H. auf 95 v.H. des kalendertäglichen Bedarfssatzes der Hospize. Anpassung des Mindestzuschusses auf 255,15 Euro kalendertäglich, entspricht 9 v.H. der monatlichen Bezugsgrösse. Möglichkeit eigener Rahmenvereinbarungen in Kinderhospizen. Die ambulante Palliativpflege wird explizit als Leistung der häuslichen Krankenpflege in den gesetzlichen Anspruch aufgenommen. Hierzu folgen noch konkrete Regelungen an die Versorgung. Einen bedeutenden Punkt nimmt auch die Einführung eines Anspruchs auf Beratung und Hilfestellung ein. Grundlegende Inhalte sind: Informationen für Versicherte über Hilfen und Versorgungsangebote der Palliativ- und Hospizversorgung. Individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl von Leistungen. Überblick regional verfügbarer Leistungserbringer, sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgungsplanung in stationären Pflegeeinrichtungen. Mehr Geld für die Prävention

Die Ausgaben der Krankenkassen für Prävention insgesamt, einschließlich der betrieblichen Gesundheitsförderung, sollen sich 2016 mehr als verdoppeln, nämlich auf sieben Euro je Versicherten. Um vor allem kleine und mittelständische Unternehmen mit Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu erreichen, weiten die Krankenkassen ihr Engagement aus: Mindestens zwei Euro jährlich pro Versicherter sollen für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ausgegeben werden.

Quelle: Technikerkasse

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