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Hier bin ich Mensch, hier treibe ich ab?

Niemand erfährt öffentlich, welche Praxen Abtreibungen durchführen. Das sogenannte Werbeverbot für Ärzt*innen ist nun abgeschafft. Aber warum gab es das überhaupt? Eine kleine Geschichte der deutschen Abtreibungsgesetze.

Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland ein lange umkämpftes Thema. In einem recht simplen medizinischen Prozedere verhandelt die Gesellschaft seit Jahrzehnten die großen Fragen der Menschheit: Wo beginnt schützenswertes Leben, und wann sollen Frauen frei über ihre Körper entscheiden können?

„Wir haben abgetrieben", titelt der Stern 1971. Mit dieser Selbstbezichtigung brachten Frauen* die Debatte um den Paragraphen 218 im Strafgesetzbuch (StGB) in die Öffentlichkeit. Der verbot damals Abtreibungen, außer in medizinischen Notlagen. Das trieb jedes Jahr geschätzte 400.000 bis 800.000 Frauen in die illegale Abtreibung - mit teils schweren gesundheitlichen Folgen; rund 250 von ihnen starben jährlich. Denn die Eingriffe wurden oft von ungeschultem Personal oder in Eigenregie mit Stricknadeln, Kleiderbügeln oder Schlägen in den Bauch durchgeführt.

Liberale DDR-Gesetze

Der Stern-Titel 1971 und die darauffolgende Diskussion führten zu einer schnellen Lockerung des §218: Jetzt durften zusätzlich alle Frauen abtreiben, die höchstens drei Monate schwanger waren und sich vor dem Eingriff beraten ließen. Die CDU/CSU war unzufrieden mit dem Beschluss und brachte ihn vor dem Bundesverfassungsgericht zu Fall. Der Schutz der Leibesfrucht habe Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, so die Begründung. Die Fristenregelung war somit gekippt, und wieder war ein Schwangerschaftsabbruch nur in seltenen Notfällen erlaubt.​​

1989 fiel die Mauer und brachte die Frage in die BRD, wie mit den wesentlich liberaleren Gesetzen der neuen Bundesländer umzugehen sei. In der DDR waren alle Abbrüche bis zum dritten Schwangerschaftsmonat legal, eine für damals und heute noch sehr moderne Regelung. Nach langem Ringen entschied sich die Regierung nach dem Mauerfall dafür, diese Fristenregelung zu behalten - doch das Bundesverfassungsgericht kippte 1995 wichtige Punkte des Beschlusses. Übrig geblieben ist ein komplexes Konstrukt, das bis heute gilt und noch immer vielen unbekannt ist: Eine Abtreibung ist bis heute in Deutschland eine Straftat. Allerdings eine, die nicht geahndet wird, wenn man sich an die Regeln hält, also entweder innerhalb von drei Monaten und nach einer Beratung abtreibt, oder sich in einer Notsituation befindet. Sonst drohen der Schwangeren laut Gesetz bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe, und auch die Ärzt*innen machen sich strafbar.

Immer noch keine informationelle Selbstbestimmung

Diese Geschichte hilft zu verstehen, was es mit dem Werbeverbot aus §218 StGB auf sich hat, das bis vor kurzem noch heiß debattiert wurde. Der Paragraf stammt noch aus dem Nationalsozialismus. Schon 1933 erließen die Nazis Gesetze, die nicht nur besagten, dass ein Schwangerschaftsabbruch eine Straftat sei, sondern auch, dass Ärzt*innen nicht öffentlich bekannt geben durften, dass sie Abtreibungen anbieten.

Dieses sogenannte Werbeverbot galt bis März 2019. Ärzt*innen, die Abbrüche neben Leistungen wie der Krebsvorsorge auf Flyern oder ihrer Homepage anboten, wurden häufig von Abtreibungsgegner*innen angezeigt. Unter ihnen war auch Yannic Hendricks, ein Mathematik-Student der UDE. Der Druck von selbsternannten Lebensschützer*innen wie ihm zeigt Wirkung: Immer weniger Praxen bieten die Leistung an, um sich vor Anfeindungen zu schützen; ihre Zahl hat sich in den letzten 15 Jahren in Deutschland fast halbiert.

Schließlich zogen manche Ärzt*innen vor Gericht, statt still und leise die geforderte Strafsumme zu bezahlen, und so wurden das Thema Werbeverbot und die Frage nach informationeller Selbstbestimmung für Frauen* wieder Teil der öffentlichen Debatte. Schließlich zogen manche Ärztinnen vor Gericht, statt still und leise die geforderte Strafsumme zu bezahlen, und so wurden das Thema Werbeverbot und die Frage nach informationeller Selbstbestimmung für Frauen* wieder Teil der öffentlichen Debatte. Viele kritisierten, dass eine Abtreibung eine medizinische Leistung wie jede andere und die Bezeichnung als „Werbung" irreführend sei, da niemand wegen einer Erwähnung auf einer Homepage einen solchen Eingriff leichtfertig in Anspruch nehme.

Nach mehreren Prozessen gegen Ärztinnen und vielen Demonstrationen entschloss der Bundestag im März dieses Jahres eine Novelle des §219a: Ärzt*innen dürfen jetzt öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche als Leistung anbieten. Allerdings, um Abtreibungen nicht zu normalisieren, so die Hoffnung der konservativen Parteien, müssen sie sich genau darauf beschränken. Allerdings, um Abtreibungen nicht zu normalisieren, so die Hoffnung der konservativen Parteien, müssen sie sich genau darauf beschränken.Welche Methode sie beispielsweise anbieten, dürfen die Ärzt*innen weiterhin nicht öffentlich machen. Das darf nur das Bundesgesundheitsministerium, das nun den Auftrag bekam, eine Liste zu erstellen. Erstmals seit der Nazidiktatur sollten Frauen* nun die Möglichkeit haben, öffentlich einzusehen, wohin sie sich bei einer ungewollten Schwangerschaft wenden können. Damit verstummte die Debatte um das Recht auf Abtreibung in Deutschland weitgehend. Doch die Novelle ist bislang nicht ansatzweise umgesetzt und das könnte auch noch eine ganze Weile so bleiben. Warum das so ist, lest ihr in unserem aktuellen Stammtisch.

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