Sowohl frischgebackene Mütter als auch Väter können Elternzeit entweder gemeinsam oder unabhängig voneinander nehmen. Das gilt auch für Adoptiv- und Pflegekinder sowie für Kinder des Ehepartners, mit denen man zusammenlebt. In Ausnahmefällen können Großeltern, Tanten oder Onkels die Elternzeit übernehmen. Am Anfang steht also die Entscheidung, wer die Elternzeit nimmt und wie lange.
Über die Rollenverteilung nachdenken
Bevor ein Paar das erste Kind bekommt, verdienen beide Partner bei ähnlichem Ausbildungsgrad und Alter ähnlich viel. Nach der Geburt des ersten Kindes driftet das Einkommen drastisch auseinander. Laut einer OECD-Studie („Dare to share") von 2017 ist der Vater in den meisten Fällen der Hauptverdiener, die Mutter hat üblicherweise einen Teilzeitjob um die 20 Stunden. Trotz eines guten Angebots an Kinderbetreuung bleibt das Modell bei vielen Familien über Jahre so bestehen. Die Elternzeit kann als Ausprobierzeit gesehen werden. Die Entscheidung darüber, wie man die Elternzeit aufteilt, beeinflusst die Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater, zwischen bezahlter Arbeit und Familienarbeit - und damit letzten Endes des Einkommens.
Mit dem Partner ausgleichen Es lohnt sich, ohne traditionelle Vorgaben zu überlegen, wie man die Elternzeit so aufteilen kann, dass es gut für Mutter, Vater und Kind ist. Eine ausgleichende Verteilung fördert die Chancen auf Weiterentwicklung, Aufstieg und gleiche Bezahlung beider Elternteile. Zudem unterstützt sie die emotionale Beziehung des Paares und gegenseitige Wertschätzung. BEISPIEL: Väter in Elternzeit wissen, was es bedeutet, tagsüber nur für Kind und Haushalt zuständig zu sein. Mütter, die während der Elternzeit des Partners zur Arbeit gehen, verstehen wiederum, wie stressig der Spagat zwischen Arbeit und Familie sein kann.
Kinder wollen beide Eltern
Nicht zuletzt profitieren die Kinder davon, eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen. Eine kürzlich veröffentlichte Elternzeitstudie belegt, dass Väter, die Elternzeit genommen haben, sich hinterher durchschnittlich eine Stunde mehr pro Tag mit ihren Kindern beschäftigen als andere. Man sollte sich also entscheiden, wann, wie lange und in welchem Umfang man Elternzeit nimmt. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes, mit dem man im Haushalt lebt und das man betreut, haben Eltern Anspruch auf Elternzeit. Entweder lassen sie sich in dieser Zeit komplett vom Arbeitgeber freistellen oder sie beantragen, die Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden zu reduzieren. Wenn Eltern die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag nicht ausgeschöpft haben, können sie bis zu 24 Monate Elternzeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Neben dem Erstantrag kann der Mitarbeiter die Elternzeit ein weiteres Mal verändern. Der Arbeitgeber muss dann zustimmen.
Bei Freistellung den Betrieb informieren Der Anspruch auf Freistellung während der Elternzeit ist ein Arbeitsrecht, das der Arbeitgeber nicht ablehnen kann. Daher müssen Eltern die Elternzeit beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn schriftlich anmelden (oder 13 Wochen bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr). Am sichersten ist es, sich den Eingang auch schriftlich bestätigen zu lassen. TIPP: Frühzeitig vorankündigen. Auch wenn das Gesetz sieben Wochen Vorlauf vorsieht, lohnt es sich für die Beziehung zum Arbeitgeber, schon einen Ausblick auf die Elternzeitpläne zu geben, sobald man sie kennt. Konservative Arbeitgeber gehen möglicherweise immer noch davon aus, dass im Wesentlichen die Mutter Elternzeit nimmt. Kommt ein junger Vater mit der Botschaft, länger Pause zu machen, oder eine Mutter mit dem Vorhaben, nur während des Mutterschutzes das Kind zu betreuen, braucht der Arbeitgeber Zeit, sich darauf einzustellen. Mittlerweile nimmt jeder dritte Vater Elternzeit, 2007 waren es nur sieben Prozent der Männer. Manche familienfreundlichen Unternehmen haben das Zertifikat und Audit „berufundfamilie".
Teilzeit im Betrieb vereinbaren und beantragen
Im Gegensatz zur Freistellung muss eine Teilzeit schriftlich beantragt werden: Mindestens sieben Wochen (oder 13 Wochen bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr) vor Beginn der Teilzeit muss der Mitarbeiter dies im Betrieb tun.
Diese Voraussetzungen muss der Mitarbeiter erfüllen:
Er hat länger als sechs Monate durchgehend im Betrieb gearbeitet. Er möchte mindestens zwei Monate lang zwischen 15 und 30 Stunden durchschnittlich pro Woche arbeiten. Es sind mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) im Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitsplatz ist teilzeitgeeignet.Wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen ablehnt, gilt er als angenommen. Es empfiehlt sich immer, vor Antragstellung mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen, ob betriebliche Gründe der Teilzeit entgegenstehen. Notwendige Angaben im Antrag auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit sind:
Beginn der Teilzeit, Anzahl der durchschnittlichen Wochenstunden, Verteilung der Arbeitszeit auf gewisse Wochentage und Tageszeiten.ELTERNGELD Den Antrag auf Elterngeld stellen Eltern bei der Elterngeldstelle der Kommune oder des Landkreises. Man unterscheidet Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus sowie Partnerschaftsmonate. Diese Varianten und die Zeiten, die sie pro Kind zur Verfügung haben, können die Elternteile untereinander aufteilen und miteinander kombinieren. Basis-Elterngeld wird zwölf Lebensmonate (gerechnet vom Tag der Geburt) an einen Elternteil gezahlt. Beantragen Vater und Mutter Elterngeld, erhalten sie zwei Monate zusätzlich (Partnermonate). Das Basis-Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro (ohne Nachweis) bis maximal 1800 Euro (Bemessung: 65 Prozent des Nettoverdiensts in den zwölf Monaten vor der Geburt). Geringverdiener und Eltern mit mehreren jungen Kindern erhalten einen Zuschuss. Arbeitet man währenddessen, wird der Verdienst mit dem Elterngeld verrechnet. Dann lohnt sich möglicherweise Elterngeld- Plus. ElterngeldPlus wird während der ersten 24 Lebensmonate des Kindes gezahlt und beträgt, sofern der Bezieher während der Elternzeit nicht arbeitet, die Hälfte des Basis-Elterngeldes - insgesamt also die gleiche Summe. Wer nach der Geburt arbeitet, erhält 65 Prozent der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt (maximal 2770 Euro) und dem Nettoeinkommen danach. Arbeiten Mutter und Vater ab dem 15. Lebensmonat gleichzeitig vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie zusätzlich weiterhin ElterngeldPlus. Mit dem Partnerschaftsbonus von vier Monaten beträgt das ElterngeldPlus mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.