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Von Barrieren befreit

Ab 2016 müssen Waren und Dienstleistungen, die öffentlich verkauft werden, barrierefrei zugänglich sein. Denn dann läuft die Frist ab, die Firmen im Gebäudebereich eingeräumt wurde.

Zehn Jahre dauerte die Übergangsfrist, ab 1. Jänner 2016 ist es so weit: Öffentlich angebotene Waren und Dienstleistungen müssen barrierefrei nutzbar sein, so will es das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Dabei ist der kleine Greißler ums Eck ebenso betroffen wie das Geschäftslokal eines milliardenschweren Konzerns. Die Definition von Barrierefreiheit: Die Nutzung für Menschen mit Behinderungen soll in der allgemein üblichen Weise möglich sein – ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe.

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