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FAQ: Garantie, Gewährleistung, Rückgaberecht

Die Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch auf einwandfreie Ware. Funktionieren Tastatur oder Trackpad nicht fehlerfrei, streikt das Laufwerk, ist der Bildschirm zerkratzt oder ähnliches, haben Verbraucher Recht auf Ausbesserung. Das gilt auch dann, wenn die Ware nicht dem entspricht, was die Werbung oder die Produktbeschreibung versprochen hat. Dazu zählt etwa auch, wenn die Webcam eine geringere Auflösung als angegeben hat oder die Festplatte mit niedrigerer Geschwindigkeit rotiert. Auch eine unvollständige Lieferung, etwa ein fehlendes Netzteil oder Kabel, gibt Anspruch auf Nachbesserung. Ansprechpartner ist in diesen Fällen stets der Händler, nicht der Hersteller.

Für neue Produkte gilt die Gewährleistung 24 Monate. Dieser Zeitraum ist neuerdings auch bei gebrauchten Waren einzuhalten. Ausnahmen: Gewerbliche Verkäufer können diese Frist auf ein Jahr herabsetzen, wenn das vorher ausdrücklich vereinbart wird, und bei privaten Second-Hand-Geschäften kann die Gewährleistung vertraglich ganz ausgeschlossen werden. Das klingt jedoch besser als es in der Realität ist. In der Praxis beträgt die Gewährleistungszeit oft nicht mehr als ein halbes Jahr. Denn innerhalb der ersten sechs Monate muss im Streitfall der Händler nachweisen, dass das Gerät bei Übergabe nicht defekt war. Ab dem siebten Monat muss der Kunde das Gegenteil beweisen. Beides ist jeweils nicht ganz leicht nachzuweisen, sodass innerhalb der ersten sechs Monate ein Austausch des Gerätes oder kostenlose Reparatur fast automatisch geschehen dürfte. Reklamiert ein Kunde das Notebook nach sechs Monaten und kann er nachweisen, dass der Fehler seit dem Kauf bestanden hat, ist der Händler weiterhin zur Hilfe verpflichtet. Der Nachweis ist beispielsweise dann relativ einfach, wenn im Gehäuse etwas beschädigt ist, intakte Siegel jedoch belegen, dass niemand das Gehäuse geöffnet hat. Gelingt dem Käufer der Nachweis nicht, bekommt er keine kostenlose Hilfe.

Der Händler hat im Gewährleistungsfall die Pflicht, sich des Problems anzunehmen und eine Lösung herbeizuführen. Generell gilt: Er darf zweimal versuchen, den erheblichen Mangel zu beheben. Funktioniert das Gerät danach immer noch nicht wie erwartet, muss er es austauschen. Alternativ besteht dann die Gelegenheit, vom Kauf zurückzutreten und sich das Geld zurückzahlen zu lassen. Unterscheiden muss man hierbei jedoch zwischen Stückkauf und Gattungskauf. Bei einem Stückkauf hat der Kunde ein ganz bestimmtes Stück gekauft, etwa ein Einzelexemplar. Somit ist ein Umtausch nicht möglich. Der Händler kann lediglich die Reparatur versuchen. Bei einem Gattungskauf hat er ein beliebiges Produkt einer bestimmten Gattung erworben. Hier hat ein Kunde das Recht, einwandfreie Ersatzlieferung (wahlweise statt Reparatur) zu verlangen. Einen Gutschein muss der Kunde nicht akzeptieren. Versucht der Händler die Reparatur nicht, sondern gibt sofort ein Austauschgerät, das jedoch ebenfalls defekt ist, hat er keinen weiteren Versuch. In diesem Fall ist schon nach dem ersten Versuch der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Übrigens: Ein Austauschgerät ist nicht automatisch ein Neugerät. Ein Händler hat das Recht, ein uneingeschränkt funktionsfähiges Gebrauchtgerät zu liefern.

Für die Reparaturversuche darf ein Händler kein Geld verlangen. Diese müssen kostenlos erfolgen. Ist das Geschäft mit einem Versandhandel zustande gekommen, fallen für die Rücksendung zum Händler zusätzliche Versandkosten an. Diese musste bisher der Verkäufer tragen, solange die Kosten 40 Euro nicht überstiegen. Nach neuer EU-Verbraucherschutzrichtlinie können Händler jedoch die Rücksendekosten den Verbrauchern anlasten. Ob das geschieht und in welcher Höhe, ist abhängig vom jeweiligen Händler.

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