So fällt für bestimmte Leistungen und Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, keine Einkommensteuer an, beispielsweise für solche aus einer Kranken-, Pflege- oder gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus können behinderungsbedingte Mehraufwendungen in vielen Fällen steuermindernd berücksichtigt werden. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung ( GdB) von 50 oder höher, die diese Kosten nicht im Einzelnen nachweisen können oder wollen, können einen Pauschbetrag geltend machen und dadurch ihre Steuerbelastung entsprechend verringern.
Zu diesen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen gehören zum Beispiel die Kosten für Ärzte, Heilbehandlungen, Kuren und Medikamente, Pflege, Heimunterbringung, Fahrten, Wäsche, eine Begleitperson, für die Anschaffung und Reparatur von Hilfsmitteln sowie für Ein- und Umbauten an der selbst genutzten Wohnung oder am Pkw. Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung können zudem die Aufwendungen für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder für die Unterbringung in einem Heim als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.