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Selbstauskunft: Ausweiskopien sind verboten

Wie kommt man ohne Ausweiskopie an eine Selbstauskunft der Schufa?

Die Schufa und selbst das soziale Netzwerk Facebook verlangen eine aktuelle Kopie des eigenen Ausweises. Rechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass dies bereits seit Mai 2010 gemäß § 14 PersAuswG verboten ist. Außerdem verstößt dies gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Wir zeigen, wie man trotzdem an seine Selbstauskunft kommt.


Diverse Wirtschaftsauskunfteien, Adresshändler, Betreiber einer Mieterdatenbank, die GEZ, Amazon, PayPal und zahlreiche Behörden haben Informationen über uns gespeichert. Nicht jede Stelle hat etwas über uns vorrätig, bei der Schufa und GEZ (nennt sich jetzt ARD ZDF Beitragsservice) wahrscheinlich schon. Diese Daten sind oftmals veraltet. So beinhalten zahlreiche Datensätze bei der Schufa Auskünfte über nicht mehr existente Handyverträge. Egal ob abgelaufen oder nicht, jeder eingetragene Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter wirkt sich negativ auf unsere Bonität aus. Bei zu vielen negativen Einträgen werden Handy- oder Kreditanträge abgelehnt, Wohnungen nicht neu vermietet und vieles mehr.


Laut Bundesdatenschutzgesetz darf jede Bürgerin und jeder Bürger einmal im Jahr kostenlos von allen entsprechenden Unternehmen eine Selbstauskunft verlangen, die uns schriftlich zugeschickt wird. Bei Selbstauskunft.net kommen insgesamt rund 50 Stellen zusammen, die veraltete Daten von uns gespeichert haben können. Dort kann man bis zu 3 Anfragen kostenlos beantragen oder pro Jahr 9,90 Euro bezahlen. Dafür verschickt die Betreibergesellschaft die Anfrage an alle ausgewählten Datenbanken.


Das in vielen Blogs und Foren beschriebene Problem ist aber, dass die Schufa die Übermittlung einer Ausweiskopie verlangt. Bei einem Testlauf wurde mir von der Schufa Holding AG schriftlich am 18.12. mitgeteilt, dass die im Datensatz zu meiner gespeicherten Person vorliegende Adresse von meiner aktuellen Anschrift abweicht. Eine sichere Zuordnung meiner Anfrage wäre damit nicht möglich. Da jeder irgendwann einmal umzieht, ist das Problem entsprechend breit gestreut. Der Einfachheit halber wird einem im Schreiben angeboten, die Vorder- und Rückseite des Ausweises einzuscannen, um sie inklusive der Referenznummer per E-Mail an antwort@schufa.de zu schicken.


Diese Forderung ist allerdings nicht rechtlich einwandfrei. Rechtsanwalt Karsten Gulden von der Kanzlei GGR Law teilt auf Anfrage mit, Sinn und Zweck des „Kopierverbots" des neuen Ausweises sei es, die Missbrauchsgefahr einzudämmen, die dadurch entsteht, dass insbesondere die ID-Nummer in Umlauf gerät. Der Gesetzgeber habe diese Regelungen erschaffen, damit wir die Angaben unserer Ausweispapiere eben nicht inflationär verbreiten.

Besonders heikel ist die auf neuen Ausweisen aufgedruckte ID-Nummer. Diese Berechtigungs-Nummer soll grundsätzlich nur dem Ausweisinhaber bekannt sein. Sie könnte durch das Einscannen, Faxen oder Kopieren in Umlauf geraten. Auch Facebook verlangt bei der Anmeldung eines neuen Accounts die Übermittlung des Ausweises. Zur Kopie ermächtigt sind aber lediglich einige Behörden (z.B. das Straßenverkehrsamt), Banken und Telekommunikationsanbieter. Dort soll durch die Ausweiskopie Geldwäsche verhindert oder die Angabe falscher Daten vermieden werden. Alle anderen haben dazu kein Recht. Für solche Fälle rät Karsten Gulden dazu, den Ausweis zu schwärzen, damit die ID-Nummer nicht lesbar ist. „ Dennoch sollte man zusehen, dass eine Kopie des Ausweises zur absoluten Ausnahme zählt, auch wenn der Ausweis vorher beispielsweise überklebt wird. " Im Fall der Schufa wäre die Kopie des alten Ausweises (ohne ID-Nummer) nicht möglich. Im Schreiben wird ausdrücklich die Kopie des derzeit gültigen Personalausweises verlangt.


Selbstauskunft: Was können Sie tun?


Erfolgt die Anfrage von einer Stelle ohne Bankenlizenz oder behördliche Befugnisse, kann man folgendermaßen antworten:


„ Ihrem Wunsch nach Übersendung einer beidseitigem Kopie meines („neuen", Scheckkarten-großen) Personalausweises widerspreche ich ausdrücklich. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Ihr Verlangen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 PersAuswG darstellt, da dies vom Kopierverbot für nichtöffentliche Stellen erfasst wird. Dies wird in der Begründung zu § 14 PAuswG (Bundesratsdrucksache 550/08 vom 8. August 2008) noch einmal ausdrücklich ausgeführt. "


Wer dem Schreiben noch ein wenig mehr Pfeffer hinzufügen will, der schließt sein Schreiben mit den Worten:


„ Sollten Sie es unter diesen Umständen ablehnen diese Bestellung zu bearbeiten so weise ich bereits jetzt darauf hin, dass ich in diesem Fall den Bundesdatenschutzbeauftragten mit diesem Fall befassen werde. "


Mehrere Blogger haben davon berichtet, dass diese Androhung bei der Schufa gewirkt hat. Sie haben anschließend ihre kostenlose Selbstauskunft erhalten. An dieser Stelle vielen Dank an Ralf Bergs für seine Formulierung. Schwieriger wird es bei Facebook. Dem Unternehmen kann man schließlich nicht vorschreiben, unter welchen Umständen man seinen neuen Account erhält. Auch wenn der Scan durch das Einverständnis des Ausweisinhabers unzulässig bleibt, so kann niemand Facebook dazu zwingen, unseren neuen Account freizuschalten.


Bei Selbstauskunft.net gehen an guten Tagen über 1.500 Anfragen per Fax raus, dieses Frühjahr wird man dort die Grenze von 900.000 Anfragen knacken. Für die zahlenden Kunden gehen an die Betreiber der Datenbanken sogar Mahnungen heraus, sofern keine Auskunft erteilt wird. Auch die kostenlosen Benutzer werden nach einem Jahr daran erinnert, dass sie erneut Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft haben. Wer bei der Schufa seine eigenen Angaben ohne Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz bestellt, bezahlt dort übrigens aktuell 24,95 Euro!

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