Drei junge Frauen haben es sich gerade in einem schwarzen Kleinbus gemütlich gemacht. Sie wollen von Dresden nach Bayern fahren und haben sich dafür zu einer Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen. Ela sieht in Mitfahrgelegenheiten viele Vorteile: "Ich glaube, das ist eine ganz gute Sache mit der Mitfahrgelegenheit. Das tut der Umwelt gut. Das ist kostensparend, es fördert die Gemeinschaft. Ich glaub, das ist ganz gut so." Über Versicherungsfragen im Falle eines Unfalls hat sie sich jedoch noch keine Gedanken gemacht. "Nee, es ist nicht das erste, woran ich denke."
Dabei gab es 2017 immerhin rund 2,6 Millionen Unfälle auf Deutschlands Straßen. Wenn ein Unfall passiert, stellt sich schnell die Frage: Wer kommt für den Schaden auf? Für alle, die mit Mitfahrgelegenheiten unterwegs sind, hat Tim Küchenmeister, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dresden, allerdings eine gute Nachricht: "Sie sind automatisch mit über die Versicherung des Fahrzeugs versichert, in das Sie eingestiegen sind. Also die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Ihre Schäden, die bei einem möglichen Unfall entstehen."
Die Mindest-Deckungssumme ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und beträgt 7,5 Millionen Euro. Das reiche in 99 Prozent der Fälle auch aus, so der Anwalt. Wenn der Halter des Fahrzeugs auf Nummer sicher gehen will, kann er auch eine höhere Deckungssumme vereinbaren. Nutzen Schüler, Studenten oder Arbeitnehmer eine Mitfahrgelegenheit für den Weg zur Ausbildungsstätte oder zur Arbeit, sind sie zusätzlich auch noch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Weniger komfortabel ist die Situation allerdings für den Fahrer: "Wenn ich als Fahrer dann selber einen Schaden erleide, dann bekomme ich von der Versicherung aber kein Geld. Das heißt: Ich als Fahrer, wenn ich den Unfall selbst verschuldet habe, brauche eine Fahrerunfallversicherung oder besser noch eine allgemeine Unfallversicherung."
Die Mitfahrer beteiligen sich in der Regel an den Fahrtkosten. Das ist normalerweise auch kein Problem. Ist der Betrag jedoch sehr hoch oder verdient der Fahrer mit dem Anbieten von Mitfahrgelegenheiten Geld, gilt die Fahrt als gewerblich und der Versicherungsschutz entfällt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann dann das Geld, das sie an geschädigte Insassen gezahlt hat, vom Fahrer zurückfordern. Die Faustregel lautet deshalb: Spritkosten + zehn Prozent sind als Fahrpreis noch akzeptabel.
Gegenstände, die Mitfahrer am Leib tragen, etwa eine Brille, die Geldbörse oder das Handy werden ebenfalls von der Kfz-Haftpflicht ersetzt. Ebenso das Gepäck im Kofferraum, wenn ein fremder Wagen den Unfall verschuldet hat. Hat jedoch der Fahrer des Wagens, in dem man mitfährt, den Unfall verursacht, bleibt man auf Schäden am Laptop oder dem teuren Konzertinstrument sitzen. "Und das müsste man dann gesondert versichern lassen. Dazu gibt es Reisegepäckversicherungen oder beispielsweise auch die Hausratversicherung, die zusätzlich für solche Fälle aufkommen kann. Das muss man aber individuell vereinbaren."
Der Mitfahrer kann zwar vom Fahrer fordern, den Schaden zu ersetzen, wenn der den Unfall verschuldet hat. Doch nicht selten lassen sich Fahrer vor Fahrtantritt von den Mitfahrern eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Darin erklären die Mitfahrer im Falle, dass keine Versicherung greift, den Fahrer nicht zu belangen, so Tim Küchenmeister. "Sie müssen es nicht unterschreiben, aber dann muss er sie natürlich auch nicht mitnehmen. Es ist sein Fahrzeug und seine Regeln. Und wenn Sie sagen: Nein, mache ich nicht, dann bleiben Sie draußen. "