10 subscriptions and 5 subscribers
Article

BMJV will Verlegerbeteiligung und Leistungsschutzrecht vorziehen

Vor rund zehn Tagen legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Diskussionsentwurf (PDF) vor und macht damit den ersten Schritt bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Digitalen Binnenmarkt. Das für alle Mitgliedssaaten verbindliche Gesetzespaket trat im Juli 2019 in Kraft und muss bis spätestens Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt sein, wobei die Staaten hierfür bei vielen Regelungen Spielräume in der Ausgestaltung haben.

Der nun vorgelegte Entwurf - der noch kein Gesetzesvorschlag ist, sondern einem solchen vorangeht - ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Zum einen greift er nur einen kleinen Teil der Richtlinie auf. Genauer gesagt nur fünf der insgesamt 32 Artikel, in denen hauptsächlich das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungen sowie das Text- und Datamining formuliert sind. Zum anderen legt das BMJV den Entwurf vergleichsweise schnell vor.

Eile mit Ansage

Doch die ungewöhnliche Tempoverschärfung kam nicht überraschend. 
… … … 

Verlegerbeteiligung

Die EU-Richtlinie sieht bei der Verlegerbeteiligung (Artikel 16) vor, dass die Mitgliedsstaaten eine solche gesetzliche Regelung einführen können - doch sie verpflichtet sie dazu nicht.

Im Entwurf des BMJV steht, dass Verlage zukünftig ein Recht darauf haben, an den gesetzlichen Vergütungen - die für Privatkopien oder die Nutzung geschützter Inhalte für Forschung und Bildung zu zahlen sind - beteiligt zu werden. Hierfür soll das zuletzt 2017 veränderte Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) erneut reformiert werden.

Momentan ist die Beteiligung eines Verlages an den Vergütungen nur dann möglich, wenn ein*e Urheber*in ihr ausdrücklich persönlich zustimmt.

Die obligate Ausschüttung an Verlage, die bis 2016 übliche Praxis war, mussten die Verwertungsgesellschaften aufgrund eines BGH-Urteils (Martin Vogel) beenden. Zudem verhindert eine derzeit noch gültige Rechtsprechung des EuGH (Reprobel) die unmittelbare gesetzliche Verlegerbeteiligung.

Laut Diskussionsentwurf soll den Verlagen prinzipiell eine Beteiligung von bis zu einem Drittel zustehen, mindestens zwei Drittel müssen den Urheber*innen zukommen. Über die genaue Quote müssten dann Verwertungsgesellschaften entscheiden und sie in ihren Verteilungsplänen festlegen.

Zustimmung der Urheber

Der grundsätzliche Anspruch auf Verlegerbeteiligung soll laut Entwurf auch zukünftig davon abhängig sein, dass die Urheber*innen der Beteiligung zustimmen - allerdings unter veränderten Rahmenbedingungen.

Bislang gilt die Regelung, 

… 

Hier den ganzen Artikel lesen

Original