Zuerst wird das Betreuungsgericht innerhalb der Familie nach einer geeigneten Person suchen. In der Regel ist dies der Lebenspartner oder ein Nachkomme. Gibt es keine geeigneten Angehörigen, bestimmt das Gericht einen ehrenamtlichen Betreuer. Nur in jedem fünften Fall wird ein professioneller Betreuer eingesetzt.
4. Wie läuft das Verfahren ab?Rechtliche Betreuung ist eine wichtige staatliche Aufgabe. Falls ein Mensch hilfsbedürftig wird, kümmert sich der Staat, damit die Rechte und Interessen des Betroffenen gewahrt bleiben. Ein Betreuungsgericht prüft zuerst, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung ausgestellt hat. Liegt keine schriftliche Vollmacht vor, setzt das Gericht einen Betreuer ein. Jeder Betreuer muss gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft über sein Tun ablegen. Dadurch ist eine Kontrolle der Betreuung gewährleistet.
5. Hat es Nachteile, als Betreuer bestimmt zu werden?Ehepartner und Angehörige, die als Betreuer eingesetzt werden, empfinden es häufig als Einmischung in ihre Angelegenheiten, wenn sie gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft über ihr Handeln ablegen müssen. Größere Ausgaben muss das Gericht genehmigen, auf Verlangen muss eine Ausgabenabrechnung vorgelegt werden, und auch über die Art der Unterbringung des Hilfsbedürftigen dürfen Angehörige nicht eigenmächtig entscheiden. Sollte vom Gericht ein fremder Betreuer eingesetzt werden, löst das in vielen Familien ebenfalls Unverständnis und Sorge aus, denn dann entscheidet eine fremde Person in Absprache mit dem Betreuungsgericht über die Belange des hilfsbedürftigen Angehörigen.
6. Kann man bestimmen, von wem man betreut werden will?Über eine Betreuungsverfügung ist dies möglich. In ihr kann man festlegen, wer die Betreuung im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens übernehmen soll. Das Betreuungsgericht wird die Eignung der genannten Person prüfen und die Betreuungsarbeit kontrollieren. Außerdem muss der Betreuer bei wichtigen Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, etwa ob eine Operation durchgeführt wird oder ob ein Umzug in eine andere Unterkunft stattfinden kann.
7. Kann man eine gesetzliche Betreuung vermeiden?Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, die einen Stellvertreter bestimmt, muss das Gericht nicht aktiv werden. Im Unterschied zur Betreuungsverfügung - die erst im Rahmen des Betreuungsverfahrens bei der Bestellung eines Betreuers zum Tragen kommt - ist diese Vorsorgevollmacht grundsätzlich sofort gültig. Der Vollmachtnehmer darf zwar grundsätzlich erst dann tätig werden, wenn beim Vollmachtgeber Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist. Sobald der Vollmachtnehmer das Original in Händen hält, kann er damit aber auch schon vorher wirksam Rechtsgeschäfte tätigen.
Im Einzelfall kann es daher ratsam sein, den Stellvertreter über die Bevollmächtigung und deren Aufbewahrungsort zu informieren, ihm die Vollmacht jedoch nicht gleich auszuhändigen.
8. Fallen für die rechtliche Betreuung Kosten an?Eröffnet das Betreuungsgericht ein Verfahren, muss der Betroffene die Gerichtskosten dafür tragen. Diese belaufen sich auf etwa 1000 Euro. Wer dafür die Kosten nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, eine Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Die rechtliche Betreuung ist in erster Linie ein Ehrenamt. Nur wenn das Gericht einen professionellen Betreuer einsetzt, fallen für den Betreuten Kosten an. Das Honorar des Betreuers richtet sich dabei nach seinem Ausbildungsgrad.
9. Einmal Betreuung - immer Betreuung?Gesetzlich ist der Einriff in die Rechte eines Betroffenen nur so lange zulässig, wie Hilfe erforderlich ist. Dementsprechend kann eine Betreuung auch eine vorübergehende Maßnahme sein. Bei Personen, die zum Beispiel aufgrund einer Suchterkrankung ein Betreuer zugewiesen bekommen, wird in regelmäßigen Abständen überprüft, ob eine Betreuung noch nötig ist. Bei Demenzerkrankungen dagegen ist in der Regel eine dauerhafte Betreuung nötig.