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Vorratsdatenspeicherung: Keine einstweilige Anordnung

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, keine einstweilige Anordnung gegen die Vorratsdatenspeicherung zu erlassen. Damit bleibt die umstrittene Überwachungsmaßnahme bis auf weiteres in Kraft.

Drei Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung

Seit dem 18.12. 2015 ist die Vorratsdatenspeicherung - nach jahrelangen politischen Diskussionen - wieder in Kraft. Datenschützer sind nach wie vor überzeugt, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig in die Grundrechte eingreift. Dementsprechend liegen dem Bundesverfassungsgericht bereits drei Verfassungsbeschwerden gegen das Sicherheitsgesetz vor. Eine vierte, eingereicht von der FDP, soll nach Ankündigung der liberalen Partei demnächst folgen.

Keine einstweilige Anordnung

Zwei der Verfassungsbeschwerden sind mit einem sogenannten „Antrag auf einstweilige Anordnung" verbunden. Darunter versteht man im Juristen-Deutsch einen Antrag, das Gericht möge das Gesetz bis zur endgültigen Prüfung außer Kraft setzen.

Über den ersten dieser Anträge, eingereicht von „einer Einzelperson", wie es heißt, hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden. Wie Deutschlands höchstes Gericht am heutigen Dienstag in einer Presseerklärung mitteilte, kann es diesem Antrag nicht stattgeben. Im Rahmen dieser Prüfung fand noch keine keine inhaltliche Bewertung des Gesetzes statt. Es wurde lediglich überprüft, was im Notfall schwerere Folgen hat: das Gesetz auszusetzen, obwohl es sich später als verfassungsgemäß erweisen könnte, oder es im Gegenteil weiter bestehen zu lassen, auch wenn es womöglich später kassiert wird. Dabei kamen die Richter offenbar zu dem Schluss, das Gesetz weiterhin in Kraft zu lassen.

Endgültige Entscheidung steht noch aus

Über die Chancen der Verfassungsbeschwerde im Hauptverfahren sagt diese reine Folgenabwägung noch nichts aus. Es ist also nach wie vor gut möglich, dass auch diese Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung wieder für verfassungswidrig erklärt wird. Bis zu dieser endgültigen Entscheidung wird allerdings, bedenkt man die üblichen Zeitpläne des Bundesverfassungsgerichts, wohl noch einige Zeit vergehen.

Alles spricht also dafür, dass bis auf weiteres weiterhin gespeichert wird, wer mit wem per Telekommunikation Kontakt hat. Eine Möglichkeit gibt es allerdings noch: der zweite Antrag auf einstweilige Anordnung, über den die Richter noch entscheiden müssen, ist inhaltlich etwas anders geartet und hat somit womöglich bessere Erfolgsaussichten. Die Antragsteller sind in diesem Fall nämlich Rechtsanwälte, die argumentieren, trotz der neuen Schutzmaßnahmen für Berufsgeheimnisträger nicht ausreichend gegen Überwachung geschützt zu sein.

Quelle: tagesschau

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