Text
Pressemitteilung
Mobil mit Behinderung e.V.
Jockgrim, 2. Dezember 2014
* Mobilitätsnachteile ausgleichen, ohne Wenn und Aber
* Sozialbehörden müssen Bundesverfassungsgerichtsentscheid berücksichtigen
Nach einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum
Benachteiligungsverbot fordert der Verein Mobil mit Behinderung (MMB)
endlich einen adäquaten Umgang der Sozialbehörden mit Anträgen, die die
Finanzierung eines behindertengerechten PKWs zum Gegenstand haben. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Oktober bestätigt,
dass sich der Grundgesetzartikel 3 („Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.“) nicht darin erschöpft, Menschen mit
und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr könne eine
Behinderung auch dann vorliegen, wenn durch gesetzliche Regelungen die
Lebenssituation eines behinderten Menschen gegenüber einer
vergleichbaren Lebenssituation eines nichtbehinderten Menschen
verschlechtert werde. Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten dürften
Behinderten nicht vorenthalten werden, wenn sie Nichtbehinderten
offenstünden.
„Es ist unzumutbar, dass mobilitätsbehinderte Menschen, die ohne ein
bedarfsgerecht umgebautes, eigenes Auto nachweislich vom
gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sind, jahrelang um ihre
persönliche Mobilität mit Ämtern und vor Gerichten streiten müssen. Es
liegen richtungsweisende Urteile vor, die in den Leistungsabteilungen
endlich zur Kenntnis genommen werden müssen“, sagte Heinrich Buschmann,
Vorsitzender des Vereins Mobil mit Behinderung. Bereits im März hatte
das Sozialgericht Aurich ein Urteil zur Kraftfahrzeughilfe verkündet,
das, ebenso wie ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom September 2012, aus Sicht des MMBs wegweisend war.
Danach müssten sich die für die Eingliederungshilfe zuständigen Ämter
schon die Mühe machen, die reale Situation des Antragsstellenden
anzuschauen, so Buschmann. Es könne nicht angehen, dass eine
PKW-Finanzierung mit der Begründung abgelehnt werde, man solle die
öffentlichen Verkehrsmittel nehmen, auch wenn das aus gesundheitlichen
Gründen oder wegen örtlicher Gegebenheiten faktisch ausgeschlossen sei.
Aus seiner langjährigen Beratungsarbeit weiß der Verein um die Nöte
behinderter Menschen, von A nach B zu kommen. Laut Mobil mit Behinderung
kommt es immer wieder vor, dass pauschal nur die allernötigsten Fahrten
mit einem Behindertenfahrdienst bewilligt werden. Besuche bei
Freundinnen und Freunden oder der Familie, Sport, Theater, Kino,
Konzerte sind so nicht drin. Und obwohl entsprechende Atteste und
Nachweise erbracht werden, so der Verein weiter, wird mitunter das
individuelle Behinderungsbild des Antragsstellenden ignoriert. Es werde,
obwohl die Unmöglichkeit aktenkundig sei, auf die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel gepocht und ein eigener PKW, der die persönliche
Mobilität sicherstellen würde, verweigert. Dabei werde manchmal nicht
einmal überprüft, ob das tatsächlich vorhandene lokale und regionale
Angebot der Fahrdienstleister und des ÖPNV überhaupt ausreichend sei.
„Solche Bewilligungspraxen widersprechen der
UN-Behindertenrechtskonvention, die deutsches Recht ist. Die
Sicherstellung der persönlichen Mobilität, um den persönlichen Kontakt
mit anderen Menschen pflegen zu können, ist ein Menschenrecht, das über
das geplante Bundesteilhabegesetz unmissverständlich verwirklicht werden
und eiligst in den Sozialhilferichtlinien Eingang finden muss“, so
Heinrich Buschmann.
Mobil mit Behinderung e.V. wurde 2001 gegründet und setzt sich für 3,5
Millionen moblitätsbehinderte Menschen in Deutschland ein. Im Sinne der
Hilfe zur Selbsthilfe berät der Verein Menschen mit Handicap sowie ihre
Angehörigen bei der Finanzierung und Anschaffung eines behinderten- und
bedarfsgerechten Fahrzeugs. Die bundesweit wichtige politische und
beratende Arbeit wird vor allem durch Spenden ermöglicht.
Links
* Mobil mit Behinderung: www.mobil-mit-behinderung.de
* Urteile
- BVerfG, 1 BvR 856/13 vom 10.10.2014, Absatz-Nr. (1 - 14),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20141010_1bvr085613.html
- Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26.02.2014 (Az.: S 13 SO 18/13), als
PDF über die Startseite des Vereins Mobil mit Behinderung:
www.mobil-mit-behinderung.de einsehbar
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 (Az.: L 2 SO 1378/11),
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&az=L%202%20SO%201378/11&nr=16240
--
------------------------------------------------
Dörthe Krohn
Pressesprecherin Mobil mit Behinderung e.V.
------------------------------------------------
Post: Orchideenstr. 9, 76751 Jockgrim
Tel.: 0173 65 150 25
Mail: doerthe.krohn@mobil-mit-behinderung.de
Skype: doerthe.krohn
------------------------------------------------
Spendenkonto Mobil mit Behinderung e.V.:
Bank: Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE 41 6602 0500 0008 7113 00
BIC: BFSWDE33KRL
Kontakt: info@mobil-mit-behinderung.de
Zum Original
Mobil mit Behinderung e.V.
Jockgrim, 2. Dezember 2014
* Mobilitätsnachteile ausgleichen, ohne Wenn und Aber
* Sozialbehörden müssen Bundesverfassungsgerichtsentscheid berücksichtigen
Nach einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum
Benachteiligungsverbot fordert der Verein Mobil mit Behinderung (MMB)
endlich einen adäquaten Umgang der Sozialbehörden mit Anträgen, die die
Finanzierung eines behindertengerechten PKWs zum Gegenstand haben. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Oktober bestätigt,
dass sich der Grundgesetzartikel 3 („Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.“) nicht darin erschöpft, Menschen mit
und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr könne eine
Behinderung auch dann vorliegen, wenn durch gesetzliche Regelungen die
Lebenssituation eines behinderten Menschen gegenüber einer
vergleichbaren Lebenssituation eines nichtbehinderten Menschen
verschlechtert werde. Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten dürften
Behinderten nicht vorenthalten werden, wenn sie Nichtbehinderten
offenstünden.
„Es ist unzumutbar, dass mobilitätsbehinderte Menschen, die ohne ein
bedarfsgerecht umgebautes, eigenes Auto nachweislich vom
gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sind, jahrelang um ihre
persönliche Mobilität mit Ämtern und vor Gerichten streiten müssen. Es
liegen richtungsweisende Urteile vor, die in den Leistungsabteilungen
endlich zur Kenntnis genommen werden müssen“, sagte Heinrich Buschmann,
Vorsitzender des Vereins Mobil mit Behinderung. Bereits im März hatte
das Sozialgericht Aurich ein Urteil zur Kraftfahrzeughilfe verkündet,
das, ebenso wie ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom September 2012, aus Sicht des MMBs wegweisend war.
Danach müssten sich die für die Eingliederungshilfe zuständigen Ämter
schon die Mühe machen, die reale Situation des Antragsstellenden
anzuschauen, so Buschmann. Es könne nicht angehen, dass eine
PKW-Finanzierung mit der Begründung abgelehnt werde, man solle die
öffentlichen Verkehrsmittel nehmen, auch wenn das aus gesundheitlichen
Gründen oder wegen örtlicher Gegebenheiten faktisch ausgeschlossen sei.
Aus seiner langjährigen Beratungsarbeit weiß der Verein um die Nöte
behinderter Menschen, von A nach B zu kommen. Laut Mobil mit Behinderung
kommt es immer wieder vor, dass pauschal nur die allernötigsten Fahrten
mit einem Behindertenfahrdienst bewilligt werden. Besuche bei
Freundinnen und Freunden oder der Familie, Sport, Theater, Kino,
Konzerte sind so nicht drin. Und obwohl entsprechende Atteste und
Nachweise erbracht werden, so der Verein weiter, wird mitunter das
individuelle Behinderungsbild des Antragsstellenden ignoriert. Es werde,
obwohl die Unmöglichkeit aktenkundig sei, auf die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel gepocht und ein eigener PKW, der die persönliche
Mobilität sicherstellen würde, verweigert. Dabei werde manchmal nicht
einmal überprüft, ob das tatsächlich vorhandene lokale und regionale
Angebot der Fahrdienstleister und des ÖPNV überhaupt ausreichend sei.
„Solche Bewilligungspraxen widersprechen der
UN-Behindertenrechtskonvention, die deutsches Recht ist. Die
Sicherstellung der persönlichen Mobilität, um den persönlichen Kontakt
mit anderen Menschen pflegen zu können, ist ein Menschenrecht, das über
das geplante Bundesteilhabegesetz unmissverständlich verwirklicht werden
und eiligst in den Sozialhilferichtlinien Eingang finden muss“, so
Heinrich Buschmann.
Mobil mit Behinderung e.V. wurde 2001 gegründet und setzt sich für 3,5
Millionen moblitätsbehinderte Menschen in Deutschland ein. Im Sinne der
Hilfe zur Selbsthilfe berät der Verein Menschen mit Handicap sowie ihre
Angehörigen bei der Finanzierung und Anschaffung eines behinderten- und
bedarfsgerechten Fahrzeugs. Die bundesweit wichtige politische und
beratende Arbeit wird vor allem durch Spenden ermöglicht.
Links
* Mobil mit Behinderung: www.mobil-mit-behinderung.de
* Urteile
- BVerfG, 1 BvR 856/13 vom 10.10.2014, Absatz-Nr. (1 - 14),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20141010_1bvr085613.html
- Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26.02.2014 (Az.: S 13 SO 18/13), als
PDF über die Startseite des Vereins Mobil mit Behinderung:
www.mobil-mit-behinderung.de einsehbar
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 (Az.: L 2 SO 1378/11),
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&az=L%202%20SO%201378/11&nr=16240
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Dörthe Krohn
Pressesprecherin Mobil mit Behinderung e.V.
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Post: Orchideenstr. 9, 76751 Jockgrim
Tel.: 0173 65 150 25
Mail: doerthe.krohn@mobil-mit-behinderung.de
Skype: doerthe.krohn
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Spendenkonto Mobil mit Behinderung e.V.:
Bank: Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE 41 6602 0500 0008 7113 00
BIC: BFSWDE33KRL
Kontakt: info@mobil-mit-behinderung.de
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