David Huth

Freier Journalist, Duisburg

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So werden Sie unerwünschte Geschenke jetzt flott wieder los

Wer die Geschenke nicht zu Barem machen will, der ist bei einer der diversen Tauschbörsen gut aufgehobenFoto: imago

Essen. Jedes Jahr liegt das eine oder andere Geschenke unterm Weihnachtsbaum, das kein Grund zur Freude ist. Millionen Deutsche denken, dass sie die Flop-Geschenke nach dem Fest einfach in die Geschäfte zurückbringen können. Ein Irrtum. Alternativen können trotzdem helfen, unerwünschte Gaben loszuwerden.

Hässliche Krawatten, schwere Parfüms, der dritte Mixer oder auch das verhasste Bügeleisen: Jedes Jahr liegt das eine oder andere Geschenke unterm Weihnachtsbaum, das kein Grund zur Freude ist. Millionen Deutsche denken, dass sie die Flop-Geschenke nach dem Fest einfach in die Geschäfte zurückbringen können. Ein Irrtum. Alternativen können helfen, damit die Präsente nicht im Schrank verstauben.

Wann ist ein Umtausch eigentlich möglich?

„Käufer haben keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen", sagt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie sind zunächst auf die Kulanz der Händler angewiesen. Ein Recht auf Umtausch hat der Kunde nicht. „Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann", betont Carolin Semmler, „der hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, weil sie nicht gefällt." Anders ist es nur, wenn ein Geschäft bewusst mit einer langen Umtausch-Zeit geworben hat. Dann kann der Kunde auf sein Recht pochen.

Bei Büchern, Elektrogeräten und Textilien sind viele Geschäfte allerdings großzügig, wenn die Geschenke noch original verpackt sind. Der Kassenbeleg oder das Preisetikett sollten vorgelegt werden. Ohne die Belege kann auch ein Kontoauszug oder eine Kreditkartenrechnung als Zahlungsbeleg herhalten.

Der Händler ist auch frei zu entscheiden, ob er Bargeld oder einen Gutschein herausgibt. Es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

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