Bianka Bensch

Freie Journalistin, Autorin, Bönnigheim

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Periscope: Ein Blick auf das Thema Livestreaming aus rechtlicher Sicht

Dieser Post zum Thema Periscope Livestreaming aus rechtlicher Sicht ist ein Ausschnitt aus der ersten Version meines Buchs „ Periscope - Einfach live „.


Der leider oft am wenigsten beachtete, aber doch immer wichtiger werdende Aspekt beim Einsatz von Social Media Netzwerken und Anwendungen ist wohl die rechtliche Seite. Das Internet scheint für viele immer noch ein rechtsfreier Raum zu sein. Dass es das nicht ist, beweisen zunehmend Abmahnungen.

In diesem Kapitel habe ich zusammengefasst, was es aus rechtlicher Sicht zu beachten gibt, wenn Sie Livestreaming mit Periscope für Ihr Unternehmen bzw. Ihr Business einsetzen wollen. Die Anmerkungen gelten dabei natürlich ebenfalls für andere Livestreaming-Apps wie Snapchat oder Facebook Live.


Vorbemerkung: Die erwähnten Hinweise zu den rechtlichen Aspekten stellen keine Rechtsberatung dar. Bei offenen Fragen und strittigen Themen frag bitte einen Fachanwalt.

Während Periscope vor rechtlichen Konsequenzen geschützt ist, bist du als Nutzer es nicht. Vermutlich gehst du mit dem Anschauen rechtswidriger Inhalte kein Risiko ein. Als Broadcaster sieht die Sache jedoch ganz anders aus. Noch ist das Ganze eine rechtliche Grauzone. Vorsorglich solltest du die folgenden rechtlichen Aspekte berücksichtigen.


Menschen im Livestream

Ein Schwenk über eine Menschenmenge stellt kein Problem dar, anders sieht es aus, wenn einzelne Personen erkennbar und vor allem länger im Bild zu sehen sind. Dann benötigst du eine schriftliche Einverständniserklärung dieser Personen. Dabei ist es unerheblich, ob du die Person absichtlich erkennbar gefilmt hast oder nicht.


Kunstwerke im Livestream

Bleibende Kunstwerke im öffentlichen Raum darfst du zeigen. Streame also ruhig die Nanas von Niki de Saint Phalle an der Skulpturenmeile Hannover. Doch Achtung: Diese sogenannte Panoramafreiheit gilt nicht in allen Ländern. Die gleiche Installation dürftest du beispielsweise in Frankreich nicht in deinem Livestream zeigen. Ebenfalls nicht zeigen darfst du temporäre Kunstwerke, denn diese stehen unter Urheberrechtsschutz und dem Schutz verwandter Schutzrechte. Sollte also Christo noch einmal den Reichstag verhüllen, solltest du besser von einem Livestream absehen, um nicht in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten.


Musik im Livestream

Dass Musik urheberrechtlich geschützt ist, ist dir sicherlich schon geläufig. Dieser Schutz gilt auch bei Livestreams. Scopest du von der Grillparty deiner Firma, so solltest du darauf achten, dass die musikalische Untermalung nur „unwesentliches Beiwerk" ist. Ansonsten wird unter Umständen eine Lizenz der allseits beliebten GEMA notwendig. Auch mit Konzertmitschnitten kannst du dich in eine ähnlich unangenehme Lage bringen.

Sport im Livestream

Als Fußballfan weißt du, dass du für die Fernsehübertragung der Spiele zahlen musst. Die Übertragungsrechte vor allem bei großen Turnieren, aber auch bis hinunter in den Drittligabereich werden für viel Geld gehandelt. Mit einem Livestream aus dem Stadion verletzt du diese Übertragungsrechte und kannst vom Geschädigten - in diesem Fall sind das der Fußballverein und der Fernsehsender, der die Rechte gekauft hat - zur Verantwortung gezogen werden.


Periscope und „Game of Thrones"

Bisher ist keines der oben als rechtlich bedenklich genannten Szenarien tatsächlich auch problematisch geworden. Anders sieht es aus beim Livestream von Fernsehsendungen. Der Fernsehsender HBO hat gegen das unerlaubte Streamen der ersten Folge von Staffel 5 der Serie „Game of Thrones" bereits Beschwerde bei Twitter eingelegt. Eine nicht unerhebliche Menge an Periscope-Nutzern hatte diese sehnlichst erwartete Folge im Livestream gezeigt. Dass Twitter die Streams gelöscht hat, reicht dem Sender allerdings nicht. Angestrebt wird von HBO nun eine Möglichkeit, diese Urheberrechtsverstöße auf irgendeine Weise zu unterbinden. Derzeit besteht noch keine Möglichkeit, alle Streams zu überwachen und rechtlich bedenkliche Streams abzuschalten.


Schadensersatz und strafrechtliche Konsequenzen

Wer wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten verurteilt wird oder beispielsweise von einem Konzertveranstalter beim Livestream „erwischt" wird, muss damit rechnen, Schadensersatz zahlen zu müssen. Nicht ausgeschlossen ist, dass es auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen kann. Bisher ist noch nichts passiert, denn der große Vorteil derzeit ist, dass die Technik noch extrem neu ist. Zudem sind Livestreams in gewisser Weise doch meist ein eher flüchtiges Medium. Das Rechtsrisiko ist also im Moment noch eher als gering anzusehen. Jedoch sollte man diesen Umstand nicht als Freifahrtschein betrachten, sondern lieber Vorsicht walten lassen und die rechtlichen Aspekte zumindest im Hinterkopf behalten.


Periscoper als Rundfunkanstalt

Übrigens: Richtig erfolgreiche Livestreamer könnten unter Umständen sogar als Rundfunkanstalt angesehen werden. Laut Rundfunkstaatsvertrag ist das bei einem Livestreaming-Angebot, das regelmäßig mehr als 500 Personen zeitgleich erreicht, gar nicht mal so abwegig. Da bei den Voraussetzungen aber auch eine „journalistisch-redaktionelle Inhaltsgestaltung" und auch eine regelmäßige Ausstrahlung zu finden sind, besteht wohl derzeit (noch) keine Gefahr. Nähere Informationen dazu findest du übrigens bei den Medienanstalten.


Zur weitere Vertiefung der rechtlichen Seite empfehle ich den sehr guten Artikel von Nina Dierks „ Periscope: Was ist erlaubt und wann bin ich eine Rundfunkanstalt? "

Mehr zu Periscope lesen Sie in meinem Buch „ Periscope - Einfach live "

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